Sachverhalt:
Mit
Schreiben vom 10.09.2012 teilte die untere Wasserbehörde des Landkreises
Wolfenbüttel mit, dass nach der vorläufigen Sicherung des
Überschwemmungsgebietes der Oker durch den Niedersächsischen Landesbetrieb für
Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) die Festsetzung des
Überschwemmungsgebietes der Oker durch Verordnung erfolgen soll.
Der
Verordnungsentwurf der unteren Wasserbehörde des Landkreises Wolfenbüttel liegt
in der Zeit vom 01.10.2012 bis einschl. 31.10.2012 im Verwaltungsgebäude der
Samtgemeinde Oderwald zur allgemeinen Einsichtnahme aus.
Gemäß §
115 des Gesetzes zur Neuregelung des Wasserrechts (Niedersächsisches
Wassergesetz – NWG) vom 19.02.2010 (Nds. GVBl. S. 64), in der z. Zt. gültigen
Fassung, gibt die untere Wasserbehörde des Landkreises Wolfenbüttel der
Samtgemeinde Oderwald und ihrer Mitgliedsgemeinden die Gelegenheit, zu der
beabsichtigten Festsetzung Stellung zu nehmen. Hierbei können Bedenken und
Anregungen geäußert werden.
Überschwemmungsgebiete
sind gemäß § 76 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 31.07.2009 (BGBl. I, S. 2585) Gebiete zwischen oberirdischen
Gewässern und Deichen oder Hochufern und sonstige Gebiete, die bei Hochwasser
überschwemmt oder durchflossen oder die für Hochwasserentlastung und
Rückhaltung beansprucht werden. Überschwemmungsgebiete dienen der
Hochwasservorsorge und werden durch besondere Schutzvorschriften geschützt.
Aufgrund
dieser Schutzvorschriften knüpfen sich an die Festsetzung von
Überschwemmungsgebieten auch weitreichende Folgen für die Nutzbarkeit der
festgesetzten Gebiete. So haben Eigentümer von Grundstücken, die sich in einem
festgesetzten Überschwemmungsgebiet befinden, in einem nicht unerheblichen Maß Einschränkungen
hinsichtlich der baulichen und wirtschaftlichen Verwendbarkeit dieser
Grundstücke hinzunehmen.
Bedenken
hinsichtlich der Festsetzung des Überschwemmungsgebiets der Oker ergeben sich
aus diesem Grund insbesondere dann, wenn durch die geplante Neufestsetzung des
Überschwemmungsgebietes die Grenzen des bisher festgesetzten Gebietes in
einigen Bereichen der Samtgemeinde ausgeweitet und bisher nicht erfasste
Gebiete neu erfasst werden. Bei der geplanten Neufestsetzung des
Überschwemmungsgebietes der Oker sind davon vor allem landwirtschaftlich
genutzte Flächen, sowie bebaute Grundstücke betroffen.
Eine
Berücksichtigung der landwirtschaftlichen Interessen an einem Verzicht auf die
Festsetzung scheint bereits deshalb geboten, da die Samtgemeinde Oderwald sehr
stark landwirtschaftlich geprägt ist. Ebenfalls scheint eine Berücksichtigung
sämtlicher Interessen geboten, deren bebaute oder bebaubare Grundstücke bisher
nicht in einem Überschwemmungsgebiet ausgewiesen waren und die nun Teil des neu
festzusetzenden Überschwemmungsgebietes werden sollen. Allerdings ist auch zu
beachten, dass die hier vorzunehmende Festsetzung eines Überschwemmungsgebietes
nicht willkürlich in irgendwelchen Flächen des Samtgemeindegebietes erfolgt,
sondern die tatsächlichen überschwemmten Gebiete, die auf Grundlage eines
zweidimensionalen hydraulischen Modells in einem umfangreichem Verfahren
ermittelt wurden, widerspiegelt. Der Berechnung wird dabei ein 100-jährlich zu
erwartendes Hochwasserereignis HQ100 zugrunde gelegt. Die
Ausdehnungen dieses Hochwassers finden sich in den berechneten Grenzen wieder
und stellen demnach keine willkürliche Auswahl von Grundstücken dar, sondern
zeigen auf, welche Grundstücke tatsächlich betroffen und im Rahmen der
Hochwasservorsorge zu schützen sind. Zwar ist es wünschenswert, die Rechte
Betroffener durch die Festsetzung gänzlich nicht zu beeinträchtigen, doch kann
dies in der Regel und aus den genannten Gründen nicht Gegenstand des Verfahrens
zur Festsetzung eines Überschwemmungsgebietes sein. Beeinträchtigungen zum
Schutze des Gebietes und im Interesse der Hochwasservorsorge sind unumgänglich.
Gleichwohl kann beachtet werden, dass die Beeinträchtigungen sich auf ein
möglichst geringes Maß beschränken. Dies kann im vorliegenden Fall nicht
beanstandet werden.
Bedenken
ergeben sich jedoch auf Grundlage mehrerer Schreiben der Samtgemeindeverwaltung
vom 25.06.2007, 26.06.2009 sowie dem 05.11.2010 an die untere Wasserbehörde des
Landkreises Wolfenbüttel. In diesen Schreiben wurde mitgeteilt, dass u. a. in
dem Ort Börßum die Flächen der bisher festgesetzten Überschwemmungsgebiete bei
den Hochwasserereignissen in den Jahren 1994, 1996 und 2002 nicht in vollem
Umfang betroffen gewesen seien und eine Ausdehnung der Überschwemmungsgebiete
auf die bebauten Flächen aus diesem Grund nach Einschätzung der Verwaltung
nicht unbedingt erforderlich sei. Gegebenenfalls könnten hier Planungsfehler
vorliegen, die sich auf die Berechnungen ausgewirkt haben. Hierauf sollte in
einer Stellungnahme hingewiesen werden.
Sonstige
Bedenken bestehen nicht, da keine Fehler in den vorhandenen Entwurfsunterlagen
aufgefallen sind, die diese begründen könnten.
Der
Drucksache ist ein Lageplan beigefügt. In diesem Lageplan sind die vorläufig
gesicherten Überschwemmungsgebiete
dargestellt (rot umrandet). Das vorläufig gesicherte
Überschwemmungsgebiet soll nunmehr mit der Verordnung festgesetzt werden.
Wie aus
dem Lageplan ersichtlich ist, ist das Gebiet im südlichen Bereich von Börßum
(hinter den Bahnschienen) als Überschwemmungsgebiet vorläufig gesichert.
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Beschlussvorschlag:
Sofern Einwände gegen die Festsetzung des Überschwemmungsgebietes bestehen wird der Rat der Gemeinde Börßum gebeten, eine Stellungnahme für den Landkreis Wolfenbüttel zu entwerfen.
D. Hasselmann