Betreff
Stellungnahme zur Festsetzung des Überschwemmungsgebietes der Oker im Bereich des Landkreises Wolfenbüttel
Vorlage
H-XVII/030/2012
Art
Beschlussvorlage Heiningen

Sachverhalt:

Mit Schreiben vom 10.09.2012 teilte die untere Wasserbehörde des Landkreises Wolfenbüttel mit, dass nach der vorläufigen Sicherung des Überschwemmungsgebietes der Oker durch den Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) die Festsetzung des Überschwemmungsgebietes der Oker durch Verordnung erfolgen soll.

Der Verordnungsentwurf der unteren Wasserbehörde des Landkreises Wolfenbüttel liegt in der Zeit vom 01.10.2012 bis einschl. 31.10.2012 im Verwaltungsgebäude der Samtgemeinde Oderwald zur allgemeinen Einsichtnahme aus.

Gemäß § 115 des Gesetzes zur Neuregelung des Wasserrechts (Niedersächsisches Wassergesetz – NWG) vom 19.02.2010 (Nds. GVBl. S. 64), in der z. Zt. gültigen Fassung, gibt die untere Wasserbehörde des Landkreises Wolfenbüttel der Samtgemeinde Oderwald und ihrer Mitgliedsgemeinden die Gelegenheit, zu der beabsichtigten Festsetzung Stellung zu nehmen. Hierbei können Bedenken und Anregungen geäußert werden.

Überschwemmungsgebiete sind gemäß § 76 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.07.2009 (BGBl. I, S. 2585) Gebiete zwischen oberirdischen Gewässern und Deichen oder Hochufern und sonstige Gebiete, die bei Hochwasser überschwemmt oder durchflossen oder die für Hochwasserentlastung und Rückhaltung beansprucht werden. Überschwemmungsgebiete dienen der Hochwasservorsorge und werden durch besondere Schutzvorschriften geschützt.

Aufgrund dieser Schutzvorschriften knüpfen sich an die Festsetzung von Überschwemmungsgebieten auch weitreichende Folgen für die Nutzbarkeit der festgesetzten Gebiete. So haben Eigentümer von Grundstücken, die sich in einem festgesetzten Überschwemmungsgebiet befinden, in einem  nicht unerheblichen Maß Einschränkungen hinsichtlich der baulichen und wirtschaftlichen Verwendbarkeit dieser Grundstücke hinzunehmen.

Bedenken hinsichtlich der Festsetzung des Überschwemmungsgebiets der Oker ergeben sich aus diesem Grund insbesondere dann, wenn durch die geplante Neufestsetzung des Überschwemmungsgebietes die Grenzen des bisher festgesetzten Gebietes in einigen Bereichen der Samtgemeinde ausgeweitet und bisher nicht erfasste Gebiete neu erfasst werden. Bei der geplanten Neufestsetzung des Überschwemmungsgebietes der Oker sind davon vor allem landwirtschaftlich genutzte Flächen, sowie bebaute Grundstücke betroffen.

Eine Berücksichtigung der landwirtschaftlichen Interessen an einem Verzicht auf die Festsetzung scheint bereits deshalb geboten, da die Samtgemeinde Oderwald sehr stark landwirtschaftlich geprägt ist. Ebenfalls scheint eine Berücksichtigung sämtlicher Interessen geboten, deren bebaute oder bebaubare Grundstücke bisher nicht in einem Überschwemmungsgebiet ausgewiesen waren und die nun Teil des neu festzusetzenden Überschwemmungsgebietes werden sollen. Allerdings ist auch zu beachten, dass die hier vorzunehmende Festsetzung eines Überschwemmungsgebietes nicht willkürlich in irgendwelchen Flächen des Samtgemeindegebietes erfolgt, sondern die tatsächlichen überschwemmten Gebiete, die auf Grundlage eines zweidimensionalen hydraulischen Modells in einem umfangreichem Verfahren ermittelt wurden, widerspiegelt. Der Berechnung wird dabei ein 100-jährlich zu erwartendes Hochwasserereignis HQ100 zugrunde gelegt. Die Ausdehnungen dieses Hochwassers finden sich in den berechneten Grenzen wieder und stellen demnach keine willkürliche Auswahl von Grundstücken dar, sondern zeigen auf, welche Grundstücke tatsächlich betroffen und im Rahmen der Hochwasservorsorge zu schützen sind. Zwar ist es wünschenswert, die Rechte Betroffener durch die Festsetzung gänzlich nicht zu beeinträchtigen, doch kann dies in der Regel und aus den genannten Gründen nicht Gegenstand des Verfahrens zur Festsetzung eines Überschwemmungsgebietes sein. Beeinträchtigungen zum Schutze des Gebietes und im Interesse der Hochwasservorsorge sind unumgänglich. Gleichwohl kann beachtet werden, dass die Beeinträchtigungen sich auf ein möglichst geringes Maß beschränken. Dies kann im vorliegenden Fall nicht beanstandet werden.

Bedenken ergeben sich jedoch auf Grundlage mehrerer Schreiben der Samtgemeindeverwaltung vom 25.06.2007, 26.06.2009 sowie dem 05.11.2010 an die untere Wasserbehörde des Landkreises Wolfenbüttel. In diesen Schreiben wurde mitgeteilt, dass u.a. in dem Ort Heiningen die Flächen der bisher festgesetzten Überschwemmungsgebiete bei den Hochwasserereignissen in den Jahren 1994, 1996 und 2002 nicht in vollem Umfang betroffen gewesen seien und eine Ausdehnung der Überschwemmungsgebiete auf die bebauten Flächen aus diesem Grund nach Einschätzung der Verwaltung nicht unbedingt erforderlich sei. Gegebenenfalls könnten hier Planungsfehler vorliegen, die sich auf die Berechnungen ausgewirkt haben. Hierauf sollte in einer Stellungnahme hingewiesen werden.

Sonstige Bedenken bestehen nicht, da keine Fehler in den vorhandenen Entwurfsunterlagen aufgefallen sind, die diese begründen könnten.

Der Drucksache ist ein Lageplan beigefügt. In diesem Lageplan sind die vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiete  dargestellt (rot umrandet). Das vorläufig gesicherte Überschwemmungsgebiet soll nunmehr mit der Verordnung festgesetzt werden.

Wie aus dem Lageplan ersichtlich ist, ist der ganze Bereich des Sportplatzes, einzelne Wohnbebauung im östlichen Teil von Heiningen, das in der Planung stehende neue Baugebiet „Hopfengarten II“ bis zu einzelnen Grundstücken „Am Inselteich“ als Überschwemmungsgebiet vorläufig gesichert.


Beschlussvorschlag:

Der Rat der Gemeinde Heiningen wird gebeten, folgende Stellungnahme zu dem vorliegenden Entwurf der Festsetzung des Überschwemmungsgebietes der Oker im Bereich des Landkreises Wolfenbüttel zu beschließen:

·         Der Festsetzung des Überschwemmungsgebietes der Oker im Bereich des Landkreises Wolfenbüttel kann durch die Gemeinde Heiningen aus folgenden Gründen nicht zugestimmt werden:

Mit Schreiben vom 25.06.2007, 26.06.2009 sowie mit Schreiben vom 05.11.2010 wurde darauf hingewiesen, dass in der Gemeinde Heiningen die Flächen der bisher festgesetzten Überschwemmungsgebiete bei den Hochwasserereignissen in den Jahren 1994, 1996 und 2002 nicht in vollem Umfang betroffen gewesen sind und eine weitere Ausdehnung des Überschwemmungsgebietes in dieser Gemeinde auf die bebauten Flächen unseres Erachtens nicht erforderlich ist.


Finanzielle Auswirkungen: Keine.

Produktsachkonto:                      Ergebnishaushalt                          Finanzhaushalt

                                                   

Mittel stehen zur Verfügung:       ja/nein

Gesamtausgaben:                     

Jährliche Folgekosten:

Jährliche Abschreibungen: