Sachverhalt:
Mit Schreiben vom
10.09.2012 teilte die untere Wasserbehörde des Landkreises Wolfenbüttel mit,
dass nach der vorläufigen Sicherung des Überschwemmungsgebietes der Oker durch
den Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und
Naturschutz (NLWKN) die Festsetzung des Überschwemmungsgebietes der Oker durch
Verordnung erfolgen soll.
Der
Verordnungsentwurf der unteren Wasserbehörde des Landkreises Wolfenbüttel liegt
in der Zeit vom 01.10.2012 bis einschl. 31.10.2012 im Verwaltungsgebäude der
Samtgemeinde Oderwald zur allgemeinen Einsichtnahme aus.
Gemäß § 115 des
Gesetzes zur Neuregelung des Wasserrechts (Niedersächsisches Wassergesetz –
NWG) vom 19.02.2010 (Nds. GVBl. S. 64), in der z. Zt. gültigen Fassung, gibt
die untere Wasserbehörde des Landkreises Wolfenbüttel der Samtgemeinde Oderwald
und ihrer Mitgliedsgemeinden die Gelegenheit, zu der beabsichtigten Festsetzung
Stellung zu nehmen. Hierbei können Bedenken und Anregungen geäußert werden.
Überschwemmungsgebiete
sind gemäß § 76 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 31.07.2009 (BGBl. I, S. 2585) Gebiete zwischen oberirdischen
Gewässern und Deichen oder Hochufern und sonstige Gebiete, die bei Hochwasser
überschwemmt oder durchflossen oder die für Hochwasserentlastung und
Rückhaltung beansprucht werden. Überschwemmungsgebiete dienen der
Hochwasservorsorge und werden durch besondere Schutzvorschriften geschützt.
Aufgrund dieser
Schutzvorschriften knüpfen sich an die Festsetzung von Überschwemmungsgebieten
auch weitreichende Folgen für die Nutzbarkeit der festgesetzten Gebiete. So
haben Eigentümer von Grundstücken, die sich in einem festgesetzten
Überschwemmungsgebiet befinden, in einem
nicht unerheblichen Maß Einschränkungen hinsichtlich der baulichen und
wirtschaftlichen Verwendbarkeit dieser Grundstücke hinzunehmen.
Bedenken
hinsichtlich der Festsetzung des Überschwemmungsgebiets der Oker ergeben sich
aus diesem Grund insbesondere dann, wenn durch die geplante Neufestsetzung des
Überschwemmungsgebietes die Grenzen des bisher festgesetzten Gebietes in
einigen Bereichen der Samtgemeinde ausgeweitet und bisher nicht erfasste
Gebiete neu erfasst werden. Bei der geplanten Neufestsetzung des
Überschwemmungsgebietes der Oker sind davon vor allem landwirtschaftlich
genutzte Flächen, sowie bebaute Grundstücke betroffen.
Eine Berücksichtigung
der landwirtschaftlichen Interessen an einem Verzicht auf die Festsetzung
scheint bereits deshalb geboten, da die Samtgemeinde Oderwald sehr stark
landwirtschaftlich geprägt ist. Ebenfalls scheint eine Berücksichtigung
sämtlicher Interessen geboten, deren bebaute oder bebaubare Grundstücke bisher
nicht in einem Überschwemmungsgebiet ausgewiesen waren und die nun Teil des neu
festzusetzenden Überschwemmungsgebietes werden sollen. Allerdings ist auch zu
beachten, dass die hier vorzunehmende Festsetzung eines Überschwemmungsgebietes
nicht willkürlich in irgendwelchen Flächen des Samtgemeindegebietes erfolgt,
sondern die tatsächlichen überschwemmten Gebiete, die auf Grundlage eines
zweidimensionalen hydraulischen Modells in einem umfangreichem Verfahren
ermittelt wurden, widerspiegelt. Der Berechnung wird dabei ein 100-jährlich zu
erwartendes Hochwasserereignis HQ100 zugrunde gelegt. Die
Ausdehnungen dieses Hochwassers finden sich in den berechneten Grenzen wieder
und stellen demnach keine willkürliche Auswahl von Grundstücken dar, sondern
zeigen auf, welche Grundstücke tatsächlich betroffen und im Rahmen der
Hochwasservorsorge zu schützen sind. Zwar ist es wünschenswert, die Rechte
Betroffener durch die Festsetzung gänzlich nicht zu beeinträchtigen, doch kann
dies in der Regel und aus den genannten Gründen nicht Gegenstand des Verfahrens
zur Festsetzung eines Überschwemmungsgebietes sein. Beeinträchtigungen zum
Schutze des Gebietes und im Interesse der Hochwasservorsorge sind unumgänglich.
Gleichwohl kann beachtet werden, dass die Beeinträchtigungen sich auf ein
möglichst geringes Maß beschränken. Dies kann im vorliegenden Fall nicht
beanstandet werden.
Bedenken ergeben
sich jedoch auf Grundlage mehrerer Schreiben der Samtgemeindeverwaltung vom
25.06.2007, 26.06.2009 sowie dem 05.11.2010 an die untere Wasserbehörde des
Landkreises Wolfenbüttel. In diesen Schreiben wurde mitgeteilt, dass u.a. in
dem Ort Heiningen die Flächen der bisher festgesetzten Überschwemmungsgebiete
bei den Hochwasserereignissen in den Jahren 1994, 1996 und 2002 nicht in vollem
Umfang betroffen gewesen seien und eine Ausdehnung der Überschwemmungsgebiete
auf die bebauten Flächen aus diesem Grund nach Einschätzung der Verwaltung
nicht unbedingt erforderlich sei. Gegebenenfalls könnten hier Planungsfehler
vorliegen, die sich auf die Berechnungen ausgewirkt haben. Hierauf sollte in
einer Stellungnahme hingewiesen werden.
Sonstige Bedenken
bestehen nicht, da keine Fehler in den vorhandenen Entwurfsunterlagen
aufgefallen sind, die diese begründen könnten.
Der Drucksache ist
ein Lageplan beigefügt. In diesem Lageplan sind die vorläufig gesicherten
Überschwemmungsgebiete dargestellt (rot
umrandet). Das vorläufig gesicherte Überschwemmungsgebiet soll nunmehr mit der
Verordnung festgesetzt werden.
Wie aus dem
Lageplan ersichtlich ist, ist der ganze Bereich des Sportplatzes, einzelne
Wohnbebauung im östlichen Teil von Heiningen, das in der Planung stehende neue
Baugebiet „Hopfengarten II“ bis zu einzelnen Grundstücken „Am Inselteich“ als
Überschwemmungsgebiet vorläufig gesichert.
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Gemeinde Heiningen wird gebeten, folgende Stellungnahme zu
dem vorliegenden Entwurf der Festsetzung des Überschwemmungsgebietes der Oker
im Bereich des Landkreises Wolfenbüttel zu beschließen:
·
Der
Festsetzung des Überschwemmungsgebietes der Oker im Bereich des Landkreises
Wolfenbüttel kann durch die Gemeinde Heiningen aus folgenden Gründen nicht
zugestimmt werden:
Mit Schreiben vom 25.06.2007, 26.06.2009
sowie mit Schreiben vom 05.11.2010 wurde darauf hingewiesen, dass in der
Gemeinde Heiningen die Flächen der bisher festgesetzten Überschwemmungsgebiete
bei den Hochwasserereignissen in den Jahren 1994, 1996 und 2002 nicht in vollem
Umfang betroffen gewesen sind und eine weitere Ausdehnung des
Überschwemmungsgebietes in dieser Gemeinde auf die bebauten Flächen unseres Erachtens
nicht erforderlich ist.
Finanzielle Auswirkungen:
Keine.
Produktsachkonto: Ergebnishaushalt Finanzhaushalt
Mittel stehen zur Verfügung: ja/nein
Gesamtausgaben:
Jährliche Folgekosten:
Jährliche
Abschreibungen: