Sachverhalt:

Mit Schreiben vom 04.10.2012 teilt der Landkreis Wolfenbüttel mit, dass der Tiefbaubetrieb des Landkreises Wolfenbüttel - TLW – beabsichtigt, zwischen den Ortslagen Heiningen und Werlaburgdorf auf der Westseite der L 615 einen Radweg neu anzulegen. Dieser soll anschließend in die Baulast des Landes Niedersachsen, vertreten durch den Geschäftsbereich Goslar der Nds. Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr, übertragen werden.

 

Dieser hat mit Schreiben vom 15.07.2012 den Verzicht auf Planfeststellung gemäß § 74 (7) Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) beantragt. Nach § 74 (7) VwVfG ist ein Planfeststellungsverfahren in Fällen von unwesentlicher Bedeutung möglich.

 

Diese liegen vor, wenn

 

  1. andere öffentliche Belange nicht berührt sind oder die erforderlichen behördlichen Entscheidungen vorliegen und sie dem Plan nicht entgegenstehen und

 

  1. Rechte Anderer nicht beeinflusst werden oder mit den vom Plan Betroffenen entsprechende Vereinbarungen getroffen worden sind.

 

Entsprechende Planungsunterlagen sind als Anlage beigefügt bzw. stehen in dem der Gemeinde Heiningen zur Verfügung gestellten Ordner zur Einsicht bereit.


Beschlussvorschlag:

Der Rat der Gemeinde Heiningen wird gebeten, folgenden Beschluss zu fassen:

·         Gegen den Verzicht auf Planfeststellung bestehen seitens der Gemeinde Heiningen keine Bedenken.


Finanzielle Auswirkungen:

Produktsachkonto:                      Ergebnishaushalt                          Finanzhaushalt

                                                   

Mittel stehen zur Verfügung:       ja/nein

Gesamtausgaben:                     

Jährliche Folgekosten:

Jährliche Abschreibungen: