Betreff
Öffentliches Auftragswesen; Beschleunigung von investiven Maßnahmen – Festsetzung von Wertgrenzen unterhalb der geltenden EU-Schwellenwerte für Bauaufträge (VOB/A) und Liefer- und Dienstleistungsaufträge (VOL/A)
Vorlage
SG-IX/105/2013
Art
Beschlussvorlage Samtgemeinde

Sachverhalt:

Zur Beschleunigung von investiven Maßnahmen hatte die Landesregierung angesichts der Wirtschaftskrise seit 2008 Wertgrenzen mit ergänzenden Regelungen für beschränkte Ausschreibungen und freihändige Vergaben festgelegt, bis zu denen Bauaufträge und Dienstleistungs- oder Lieferaufträge verfahrensvereinfacht bis zum 31.12.2012 vergeben werden dürfen.

 

Da das Ziel, im Jahr 2013 eine gemeinsame verfahrensvereinfachende Vergaberegeln unterhalb der Europaschwellen bei Bund und Ländern zu erreichen, nicht erfüllt wurde, wird als Übergangslösung der Erlass zur „Festsetzung von Wertgrenzen unterhalb der geltenden EU-Schwellenwerte“ um ein weiteres Jahr bis zum 31.12.2013 verlängert.

 

Die Wertgrenzen sind weiterhin:

 

Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB):

Beschränkte Ausschreibungen: 1.000.000 EUR, Freihändige Vergaben: 75.000 EUR

 

Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL):

Beschränkte Ausschreibungen: 100.000 EUR, Freihändige Vergaben: 50.000 EUR

 

Die kommunalen Gebietskörperschaften müssen die entsprechenden erhöhten Wertgrenzen auch für sich selbst für rechtlich verpflichtend erklären. Der Nds. Städte- und Gemeindebund hat eine entsprechende Beschlussfassung empfohlen.

 

Die von den Mitgliedsgemeinden und der Samtgemeinde Oderwald erlassene Dienstanweisung für das öffentliche Auftragswesen vom 21.03.2012 enthält noch die bis zum 31.12.2012 gültigen Wertgrenzen.

 


Beschlussvorschlag:

Der Rat der Samtgemeinde Oderwald wird gebeten, folgenden Beschluss zu fassen:

·                Die für die Vergabe von Aufträgen unterhalb der geltenden EU-Schwellenwerte für Bauaufträge (VOB/A) und Liefer- und Dienstleistungsaufträge (VOL/A) in der Samtgemeinde Oderwald geltende Dienstanweisung vom 21.03.2012 wird in Ziff. 3.1 und 3.2 entsprechend des Bezugserlasses geändert.

·                Die Ziffern 11.1 und 11.2 erhalten folgende Fassung:

11.1    Diese Dienstanweisung ist ab sofort anzuwenden und gilt in Bezug auf die Ziffern 3.1 und 3.2 bis zum 31.12.2013.

11.2     Ab 01.01.2014 gilt die Dienstanweisung fort unter Anwendung der Wertgrenzen, die in Ziffern 3.3 und 3.4 festgehalten sind.

 


Finanzielle Auswirkungen: Keine.

Produktsachkonto:                               Ergebnishaushalt                                      Finanzhaushalt

                                                                    

Mittel stehen zur Verfügung:          ja/nein

Gesamtausgaben:                               

Jährliche Folgekosten:                       

Jährliche Abschreibungen: