Sachverhalt:
Gem. § 111 (7) Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG)
dürfen Kommunen zur Erfüllung ihrer Aufgaben Spenden, Schenkungen und ähnliche
Zuwendungen einwerben und annehmen oder an Dritte vermitteln, die sich an der
Erfüllung ihrer Aufgaben beteiligen. Für die Einwerbung und die Entgegennahme
des Angebotes einer Zuwendung ist die Hauptverwaltungsbeamtin oder der
Hauptverwaltungsbeamte zuständig.
Der Rat der Samtgemeinde Oderwald entscheidet gemäß § 25a Abs. 2 der
Gemeindehaushalts- und –kassenverordnung über die Annahme oder Vermittlung von
Zuwendungen mit einem Wert von über 2.000 Euro.
Die Samtgemeinde Oderwald bekommt für den Bau eines Löschwasserbrunnens oder einer Löschwasserzisterne in Cramme von der Öffentlichen Versicherung Braunschweig eine Beihilfe in Höhe von max. 2.200,00 € (20 % der Baukosten).
Beschlussvorschlag:
Der
Rat der Samtgemeinde Oderwald wird gebeten, folgenden Beschluss zu fassen:
·
Der Annahme
der Beihilfe in Höhe von 2.200,00 € wird gem. § 111 Abs. 7 NKomVG zugestimmt.