Betreff
Wahl der Jugendschöffen und Jugendhilfsschöffen für die Geschäftsjahre 2014 bis 2018.
Vorlage
SG-IX/112/2013
Art
Beschlussvorlage Samtgemeinde

Sachverhalt:

Für die in diesem Jahr erforderlich werdende Wahl von Jugendschöffen für das Jugendschöffengericht Wolfenbüttel und die Jugendkammer beim Landgericht Braunschweig hat der Präsident des Landgerichts Braunschweig durch Verfügung vom 14.01.2013 die Verteilung der erforderlichen Jugendschöffen, die vom Wahlausschuss zu wählen sind, wie folgt festgelegt:

 

a)                  Jugendschöffengericht, Amtsgerichtsbezirk Wolfenbüttel
6 Jugendschöffen             (3 Frauen, 3 Männer)
10 Jugendhilfsschöffen    (5 Frauen, 5 Männer)

vorzuschlagen für die Wahl sind:
6 weibliche und 6 männliche Jugendschöffen
10 weibliche und 10 männliche Jugendhilfsschöffen

b)                 Jugendkammer beim Landgericht Braunschweig
3 Jugendschöffen (2 Frauen, 1 Mann)

vorzuschlagen für die Wahl sind:
4 weibliche und 2 männliche Jugendschöffen

 

Damit das gesetzliche Auswahlverfahren fristgerecht durchgeführt werden kann, sind beim Landkreis Wolfenbüttel bis zum 31.03.2013 geeignete Personen in je eine Vorschlagsliste für Jugendschöffen, für Jugendhilfsschöffen und für die Jugendkammer beim Landgericht Braunschweig vorzulegen.

 

Insgesamt sind vom Landkreis Wolfenbüttel mindestens 20 Frauen und 18 Männer vorzuschlagen. Analog dem in § 36 Abs. 4 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) genannten Verfahren für die Schöffen, wird es für zweckmäßig erachtet, dass sich auch bei den Jugendschöffen das Vorschlagsrecht an der Einwohnerzahl der Gemeinden orientiert. Danach verteilt sich das Vorschlagsrecht wie folgt:

 

Stadt Wolfenbüttel:                           9 Frauen       9 Männer

Gemeinde Cremlingen:                      2 Frauen       2 Männer

Samtgemeinde Asse:                          2 Frauen       1 Mann
Samtgemeinde Oderwald:               1 Frau          1 Mann

Samtgemeinde Schladen:                   2 Frauen       1 Mann

Samtgemeinde Schöppenstedt:          2 Frauen       2 Männer

Samtgemeinde Sickte:                       2 Frauen       2 Männer

 

Aufgeführt ist nur die Mindestvorschlagszahl. Es können auch mehr Personen benannt werden.

 

Die vorgeschlagenen Personen müssen mindestens seit einem Jahr in der Samtgemeinde Oderwald wohnen, sollen nicht jünger als 25 Jahre sein und müssen die allgemeine Befähigung für das Schöffenamt haben. Näheres ergibt sich aus den Bestimmungen der
§§ 33 bis 35 des Gerichtsverfassungsgesetzes, in denen die Personengruppen genannt sind, die zum Amt des Schöffen unfähig oder ungeeignet sind oder die Übernahme ablehnen können (s. dazu beigefügte Anlage).

 

Eine weitere Voraussetzung für die Auswahl der Jugendschöffen ist gemäß § 35 Abs. 2 Jugendgerichtsgesetz (JGG), dass die Vorgeschlagenen erzieherisch befähigt und in der Jugenderziehung erfahren sein sollen.

 

 


Beschlussvorschlag:

Der Samtgemeinderat wird gebeten, folgenden Beschluss zu fassen:

  • Den als Anlage beigefügten Vorschlagslisten für die Wahl der Jugendschöffen und Jugendhilfsschöffen wird zugestimmt.

 

 


Finanzielle Auswirkungen:

Produktsachkonto:                      Ergebnishaushalt                           Finanzhaushalt

                                                    xxxxx-xxxxx-xxxxxx                    xxxxx-xxxxx-xxxxxx

Mittel stehen zur Verfügung:      ja/nein

Gesamtausgaben:                       

Jährliche Folgekosten:                

Jährliche Abschreibungen: