Sachverhalt:
Für die in diesem Jahr erforderlich werdende Wahl von Jugendschöffen für
das Jugendschöffengericht Wolfenbüttel und die Jugendkammer beim Landgericht
Braunschweig hat der Präsident des Landgerichts Braunschweig durch Verfügung
vom 14.01.2013 die Verteilung der erforderlichen Jugendschöffen, die vom
Wahlausschuss zu wählen sind, wie folgt festgelegt:
a)
Jugendschöffengericht,
Amtsgerichtsbezirk Wolfenbüttel
6 Jugendschöffen (3 Frauen, 3
Männer)
10 Jugendhilfsschöffen (5 Frauen, 5
Männer)
vorzuschlagen für die Wahl sind:
6 weibliche und 6 männliche Jugendschöffen
10 weibliche und 10 männliche Jugendhilfsschöffen
b)
Jugendkammer
beim Landgericht Braunschweig
3 Jugendschöffen (2 Frauen, 1 Mann)
vorzuschlagen für die Wahl sind:
4 weibliche und 2 männliche Jugendschöffen
Damit das gesetzliche Auswahlverfahren fristgerecht durchgeführt werden kann, sind beim Landkreis Wolfenbüttel bis zum 31.03.2013 geeignete Personen in je eine Vorschlagsliste für Jugendschöffen, für Jugendhilfsschöffen und für die Jugendkammer beim Landgericht Braunschweig vorzulegen.
Insgesamt sind vom Landkreis Wolfenbüttel mindestens 20 Frauen und 18
Männer vorzuschlagen. Analog dem in § 36 Abs. 4 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
genannten Verfahren für die Schöffen, wird es für zweckmäßig erachtet, dass
sich auch bei den Jugendschöffen das Vorschlagsrecht an der Einwohnerzahl der
Gemeinden orientiert. Danach verteilt sich das Vorschlagsrecht wie folgt:
Stadt Wolfenbüttel: 9 Frauen 9
Männer
Gemeinde Cremlingen: 2 Frauen 2
Männer
Samtgemeinde Asse: 2
Frauen 1 Mann
Samtgemeinde Oderwald: 1 Frau 1 Mann
Samtgemeinde Schladen: 2 Frauen 1 Mann
Samtgemeinde Schöppenstedt: 2 Frauen 2 Männer
Samtgemeinde Sickte: 2 Frauen 2
Männer
Aufgeführt ist nur die Mindestvorschlagszahl. Es können auch mehr
Personen benannt werden.
Die vorgeschlagenen Personen müssen mindestens seit einem Jahr in der
Samtgemeinde Oderwald wohnen, sollen nicht jünger als 25 Jahre sein und müssen
die allgemeine Befähigung für das Schöffenamt haben. Näheres ergibt sich aus
den Bestimmungen der
§§ 33 bis 35 des Gerichtsverfassungsgesetzes, in denen die Personengruppen
genannt sind, die zum Amt des Schöffen unfähig oder ungeeignet sind oder die
Übernahme ablehnen können (s. dazu beigefügte Anlage).
Eine weitere Voraussetzung für die Auswahl der Jugendschöffen ist gemäß
§ 35 Abs. 2 Jugendgerichtsgesetz (JGG), dass die Vorgeschlagenen erzieherisch
befähigt und in der Jugenderziehung erfahren sein sollen.
Beschlussvorschlag:
Der
Samtgemeinderat wird gebeten, folgenden Beschluss zu fassen:
- Den als Anlage
beigefügten Vorschlagslisten für die Wahl der Jugendschöffen und
Jugendhilfsschöffen wird zugestimmt.
Produktsachkonto: Ergebnishaushalt Finanzhaushalt
xxxxx-xxxxx-xxxxxx xxxxx-xxxxx-xxxxxx
Mittel stehen zur Verfügung: ja/nein
Gesamtausgaben:
Jährliche Folgekosten:
Jährliche Abschreibungen: