Betreff
Wahl der Schöffen für die Geschäftsjahre 2014 bis 2018.
Vorlage
SG-IX/113/2013
Art
Beschlussvorlage Samtgemeinde

Sachverhalt:

Gemäß § 36 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) stellt die Gemeinde alle 4 Jahre eine Vorschlagsliste für die Schöffen auf. Für die Aufnahme in die Liste ist die Zustimmung von 2/3 der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Gemeindevertreter erforderlich. Die Vorschlagsliste soll alle Gruppen der Bevölkerung nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung angemessen berücksichtigen. Sie muss Geburtsnamen, Familiennamen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, Wohnanschrift und Beruf der vorgeschlagenen Person enthalten.

 

In die Vorschlagsliste des Bezirks des Amtsgerichtes Wolfenbüttel sind mindestens doppelt so viele Personen aufzunehmen, als die erforderliche Zahl der Haupt- und Hilfsschöffen nach § 43 GVG.

 

Der Präsident des Landgerichts Braunschweig hat bestimmt, dass aus dem Bezirk der Samtgemeinde Oderwald vier Personen in die aufzustellende Vorschlagsliste aufzunehmen sind. Da diese Zahl verdoppelt wird, sind insgesamt acht Personen vorzuschlagen.

 

Mit Bekanntmachung vom 08.02.2013 wurde die Öffentlichkeit darüber informiert, dass die Samtgemeinde Oderwald aufgefordert ist, eine Vorschlagsliste für die Berufung von Schöffen aufzustellen. Hieraus haben sich innerhalb der angegebenen Frist genügend Interessenten gemeldet, die alle in der Vorschlagsliste berücksichtigt sind.

 

Die beigefügte Liste, welche nach dem Eingangsdatum der Bewerbungen aufgestellt wurde, stellt lediglich einen Vorschlag dar, der selbstverständlich noch ergänzt oder verändert werden kann.

 

Voraussetzung für die Wahl zum Schöffen ist, dass die Interessentin/der Interessent die deutsche Staatsbürgerschaft besitzt, nicht jünger als 25 und nicht älter als 70 Jahre ist und seit mindestens einem Jahr ihren/seinen Wohnsitz im Bereich der Samtgemeinde Oderwald hat.

 

Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass Personen, die acht Jahre lang als ehrenamtliche Richter in der Strafrechtspflege tätig gewesen sind und deren letzte Dienstleistung zu Beginn der Amtsperiode weniger als acht Jahre zurückliegt, gemäß § 34 GVG nicht wieder berufen werden sollen.

 

 


Beschlussvorschlag:

Der Samtgemeinderat wird gebeten, folgenden Beschluss zu fassen:

·         Der als Anlage beigefügten Vorschlagsliste für die Wahl der Schöffen
wird zugestimmt

 


Finanzielle Auswirkungen:

Produktsachkonto:                               Ergebnishaushalt                                      Finanzhaushalt

                                                                     xxxxx-xxxxx-xxxxxx                                xxxxx-xxxxx-xxxxxx

Mittel stehen zur Verfügung:          ja/nein

Gesamtausgaben:                               

Jährliche Folgekosten:                       

Jährliche Abschreibungen: