Betreff
Neubau einer Kindertagesstätte in der Gemeinde Börßum.
Vorlage
B-XVIII/141/2019
Art
Beschlussvorlage Börßum

Sachverhalt:

Die Kindergarten Börßum verfügt derzeit über 82 Kindergartenplätze in Gruppen, die aktuell mit 10, 23, 24 und 25 Kindern belegt sind. Ferner stehen 30 Krippenplätze in 2 Gruppen á 15 Kindern unter drei Jahren zur Verfügung. Die Öffnungszeiten der Einrichtung sind der nachstehenden Aufstellung zu entnehmen:

 

Montag bis Freitag von 7.00 Uhr bis 16.30 Uhr.

Frühdienst: 7.00 Uhr bis 8.00 Uhr.
Allgemein: 8.00 Uhr bis 13.00 Uhr sowie 14.30 Uhr.
Spätdienst: 14.30 Uhr bis 16.30 Uhr.

 

Die rechtliche Verpflichtung zur Vorhaltung von Kindergartenplätze richtet sich nach

§ 12 Abs. 1 KiTaG, wonach „jedes Kind nach Maßgabe des § 24 des Achten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB VIII) einen Anspruch auf den Besuch eines Kindergartens hat.

Der Anspruch richtet sich auf einen Platz in einer Vormittagsgruppe eines Kindergartens oder einer dem Kindergarten entsprechenden kleinen Kindertagesstätte. Der Anspruch ist gegenüber dem örtlichen Träger geltend zu machen, in dessen Gebiet sich das Kind nach Maßgabe des § 86 SGB VIII gewöhnlich aufhält. Er ist möglichst ortsnah zu erfüllen. Der Anspruch richtet sich nicht auf eine bestimmte Grundrichtung der Erziehung.“ Der individuelle Rechtsanspruch auf Förderung in einer Krippe oder in Kindertagespflege ergibt sich aus § 24 Abs. 1 und 2 SGB VIII (Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf.).

 

Das Land Niedersachsen hat im vergangenen Jahr mit der Verabschiedung des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder vom 22.06.2018 (betreffend die Beitragsfreiheit im Kindergarten) und dem Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes vom 28.02.2018 (betreffend die Rückstellungsmöglichkeiten der Kinder, die zwischen dem 01.07 und dem 30.09. das sechste Lebensjahr vollenden) weitreichende rechtliche Rahmenbedingungen geschaffen, die sich wesentlich auf den Betrieb der Kindertagesstätten auswirken.

 

Die Einführung der Gebührenfreiheit richtet sich nach § 21 Satz 1 Nds. KiTaG, wonach Kinder ab dem ersten Tag des Monats, in dem sie das dritte Lebensjahr vollenden, bis zu ihrer Einschulung einen Anspruch darauf haben, eine Tageseinrichtung mit Kräften, für die das Land Leistungen nach § 16, § 16 a oder § 16 b Nds. KiTaG erbringt, beitragsfrei zu besuchen.

 

Aufgrund dieser rechtlichen Rahmenbedingungen ist insbesondere:

 

- eine verstärkte Nachfrage zum Betreuungsumfang für die sog. Ü3-Kinder bis zu 8 Stunden zu verzeichnen.

 

- damit einher gehen auch höhere Nachfragen (auch in einem erweiterten Betreuungsumfang als zuvor) für den Krippenbereich.

 

Darüber hinaus besteht nach § 64 Satz 2 NSchG für Eltern/Erziehungsberechtigte die Möglichkeit, für Kinder, die das sechste Lebensjahr zwischen dem 1. Juli und dem

30. September vollenden, den Schulbesuch durch schriftliche Erklärung gegenüber der Schule um ein Jahr hinauszuschieben. Die Erklärung ist vor dem Beginn des Schuljahres bis zum 1. Mai gegenüber der Schule abzugeben. Auch hier ist bereits durch den Zweckverband Kindergarten Oderwald (als Aufgabenträger) festzustellen, dass für die Ü5-Kinder von der Rückstellungsmöglichkeit Gebrauch gemacht wird. Mithin erschwert dies die Planungsgrundlage, da die eigentliche Platzvergabe durch den Träger zum 01.02. abgeschlossen werden soll. Für den vorgenannten Personenkreis sind jedoch zwingend freie Kindergartenplätze vorzuhalten.

 

Dem bereits in der Vergangenheit gestiegenen Platzbedarf – insbesondere durch den Zuzug von Flüchtlingsfamilien in das Gemeindegebiet - konnte nur durch Schaffung einer im Altbau der Grundschule Börßum befindlichen Kindergartengruppe Rechnung getragen werden. Dies mit dem einschränkenden Hinweis seitens der Landesschulbehörde, dass aufgrund der Nähe zum Schulbetrieb die Gruppe nur von Vorschulkindern besucht werden darf. Entgegen der konzeptionellen Ausrichtung des Kindergartens kann eine altersübergreifende Betreuung in den Gruppen nicht mehr sichergestellt werden.

Seinerzeit – im Zuge des Flüchtlingszuzugs – angefragte, kurzfristige Ausnahmegenehmigungen zur Abweichung der in der 1. DVO – Nds. KiTaG geregelten Obergrenzen für Gruppengrößen in Kindertageseinrichtungen wurden und werden grundsätzlich abgelehnt/ausgeschlossen.

 

Für das laufende Kindergartenjahr konnte ebenfalls nur über eine Ausnahmegenehmigung die Betriebserlaubnis für den Kindergarten Börßum erhalten werden. Zu Beginn des laufenden Kindergartenjahres musste bereits die zweite Krippengruppe um einen Schlafraum erweitert werden. Zudem musste der erst kürzlich eingerichtete Bewegungsraum in einen Gruppenraum zur Betreuung von bis zu 10 Kindergartenkindern umfunktioniert werden. Dies kann dauerhaft – wegen fehlender Bewegungskapazitäten - nicht aufrechterhalten werden. Außerdem sieht das Nds. KiTaG vor, dass nicht mehr als fünf Gruppen in der Kita gleichzeitig betreut werden sollen ((§ 7 Abs. 1 Nds. KiTaG).

 

Mit der Jugendhilfeplanung des Landkreises Wolfenbüttel wurde die Bedarfsplanung abgestimmt. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass langfristig von folgenden, zusätzlichen Platzbedarfen ausgegangen werden kann:

 

- 2 Kindergarten und 1 Krippengruppe.

 

Im Kindertagesstättenbedarfsplanung des Landkreises Wolfenbüttel 2019 – 2024 heißt es hierzu auszugsweise:

 

„In Börßum wurde 2019 die Kindertagesstätte ausgebaut, um längere Betreuungszeiten in der Krippe anzubieten. Eine Kindertagesstätte mit zwei Kindergarten- und einer Krippengruppe soll neu gebaut werden. Die Samtgemeinde Oderwald weist im Krippenbereich mit einer Versorgungsquote von rund 68 Prozent die zweithöchste Quote im Landkreis Wolfenbüttel auf. Der Bedarf der Eltern nach einer Betreuung von unter Dreijährigen ist entsprechend hoch. Im Bereich der Kindergartenkinder liegt die Versorgungsquote derzeit bei 97 Prozent. Mit dem Neubau der geplanten Kindertagesstätte wird sich die Versorgungsquote auf ca. 112 Prozent steigern, so dass dann auch unvorhergesehener Bedarf gedeckt werden kann.“

 

Mit dem Architekturbüro Urbisch und unter Beteiligung der Kindergartenleitung wurden in den letzten Wochen die Planungen für den Neubau eines Kindergartens am Standort „Oderwaldhalle“ vorangetrieben. Der Landkreis Wolfenbüttel ist zur Bewertung planungsrechtlicher Belange rechtzeitig beteiligt worden. Zu den Fördermöglichkeiten können zumindest noch nicht abschließend gesicherte Auskünfte getroffen werden. Es wird mit folgenden Zuschüssen gerechnet:

 

Der Landkreis Wolfenbüttel gewährt für die Schaffung von erforderlichen Kita-Plätzen einen Zuschuss in Höhe von 40 Prozent der notwendigen Investitionskosten, höchstens jedoch 4.000 €/Platz. Das wären bei 25 neu geschaffenen Kita-Plätzen max. 100.000 Euro und für die Schaffung von 15 neuen Krippenplätzen nochmals 60.000 € (§ 8 der Vereinbarung über die Förderung von Kindern in Kindertagesstätten im Landkreis Wolfenbüttel). Das Land Niedersachsen gewährt für die Schaffung weiterer Krippenplätze einen Zuschuss in Höhe von 12.000 €/Platz, wenn die zuwendungsfähigen Ausgaben mindestens 13.000 € betragen (Nr. 5.2 der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für den weiteren Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder unter drei Jahren). Dies würde bei 15 Krippenplätzen einen Zuschuss in Höhe von 180.000 € ergeben.

 

Nach einem Richtlinienentwurf über die Gewährung von Zuwendungen für Investitionen in der Tagesbetreuung für Kinder im Alter von drei Jahren bis zur Einschulung sind künftig auch wieder Zuschüsse für die Schaffung von Kiga-Plätzen vorgesehen. Hiernach beträgt der Zuschuss nach Nr. 5.2 der o.g. Richtlinie bis zu 7.200 €/Platz. Dies wären bei einer Maximalförderung 180.000 € für 25 Kindergartenplätze. Allerdings beträgt der Anteil der Fördersumme für den gesamten Landkreis Wolfenbüttel nur 278.000 €, so dass mit einer erheblichen Überzeichnung zu rechnen ist. Insgesamt könnten voraussichtlich Zuschüsse in Höhe von 160.000 € vom Landkreis Wolfenbüttel und 360.000 € beim Land Niedersachsen beantragt werden.

 

Die Ergebnisse, des derzeitigen Planungsstands werden im Rahmen der Bauausschusssitzung durch Herrn Architekten Urbisch vorgestellt.

 


Beschlussvorschlag:

Auf der Grundlage der vom Architekten Urbisch vorgestellten Planungen wird der Rat der Gemeinde Börßum gebeten, folgenden Beschluss zu fassen:

  • Dem Bau einer Kindertagesstätte am Standort „Oderwaldhalle“ (Flur 2, Flurstück 189/3) wird zugestimmt.

 

 


Finanzielle Auswirkungen:

Produktsachkonto:                      Ergebnishaushalt                           Finanzhaushalt

                                                   

Mittel stehen zur Verfügung:       ja/nein

Gesamtausgaben:                                                      

Jährliche Folgekosten:                                                

Jährliche Abschreibungen: