Sachverhalt:
Die Kindergarten Börßum verfügt derzeit
über 82 Kindergartenplätze in Gruppen, die aktuell mit 10, 23, 24 und 25
Kindern belegt sind. Ferner stehen 30 Krippenplätze in 2 Gruppen á 15 Kindern
unter drei Jahren zur Verfügung. Die Öffnungszeiten der Einrichtung sind der
nachstehenden Aufstellung zu entnehmen:
Montag bis Freitag von 7.00 Uhr bis 16.30
Uhr.
Frühdienst: 7.00 Uhr bis 8.00 Uhr.
Allgemein: 8.00 Uhr bis 13.00 Uhr sowie 14.30 Uhr.
Spätdienst: 14.30 Uhr bis 16.30 Uhr.
Die rechtliche Verpflichtung zur Vorhaltung
von Kindergartenplätze richtet sich nach
§ 12 Abs. 1 KiTaG, wonach „jedes Kind nach
Maßgabe des § 24 des Achten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB VIII) einen
Anspruch auf den Besuch eines Kindergartens hat.
Der Anspruch richtet sich auf einen Platz
in einer Vormittagsgruppe eines Kindergartens oder einer dem Kindergarten
entsprechenden kleinen Kindertagesstätte. Der Anspruch ist gegenüber dem
örtlichen Träger geltend zu machen, in dessen Gebiet sich das Kind nach Maßgabe
des § 86 SGB VIII gewöhnlich aufhält. Er ist möglichst ortsnah zu erfüllen. Der
Anspruch richtet sich nicht auf eine bestimmte Grundrichtung der Erziehung.“
Der individuelle Rechtsanspruch auf Förderung in einer Krippe oder in
Kindertagespflege ergibt sich aus § 24 Abs. 1 und 2 SGB VIII (Der Umfang der
täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen
Bedarf.).
Das Land Niedersachsen hat im vergangenen
Jahr mit der Verabschiedung des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über
Tageseinrichtungen für Kinder vom 22.06.2018 (betreffend die Beitragsfreiheit
im Kindergarten) und dem Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes vom 28.02.2018
(betreffend die Rückstellungsmöglichkeiten der Kinder, die zwischen dem 01.07
und dem 30.09. das sechste Lebensjahr vollenden) weitreichende rechtliche
Rahmenbedingungen geschaffen, die sich wesentlich auf den Betrieb der
Kindertagesstätten auswirken.
Die Einführung der Gebührenfreiheit richtet
sich nach § 21 Satz 1 Nds. KiTaG, wonach Kinder ab dem ersten Tag des Monats,
in dem sie das dritte Lebensjahr vollenden, bis zu ihrer Einschulung einen
Anspruch darauf haben, eine Tageseinrichtung mit Kräften, für die das Land
Leistungen nach § 16, § 16 a oder § 16 b Nds. KiTaG erbringt, beitragsfrei zu
besuchen.
Aufgrund dieser rechtlichen Rahmenbedingungen
ist insbesondere:
- eine verstärkte Nachfrage zum
Betreuungsumfang für die sog. Ü3-Kinder bis zu 8 Stunden zu verzeichnen.
- damit einher gehen auch höhere Nachfragen
(auch in einem erweiterten Betreuungsumfang als zuvor) für den Krippenbereich.
Darüber hinaus besteht nach § 64 Satz 2
NSchG für Eltern/Erziehungsberechtigte die Möglichkeit, für Kinder, die das sechste Lebensjahr
zwischen dem 1. Juli und dem
30. September
vollenden, den Schulbesuch durch schriftliche Erklärung gegenüber der Schule um
ein Jahr hinauszuschieben. Die Erklärung ist vor dem Beginn des Schuljahres bis
zum 1. Mai gegenüber der Schule abzugeben. Auch hier ist bereits durch den
Zweckverband Kindergarten Oderwald (als Aufgabenträger) festzustellen, dass für
die Ü5-Kinder von der Rückstellungsmöglichkeit Gebrauch gemacht wird. Mithin
erschwert dies die Planungsgrundlage, da die eigentliche Platzvergabe durch den
Träger zum 01.02. abgeschlossen werden soll. Für den vorgenannten Personenkreis
sind jedoch zwingend freie Kindergartenplätze
vorzuhalten.
Dem bereits in der Vergangenheit
gestiegenen Platzbedarf – insbesondere durch den Zuzug von Flüchtlingsfamilien
in das Gemeindegebiet - konnte nur durch Schaffung einer im Altbau der
Grundschule Börßum befindlichen Kindergartengruppe Rechnung getragen werden.
Dies mit dem einschränkenden Hinweis seitens der Landesschulbehörde, dass
aufgrund der Nähe zum Schulbetrieb die Gruppe nur von Vorschulkindern besucht werden darf. Entgegen der konzeptionellen
Ausrichtung des Kindergartens kann eine altersübergreifende Betreuung in den
Gruppen nicht mehr sichergestellt werden.
Seinerzeit – im Zuge des Flüchtlingszuzugs – angefragte, kurzfristige
Ausnahmegenehmigungen zur Abweichung der in der 1. DVO – Nds. KiTaG geregelten
Obergrenzen für Gruppengrößen in Kindertageseinrichtungen wurden und werden
grundsätzlich abgelehnt/ausgeschlossen.
Für das laufende Kindergartenjahr konnte ebenfalls nur über eine
Ausnahmegenehmigung die Betriebserlaubnis für den Kindergarten Börßum erhalten
werden. Zu Beginn des laufenden Kindergartenjahres musste bereits die zweite
Krippengruppe um einen Schlafraum erweitert werden. Zudem musste der erst
kürzlich eingerichtete Bewegungsraum in einen Gruppenraum zur Betreuung von bis
zu 10 Kindergartenkindern umfunktioniert werden. Dies kann dauerhaft – wegen
fehlender Bewegungskapazitäten - nicht aufrechterhalten werden. Außerdem sieht
das Nds. KiTaG vor, dass nicht mehr als fünf Gruppen in der Kita gleichzeitig
betreut werden sollen ((§ 7 Abs. 1 Nds. KiTaG).
Mit der Jugendhilfeplanung des Landkreises
Wolfenbüttel wurde die Bedarfsplanung abgestimmt. Im Ergebnis ist festzuhalten,
dass langfristig von folgenden, zusätzlichen Platzbedarfen ausgegangen werden
kann:
- 2 Kindergarten und 1 Krippengruppe.
Im Kindertagesstättenbedarfsplanung des
Landkreises Wolfenbüttel 2019 – 2024 heißt es hierzu auszugsweise:
„In Börßum wurde 2019 die Kindertagesstätte
ausgebaut, um längere Betreuungszeiten in der Krippe anzubieten. Eine
Kindertagesstätte mit zwei Kindergarten- und einer Krippengruppe soll neu
gebaut werden. Die Samtgemeinde Oderwald weist im Krippenbereich mit einer
Versorgungsquote von rund 68 Prozent die zweithöchste Quote im Landkreis
Wolfenbüttel auf. Der Bedarf der Eltern nach einer Betreuung von unter
Dreijährigen ist entsprechend hoch. Im Bereich der Kindergartenkinder liegt die
Versorgungsquote derzeit bei 97 Prozent. Mit dem Neubau der geplanten
Kindertagesstätte wird sich die Versorgungsquote auf ca. 112 Prozent steigern,
so dass dann auch unvorhergesehener Bedarf gedeckt werden kann.“
Mit dem Architekturbüro Urbisch und unter
Beteiligung der Kindergartenleitung wurden in den letzten Wochen die Planungen
für den Neubau eines Kindergartens am Standort „Oderwaldhalle“ vorangetrieben.
Der Landkreis Wolfenbüttel ist zur Bewertung planungsrechtlicher Belange
rechtzeitig beteiligt worden. Zu den Fördermöglichkeiten können zumindest noch
nicht abschließend gesicherte Auskünfte getroffen werden. Es wird mit folgenden
Zuschüssen gerechnet:
Der Landkreis Wolfenbüttel gewährt für die
Schaffung von erforderlichen Kita-Plätzen einen Zuschuss in Höhe von 40 Prozent
der notwendigen Investitionskosten, höchstens jedoch 4.000 €/Platz. Das wären
bei 25 neu geschaffenen Kita-Plätzen max. 100.000 Euro und für die Schaffung
von 15 neuen Krippenplätzen nochmals 60.000 € (§ 8 der Vereinbarung über die
Förderung von Kindern in Kindertagesstätten im Landkreis Wolfenbüttel). Das
Land Niedersachsen gewährt für die Schaffung weiterer Krippenplätze einen
Zuschuss in Höhe von 12.000 €/Platz, wenn die zuwendungsfähigen Ausgaben
mindestens 13.000 € betragen (Nr. 5.2 der Richtlinie über die Gewährung von
Zuwendungen für den weiteren Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder unter drei
Jahren). Dies würde bei 15 Krippenplätzen einen Zuschuss in Höhe von 180.000 €
ergeben.
Nach einem Richtlinienentwurf über die
Gewährung von Zuwendungen für Investitionen in der Tagesbetreuung für Kinder im
Alter von drei Jahren bis zur Einschulung sind künftig auch wieder Zuschüsse
für die Schaffung von Kiga-Plätzen vorgesehen. Hiernach beträgt der Zuschuss
nach Nr. 5.2 der o.g. Richtlinie bis zu 7.200 €/Platz. Dies wären bei einer
Maximalförderung 180.000 € für 25 Kindergartenplätze. Allerdings beträgt der
Anteil der Fördersumme für den gesamten Landkreis Wolfenbüttel nur 278.000 €,
so dass mit einer erheblichen Überzeichnung zu rechnen ist. Insgesamt könnten
voraussichtlich Zuschüsse in Höhe von 160.000 € vom Landkreis Wolfenbüttel und
360.000 € beim Land Niedersachsen beantragt werden.
Die Ergebnisse, des derzeitigen Planungsstands
werden im Rahmen der Bauausschusssitzung durch Herrn Architekten Urbisch
vorgestellt.
Beschlussvorschlag:
Auf der Grundlage der vom Architekten
Urbisch vorgestellten Planungen wird der Rat der Gemeinde Börßum gebeten, folgenden Beschluss zu fassen:
- Dem Bau einer Kindertagesstätte am Standort „Oderwaldhalle“ (Flur
2, Flurstück 189/3) wird zugestimmt.
Finanzielle
Auswirkungen:
Produktsachkonto: Ergebnishaushalt Finanzhaushalt
Mittel stehen zur Verfügung: ja/nein
Gesamtausgaben:
Jährliche Folgekosten:
Jährliche Abschreibungen: