Betreff
Feststellung des Sitzverlustes; Ratsfrau Sina Mechsner.
Vorlage
H-XVIII/062/2020
Art
Beschlussvorlage Heiningen

Sachverhalt:

Mit Schreiben vom 11.02.2020 hat Frau Sina Mechsner mitgeteilt, dass sie ihr Amt als Mitglied im Gemeinderat der Gemeinde Heiningen mit dem heutigen Tage (11.02.2020) niederlegt. Das Schreiben ist am 12.02.2020 bei der Gemeinde Heiningen eingegangen.

 

Gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in der zurzeit gültigen Fassung verliert eine Abgeordnete ihren Sitz in der Vertretung durch schriftliche Verzichtserklärung gegenüber der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten. Eine Verzichtserklärung darf nicht in elektronischer Form abgegeben und nicht widerrufen werden.

 

Nach § 52 Abs. 1 Nr. 2 NKomVG stellt die Vertretung zu Beginn der nächsten Sitzung fest, ob eine Voraussetzung für den Sitzverlust vorliegt.

 

Vor der Feststellung des Sitzverlustes ist der Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

 

An der Beratung und Beschlussfassung über den Sitzverlust wirkt Ratsfrau Sina Mechsner nach § 54 Abs. 3 in Verbindung mit § 41 NKomVG nicht mit.

 

Neben der Verzichtserklärung der Ratsfrau Sina Mechsner sind am 12.02.2020 gleichlautende und gleichdatierte Verzichtserklärungen von fünf weiteren Ratsmitgliedern des Heininger Gemeinderates bei der Gemeinde Heiningen eingegangen. Hierbei handelt es sich um Verzichtserklärungen der Ratsherren Heinrich Engler, Felix Kassel, Jens Naue, Rolf Naue und Aydin Samsa. 

 

Nach dem Urteil des Oberverwaltungsgerichtes Lüneburg (10 LC 223/05 vom 29.01.2007) sind die vorliegenden kollektiv abgegebenen Verzichtserklärungen auf die Ratsmandate der Gemeinde Heiningen rechtsmissbräuchlich und daher unwirksam.

 

Die Verzichtserklärungen beziehen sich auf ein gesetzlich nicht vorgesehenes Ziel. Da sie allesamt auf eine gesetzlich nicht vorgesehene Selbstauflösung des Rates der Gemeinde Heiningen gerichtet sind, sind sie rechtsmissbräuchlich. Das Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) sieht für den Rat kein Selbstauflösungsrecht vor. Dies ergibt sich aus dem Fehlen einer entsprechenden Ermächtigungsnorm und systematischen Erwägungen: Die Gründe, die zum Verlust eines Ratsmandates führen können, sind in § 52 Abs. 1 NKomVG abschließend aufgezählt. Die durch Beschluss des Organs selbst herbeigeführte Auflösung ist dort nicht aufgeführt, hätte aber aufgeführt werden müssen, wenn sie rechtswirksam von einer jeweiligen Mehrheit herbeigeführt werden könnte.

 

Für den Fall nicht funktionsgerechter Arbeit des Rates enthält allein § 70 NKomVG die Gründe und Voraussetzungen für eine Auflösung des Rates. Daraus folgt einerseits, dass es für die Ratsauflösung einer Grundlage bedarf (deren Fehlen nicht als Argument für ein Selbstauflösungsrecht dienen kann) und andererseits das Argument, gedeihliches Zusammenwirken sei nicht mehr möglich, allein eine Kompetenz der Landesregierung zu begründen vermag. Aus dem Prinzip der Volkssouveränität leitet sich ab, dass die Wahlperiode der vom Volk legitimierten Gemeinderäte grundsätzlich nicht durch einen exekutivischen Akt abgekürzt werden darf. In den Fällen, in denen eine Gemeindevertretung für den Rest einer Wahlperiode dauernd handlungsunfähig geworden ist, also das Gemeindevolk im Prinzip nicht mehr durch den Rat repräsentiert wird, besteht indes ein Bedürfnis, die Repräsentation des Gemeindevolkes durch das Herbeiführen einer Neuwahl wiederherzustellen. Diesem Bedürfnis hat der Gesetzgeber Rechnung getragen, und zwar ausschließlich durch die Regelungen des § 70 Abs. 1 und Abs. 2 NKomVG. Neben der in
§ 70 Abs. 1 NKomVG für den Fall, dass mehr als die Hälfte der Sitze unbesetzt sind, geregelten Ratsauflösung, lässt das Niedersächsische Kommunalverfassungsrecht die Auflösung des Gemeinderates durch § 70 Abs. 2 NKomVG einzig durch die Landesregierung nur noch in den Fällen zu, in denen der Rat - obwohl mehr als die Hälfte der Sitze besetzt ist - dauernd beschlussunfähig ist oder wenn eine ordnungsgemäße Erledigung der Gemeindeaufgaben auf andere Weise nicht gesichert werden kann.

 

Die Verzichtserklärungen sind gemeinsam und gleichzeitig abgegeben worden, einzig mit dem Ziel, die vom Gesetz nicht vorgesehene Auflösung des Rates Kraft autonomer Entscheidung herbeizuführen. Die Verzichtserklärungen zielen im Zusammenwirken mit den ebenfalls vorliegenden die Sitzannahme ablehnenden Erklärungen der Nachrücker auf eine durch das Kommunalverfassungsrecht nicht vorgesehene, die laufende Legislaturperiode verkürzende Selbstauflösung des Rates und die Herbeiführung von Neuwahlen.

 

Aufgrund der vorstehenden Erläuterungen ist die Unwirksamkeit der Verzichtserklärung der Ratsfrau Sina Mechsner und der übrigen kollektiv abgegebenen Verzichtserklärungen festzustellen!

 


Beschlussvorschlag:

Der Rat der Gemeinde Heiningen wird gebeten, folgenden Beschluss zu fassen:

·         Die Verzichtserklärung der Ratsfrau Sina Mechsner ist rechtsunwirksam. Es wird gem. § 52 Abs. 2 NKomVG festgestellt, dass Ratsfrau Sina Mechsner ihren Sitz im Rat der Gemeinde Heiningen nach § 52 Abs. 1 Nr. 1 NKomVG nicht verliert.

 


Finanzielle Auswirkungen:

Produktsachkonto:                      Ergebnishaushalt                          Finanzhaushalt

                                                    xxxxx-xxxxx-xxxxxx                        xxxxx-xxxxx-xxxxxx

Mittel stehen zur Verfügung:       ja/nein

Gesamtausgaben:                                                      

Jährliche Folgekosten:                                                

Jährliche Abschreibungen: