Betreff
Erteilung der Zustimmung zur Annahme von Zuwendungen gem. § 111 Abs. 7 NKomVG;
Schenkung von Feuerwehrhelmen an die FFW Börßum
Vorlage
SG-IX/158/2013
Art
Beschlussvorlage Samtgemeinde

Sachverhalt:

Gem. § 111 Abs. 7 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) dürfen Kommunen zur Erfüllung ihrer Aufgaben Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen einwerben und annehmen oder an Dritte vermitteln, die sich an der Erfüllung ihrer Aufgaben beteiligen. Für die Einwerbung und die Entgegennahme des Angebotes einer Zuwendung ist die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte zuständig.

 

Die FFW Börßum hat mit Schreiben vom 31.05.2013 das Tragen des Feuerwehrhelmes der Marke Rosenbauer vom Typ „Heros smart“ beim Gemeindebrandmeister beantragt. Der Förderverein der FFW Börßum hat die Helme, die aus einer Spende der Fa. Brandschutz Schrader, stammen, der FFW zur Verfügung gestellt. Der Wert wird auf rd. 8.000,00 € geschätzt. Der Gemeindebrandmeister hat das Tragen des Helmes untersagt. Die weiteren Erläuterungen sind aus den anliegenden Schriftverkehr zu entnehmen.

 

Diese Angelegenheit hat der Gemeindebrandmeister zum Anlass genommen, die Dienstanweisung „Schutzausrüstung“ aufzustellen.

 

Der Rat der Samtgemeinde Oderwald hat in seiner Sitzung am 09.02.2010 den Beschluss gefasst, dass gem. § 25a Abs. 2 der Gemeindehaushalts- und –kassenverordnung vom 18. Dez. 2009 über die Annahme oder Vermittlung von Zuwendungen mit einem Wert von über 2.000 Euro der Samtgemeinderat zu befinden.

 


Beschlussvorschlag:

Der Rat der Samtgemeinde Oderwald wird gebeten, folgenden Beschluss zu fassen:

·         Der Annahme der in der Anlage aufgeführten Zuwendung wird
gem. § 111 Abs. 7 NKomVG nicht zugestimmt.

  • Die als Anlage beigefügte Dienstanweisung „Schutzausrüstung“ wird zur Kenntnis genommen.