Sachverhalt:
Gemäß § 45 b, Abs. 3 des
Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes in der aktuell gültigen Fassung ist eine
Stichwahl am zweiten Sonntag nach der eigentlichen Wahl durchzuführen, sofern
das Wahlergebnis dieses erforderlich macht. Die Vertretung kann jedoch einen
anderen Sonntag als Wahltag für eine eventuelle Stichwahl bestimmen, wenn besondere
Umstände dieses erfordern. Zwei Wochen nach der Wahl am 25.05.2014 ist
Pfingstsonntag. An diesem besonderen Sonntag ist erfahrungsgemäß damit zu
rechnen, dass viele Wahlberechtigte auf Reisen sind. Eine schlechte
Wahlbeteiligung wäre in diesem Fall absehbar. Nach herrschender Meinung kann
ein derartiger Wahltermin auch geeignet sein, die Wählerinnen und Wähler an
Ihrem Wahlrecht zu hindern. Verwaltungsseitig wird daher vorgeschlagen, als
Wahltermin für eine eventuelle Stichwahl den 15. Juni 2014 zu bestimmen. Dieser
Termin wurde auch von anderen Kommunen festgesetzt.
Beschlussvorschlag:
Der
Samtgemeinderat wird gebeten, folgenden Beschluss zu fassen:
·
Als Wahltermin für eine eventuelle Stichwahl zur
Samtgemeindebürgermeisterin / zum Samtgemeindebürgermeister wird der 15. Juni
2014 bestimmt.
Produktsachkonto: Ergebnishaushalt Finanzhaushalt
xxxxx-xxxxx-xxxxxx xxxxx-xxxxx-xxxxxx
Mittel stehen zur Verfügung: ja/nein
Gesamtausgaben:
Jährliche Folgekosten:
Jährliche Abschreibungen: