Sachverhalt:
Der Rat der Samtgemeinde Oderwald hat in seiner Sitzung am 07. Mai 2008 die Ratsvorschrift zur Annahme von unentgeltlichen Leistungen beschlossen. Die Ratsvorschrift ist nach § 6 auch für die Beschäftigten der Verwaltung der Samtgemeinde Oderwald anzuwenden.
Nach § 5 dieser Ratsvorschrift besteht somit neben den Mitgliedern des Rates der Samtgemeinde Oderwald auch für die die Beschäftigten der Samtgemeinde Oderwald eine Informationspflicht über die angenommenen unentgeltlichen Leistungen.
Für das Jahr 2019 sind die von den Bediensteten mitgeteilten angenommenen unentgeltlichen Leistungen als Anlage beigefügt.
Der
Rat der Samtgemeinde Oderwald wird gebeten,
- von
den angenommenen unentgeltlichen Leistungen der Beschäftigten der
Samtgemeinde Oderwald Kenntnis zu nehmen.
Finanzielle
Auswirkungen: keine
Produktsachkonto: Ergebnishaushalt Finanzhaushalt
xxxxx-xxxxx-xxxxxx xxxxx-xxxxx-xxxxxx
Mittel stehen zur Verfügung: ja/nein
Gesamtausgaben:
Jährliche Folgekosten:
Jährliche Abschreibungen: