Betreff
Erhebung von Krippen/Kitagebühren.
Vorlage
ZKO/0063/2020
Art
Verwaltungsvorlage Zweckverband

Sachverhalt:

Auf der Grundlage der fachaufsichtlichen Weisung des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung vom 13.03.2020, hat der Landkreis Wolfenbüttel mit Allgemeinverfügung vom 14.03.2020 die Einstellung des Betriebs von Gemeinschafts-einrichtungen i.S.d. § 33 Infektionsschutzgesetz (IfSG) für das Kreisgebiet verfügt.

 

Danach ist der Betrieb von sämtlichen Kindertageseinrichtungen, Kinderhorten und der nach § 43 Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erlaubnispflichtigen Kindertagespflege im Landkreis Wolfenbüttel untersagt.

 

Erlaubt ist die Notbetreuung in kleinen Gruppen. Die Notbetreuung ist auf das notwendige Maß zu begrenzen und soll ausschließlich der Aufnahme von Kinder dienen, wo mindestens ein Elternteil/Erziehungsberechtigter mit seiner Beschäftigung einer sog. kritischen Infrastrukturgruppe zuzuordnen ist. Diese Anordnung gilt vom 16.03.2020 zunächst befristet bis einschließlich 18.04.2020.

 

Im Hinblick auf die zu erwartenden Nachfragen aus der Elternschaft zur Gebührenerstattung, hatten sich die kommunalen Spitzenverbände in Niedersachsen (NLT, NST und NSGB) zunächst darauf verständigt, dass sich ausgehend von dieser Situation kein unmittelbarer Anspruch auf Erstattung von Elternbeiträgen ableiten lässt. Entgegen dieser Übereinkunft sind landesweit zunehmend anderslautende Tendenzen zu verzeichnen, die auf einen Gebührenverzicht bzw. Gebührenerstattung abzielen.

 

Beim NSGB gibt es keine Beschlusslage für eine entsprechende Empfehlung. Die Herbeiführung eines solchen Beschlusses ist auch nicht beabsichtigt. Vielmehr heißt es seitens des NSGB hierzu:

 

Sofern Kommunen Elternbeiträge aus Kulanzgründen oder familienpolitischen Gesichtspunkten ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erstatten möchten, steht ihnen dieses unter Beachtung des eigenen Satzungsrechts sowie im Rahmen der Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit natürlich jederzeit frei. In diesem Zusammenhang weisen wir darauf hin, dass es jetzt schon vereinzelt im Land Kommunen gibt, die die Beiträge erstatten. Insofern empfehlen wir Ihnen, sich mindestens innerhalb eines Kreisgebietes auf ein einheitliches Vorgehen zu verständigen.

 

Zur Ausgangslage bzw. zur Rechtmäßigkeit der Gebührenerhebung sei auf die Regelungen in § 2 Abs. 3 der Gebührenordnung des Zweckverbandes Kindergarten Oderwald verwiesen:

 

Bei Betriebseinschränkungen infolge höherer Gewalt, Witterungseinflüssen, Betriebsstörungen, betriebsnotwendigen Arbeiten, behördlichen Verfügungen u. ä. besteht, wenn die Schließung weniger als einen Monat dauert, kein Anspruch auf Gebührenermäßigung. Für jeden Tag, den die Schließung länger als einen Monat dauert, wird auf Antrag 1/30 der Monatsgebühren erstattet.

 

Nach den derzeitigen Erkenntnissen ist nicht davon auszugehen, dass die Kindertagesstätten und Schulen bereits zum 20.04.2020 wieder den Betrieb aufnehmen werden. Dies vorausgeschickt, wird seitens der Verbandsgeschäftsführung die Empfehlung ausgesprochen, die Krippengebühren mit Wirkung ab 16.03.2020 zu erstatten. Gleiches gilt für die gebührenpflichtigen Betreuungszeiten der Ü3-Kinder, die nicht von der Gebührenfreiheit abgedeckt sind. Der monatliche Ertragsausfall beläuft sich auf rd. 15.000 Euro. Um verwaltungsseitig den personellen und buchungstechnischen Aufwand so gering wie möglich zu erhalten, wird der Erstattungsanspruch mit künftigen Forderungen der Krippen-/Kitagebühren in Folgemonaten verrechnet werden. Ich rege an, diesen Tatbestand auch auf den Personenkreis zu übertragen, die die Notbetreuung in Anspruch nehmen mussten. Dies waren mit Stand 01.04.2020 insgesamt 7 Kinder im Zweckverbandsgebiet.

 

Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass mit der Schließung der Gemeinschaftseinrichtungen auch der Betrieb in der Schulküche eingestellt wurde. In Folge dessen wurde von der weiteren Erhebung des Verpflegungsgeldes Abstand genommen.

 

Aufgrund der aktuellen Gesamtlage, erachte ich diese Form der Abwicklung zur Aufrechterhaltung für dringende und zwingende Entscheidungserfordernisse als unabdingbar.

 

Ich stelle fest, dass mit der dann erfolgten Entscheidung im Umlaufverfahren gleichzeitig eine Bestätigung der Zweckverbandsversammlung Kindergarten Oderwald in Form des aktiven Beschlusses in gleichlautender Abstimmung auf der nächsten Sitzung erwartet wird und so erfolgen muss. In der Vergangenheit wurde diese Form bei Ratsentscheidungen in besonderen Lagen ebenfalls praktiziert.

 


Beschlussvorschlag:

Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Kindergarten Oderwald wird gebeten, folgenden Beschluss zu fassen:

  • Entgegen der Regelungen in § 2 Abs. 3 der Gebührenordnung des Zweckverbandes Kindergarten Oderwald wird bereits mit Wirkung ab 16.03.2020 für die Dauer der amtlich verfügten Schließung der Gemeinschaftseinrichtungen im Landkreis Wolfenbüttel auf die Erhebung von Krippengebühren verzichtet bzw. werden diese mit künftigen Forderungen in Folgemonaten verrechnet. Gleiches gilt für die gebührenpflichtigen Betreuungszeiten von Ü3-Kindern, die nicht durch die Gebührenfreiheit abgedeckt sind. Diese Regelung wird auch auf den Personenkreis übertragen, die eine Notbetreuung in Anspruch nehmen mussten. Für die Zeit vom 16.03. bis 31.03.2020 erfolgt eine anteilige Erstattung des Verpflegungsgeldes. Der Ertragsausfall beläuft sich auf rd. 15.000 Euro.

 


Finanzielle Auswirkungen:

Produktsachkonto:                               Ergebnishaushalt                                      Finanzhaushalt

                                                                     xxxxx-xxxxx-xxxxxx                                xxxxx-xxxxx-xxxxxx

Mittel stehen zur Verfügung:          ja/nein

Gesamtausgaben:                                                                           

Jährliche Folgekosten:                                                                   

Jährliche Abschreibungen: