Sachverhalt:
Auf der Grundlage der fachaufsichtlichen Weisung des Niedersächsischen
Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung vom 13.03.2020, hat
der Landkreis Wolfenbüttel mit Allgemeinverfügung vom 14.03.2020 die
Einstellung des Betriebs von Gemeinschafts-einrichtungen i.S.d. § 33
Infektionsschutzgesetz (IfSG) für das Kreisgebiet verfügt.
Danach ist der Betrieb von sämtlichen Kindertageseinrichtungen,
Kinderhorten und der nach § 43 Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch
erlaubnispflichtigen Kindertagespflege im Landkreis Wolfenbüttel untersagt.
Erlaubt ist die Notbetreuung in kleinen Gruppen. Die Notbetreuung ist
auf das notwendige Maß zu begrenzen und soll ausschließlich der Aufnahme von
Kinder dienen, wo mindestens ein Elternteil/Erziehungsberechtigter mit seiner
Beschäftigung einer sog. kritischen Infrastrukturgruppe zuzuordnen ist. Diese
Anordnung gilt vom 16.03.2020 zunächst befristet bis einschließlich 18.04.2020.
Im Hinblick auf die zu erwartenden Nachfragen aus der Elternschaft zur
Gebührenerstattung, hatten sich die kommunalen Spitzenverbände in Niedersachsen
(NLT, NST und NSGB) zunächst darauf verständigt, dass sich ausgehend von dieser
Situation kein unmittelbarer Anspruch auf Erstattung von Elternbeiträgen
ableiten lässt. Entgegen dieser Übereinkunft sind landesweit zunehmend
anderslautende Tendenzen zu verzeichnen, die auf einen Gebührenverzicht bzw.
Gebührenerstattung abzielen.
Beim NSGB gibt es keine Beschlusslage für eine entsprechende Empfehlung.
Die Herbeiführung eines solchen Beschlusses ist auch nicht beabsichtigt.
Vielmehr heißt es seitens des NSGB hierzu:
Sofern Kommunen Elternbeiträge aus Kulanzgründen oder
familienpolitischen Gesichtspunkten ohne Anerkennung einer Rechtspflicht
erstatten möchten, steht ihnen dieses unter Beachtung des eigenen
Satzungsrechts sowie im Rahmen der Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit
und Sparsamkeit natürlich jederzeit frei. In diesem Zusammenhang weisen wir
darauf hin, dass es jetzt schon vereinzelt im Land Kommunen gibt, die die
Beiträge erstatten. Insofern empfehlen wir Ihnen, sich mindestens innerhalb
eines Kreisgebietes auf ein einheitliches Vorgehen zu verständigen.
Zur Ausgangslage bzw. zur Rechtmäßigkeit der Gebührenerhebung sei auf
die Regelungen in § 2 Abs. 3 der Gebührenordnung des Zweckverbandes
Kindergarten Oderwald verwiesen:
Bei Betriebseinschränkungen
infolge höherer Gewalt, Witterungseinflüssen, Betriebsstörungen,
betriebsnotwendigen Arbeiten, behördlichen Verfügungen u. ä. besteht, wenn die
Schließung weniger als einen Monat dauert, kein Anspruch auf
Gebührenermäßigung. Für jeden Tag, den die Schließung länger als einen Monat
dauert, wird auf Antrag 1/30 der Monatsgebühren erstattet.
Nach den derzeitigen Erkenntnissen ist nicht davon auszugehen, dass die
Kindertagesstätten und Schulen bereits zum 20.04.2020 wieder den Betrieb
aufnehmen werden. Dies vorausgeschickt, wird seitens der
Verbandsgeschäftsführung die Empfehlung ausgesprochen, die Krippengebühren mit
Wirkung ab 16.03.2020 zu erstatten. Gleiches gilt für die gebührenpflichtigen
Betreuungszeiten der Ü3-Kinder, die nicht von der Gebührenfreiheit abgedeckt
sind. Der monatliche Ertragsausfall beläuft sich auf rd. 15.000 Euro. Um
verwaltungsseitig den personellen und buchungstechnischen Aufwand so gering wie
möglich zu erhalten, wird der Erstattungsanspruch mit künftigen Forderungen der
Krippen-/Kitagebühren in Folgemonaten verrechnet werden. Ich rege an, diesen
Tatbestand auch auf den Personenkreis zu übertragen, die die Notbetreuung in
Anspruch nehmen mussten. Dies waren mit Stand 01.04.2020 insgesamt 7 Kinder im
Zweckverbandsgebiet.
Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass mit der Schließung der
Gemeinschaftseinrichtungen auch der Betrieb in der Schulküche eingestellt
wurde. In Folge dessen wurde von der weiteren Erhebung des Verpflegungsgeldes
Abstand genommen.
Aufgrund der aktuellen Gesamtlage, erachte ich diese Form der Abwicklung
zur Aufrechterhaltung für dringende und zwingende Entscheidungserfordernisse
als unabdingbar.
Ich stelle fest, dass mit der dann erfolgten Entscheidung im
Umlaufverfahren gleichzeitig eine Bestätigung der Zweckverbandsversammlung
Kindergarten Oderwald in Form des aktiven Beschlusses in gleichlautender
Abstimmung auf der nächsten Sitzung erwartet wird und so erfolgen muss. In der
Vergangenheit wurde diese Form bei Ratsentscheidungen in besonderen Lagen
ebenfalls praktiziert.
Beschlussvorschlag:
Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes
Kindergarten Oderwald wird gebeten, folgenden Beschluss zu fassen:
- Entgegen der Regelungen in § 2 Abs. 3
der Gebührenordnung des Zweckverbandes Kindergarten Oderwald wird bereits
mit Wirkung ab 16.03.2020 für die Dauer der amtlich verfügten Schließung
der Gemeinschaftseinrichtungen im Landkreis Wolfenbüttel auf die Erhebung
von Krippengebühren verzichtet bzw. werden diese mit künftigen Forderungen
in Folgemonaten verrechnet. Gleiches gilt für die gebührenpflichtigen
Betreuungszeiten von Ü3-Kindern, die nicht durch die Gebührenfreiheit
abgedeckt sind. Diese Regelung wird auch auf den Personenkreis übertragen,
die eine Notbetreuung in Anspruch nehmen mussten. Für die Zeit vom 16.03.
bis 31.03.2020 erfolgt eine anteilige Erstattung des Verpflegungsgeldes.
Der Ertragsausfall beläuft sich auf rd. 15.000 Euro.
Finanzielle
Auswirkungen:
Produktsachkonto: Ergebnishaushalt Finanzhaushalt
xxxxx-xxxxx-xxxxxx xxxxx-xxxxx-xxxxxx
Mittel stehen zur Verfügung: ja/nein
Gesamtausgaben:
Jährliche Folgekosten:
Jährliche Abschreibungen: