Festlegung des Kalkulationszeitraumes
Sachverhalt:
Für
den Zeitraum ab dem 01.01.2021 muss die Gebühr für die Schmutzwassergebühr neu
kalkuliert und beschlossen werden.
Zur
Vorbereitung der Kalkulation sind folgende Punkte durch den Samtgemeinderat
festzulegen:
a) Kalkulationszeitraum
Nach § 5 Abs. 2 Satz 2 Niedersächsisches
Kommunalabgabengesetz (NKAG) kann der Gebührenberechnung ein
Kalkulationszeitraum zugrunde gelegt werden, der drei Jahre nicht übersteigen
soll. Einjährige bis dreijährige Kalkulationszeiträume sind demnach möglich.
Bisher wurde
ein Kalkulationszeitraum von zwei Jahren angewendet, dieser wird von der
Verwaltung weiterhin empfohlen.
b) Ausgleich der Über- und
Unterdeckungen
Ein Ausgleich der Überdeckungen ist zwingend
vorgeschrieben. Kostenunterdeckungen sollten ebenfalls ausgeglichen werden,
wobei politisch gewollte Unterdeckungen z. B. durch den Ansatz zu geringer
Kosten nicht ausgleichsfähig sind. Erfolgt kein Ausgleich der Unterdeckungen
sind diese durch den allgemeinen Haushalt zu tragen. Aufgrund des grundsätzlich
geltenden Kostendeckungsprinzips empfiehlt sich hier auch ein Ausgleich der
Unterdeckungen.
Der zeitliche Ausgleich ist auf drei Jahre nach
Feststellung der Über- bzw. Unterdeckung beschränkt (§ 5 Abs. 2 Satz 3 NKAG).
Empfehlenswert ist dabei eine Orientierung an den Kalkulationszeiträumen.
Verwaltungsseitig
wird empfohlen, dass die über den Kalkulationszeitraum ermittelte Überdeckung
von rd. 61.571 € p.a in der Vorauskalkulation 2021-2022 entsprechend
Berücksichtigung finden soll.
c) Eigenkapitalverzinsung
Das Einrichtungsvermögen wird durch das Kapital
(Eigen- und Fremdkapital) finanziert. Diese Finanzierungskosten werden in die
Gebührenkalkulation eingestellt. Sie berechnen sich auf der Basis des in der
Einrichtung jeweils noch gebundenen Fremd- und Eigenkapitals. In den bisherigen
Gebührenkalkulationen wurde nur die Verzinsung des Fremdkapitals
berücksichtigt. Eine Eigenkapitalverzinsung würde aufgrund der mehrheitlich
durch Eigenkapital finanzierten Anlagegüter zu einer erheblichen Steigerung der
Gebührensätze führen.
Da der Eigenbetrieb Abwasserbeseitigung ein
sogenannter Hoheitsbetrieb ist, gilt er nicht als Betrieb gewerblicher Art
i.S.d. § 4 Abs. 5 KStG und ist somit nicht steuerpflichtig. Durch den Ansatz
einer Eigenkapitalverzinsung kann, im Gegensatz zum Bereich Wasserversorgung,
keine Gewerbesteuerpflicht ausgelöst werden.
Gem. § 5 Abs.
2 S. 4 NKAG darf die Kalkulation eine angemessene Verzinsung des angewandten
Kapitals einbezogen werden. Die Samtgemeinde Oderwald hat bisher auf den Ansatz
kalkulatorischer Zinsen verzichtet, stattdessen wurden die tatsächlichen
Fremdkapitalzinsen angesetzt. Diese Vorgehensweise wird verwaltungsseitig
empfohlen.
Beschlussvorschlag:
Der
Rat der Samtgemeinde Oderwald wird gebeten, folgende Beschlüsse zu fassen:
·
Zu a):
Der Kalkulationszeitraum
wird für die Jahre 2021 bis 2022 festgelegt.
·
Zu b):
Die in der
Nachkalkulation des Zeitraumes 2017 – 2018 ermittelte Kostenüberdeckung der
Schmutzwassergebühren wird im Rahmen der Gebührenkalkulation der Jahre 2021 bis
2022 als zusätzliche jährliche Einnahme von rd. 61.571 € p. a. in den Jahren
2021 und 2022 eingestellt und damit in voller Höhe ausgeglichen.
· Zu c):
Auf den Ansatz kalkulatorischer Zinsen (Eigenkapitalverzinsung) wird verzichtet, stattdessen werden die Fremdkapitalzinsen angesetzt.
Produktsachkonto: Ergebnishaushalt Finanzhaushalt
Mittel stehen zur Verfügung: ja/nein
Gesamtausgaben:
Jährliche Folgekosten:
Jährliche Abschreibungen: