Kündigung der Vereinbarung über die Förderung von Kindern in Kindertagesstätten im Landkreis Wolfenbüttel.
Sachverhalt:
Mit dem 01.08.2018 hat das Land Niedersachsen die komplette Beitragsfreiheit für Kindergartenkinder eingeführt. Auch wenn das Land Niedersachsen hierfür deutlich mehr Finanzmittel zur Verfügung stellen musste, als es ursprünglich geplant hatte, bestehen bei einer Reihe von Städten und Gemeinden Defizite, die aktuell noch über eine Härtefallregelung abgemildert werden. Angesichts der Tatsache, dass die Gesamtsumme, die vom Land zur Verfügung gestellt wurde, nicht bei allen Kommunen zu befriedigenden Ergebnissen führt, hat die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens eine gutachterliche Untersuchung möglicher Rechtsansprüche an die Rechtsanwaltskanzlei Dombert, Potsdam, in Auftrag gegeben.
Wesentliches Ergebnis des Gutachtens ist, dass der Gesetzgeber
mit Einführung der Beitragsfreiheit in § 21 Nds. Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder
(KiTaG) die ihn treffenden Anforderungen nach dem
strikten Konnexitätsprinzip gewahrt hat. Es ist festzuhalten,
dass einem Normenkontrollverfahren wegen der Verletzung des
Konnexititätsprinzips keine Aussicht auf Erfolg eingeräumt werden kann.
Verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist es, wenn im Fall pauschalierender Kostenerstattung durch Härtefallregelungen
die
Möglichkeit zu einem Mehrbelastungsausgleich
geschaffen wird.
Durch die Anwendung der Billigkeitsrichtlinie wird das Land in die Lage versetzt, seiner verfassungsrechtlichen
Beobachtungspflicht nachzukommen, um ggf.
nach
Auslaufen der Richtlinie finanzielle Nachbesserung
beim gesetzlich vorgesehenen Kostenausgleich
vornehmen zu können. Mit einer kommunalen Verfassungsbeschwerde können Kommunen
keine Zahlungsansprüche durchsetzen. Aus dem
Konnexitätsprinzip lässt sich auch nicht ableiten, dass eine Kommune ohne gesetzliche Anpassungsgrundlage ein verwaltungsgerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Ausgleich der notwendigen Aufwendungen zusteht.
Angesichts des gleichwohl bestehenden Befundes einer finanziellen Betroffenheit einer Reihe
von Städten und Gemeinden, werden die kommunalen Spitzenverbände das Gutachten dem Land übermitteln, mit der Erwartung, dass es seiner verfassungsrechtlichen Beobachtungs- und ggf. Nachbesserungspflicht nachkommt.
Die kommunalen
Spitzenverbände empfehlen ihren Mitgliedern, auf der Grundlage ihrer Auswertungen die öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen mit den örtlichen Trägern der Jugendhilfe zur Wahrnehmung einzelner Aufgaben der öffentlichen Jugendhilfe nach § 13 Niedersächsisches
Gesetz zur Ausführung des Achten Buchs des Sozialgesetzbuchs und zur Niedersächsischen
Kinder- und Jugendkommission (Nds. AG SGB VIII) neu zu verhandeln.
Sofern der Landkreis dabei zu dem Schluss kommt, die seinem Kreisbereich zukommenden Mittel aus dem Kostenausgleich seien insgesamt nicht ausreichend, um zu einem Mehrbelastungsausgleich zu kommen, hat er die Möglichkeit, beim Staatsgerichtshof um eine verfassungsgerichtliche Überprüfung nachzusuchen.
Mit
Schreiben vom 23.01.2020 wurde das Revisionsverfahren nach § 7 Abs. 5 der
Vereinbarung über die Förderung von Kindern in Kindertagesstätten im Landkreis
Wolfenbüttel gegenüber dem Landkreis Wolfenbüttel eröffnet. Dies war angezeigt,
da nach Vorlage des Bewilligungsbescheides der Niedersächsischen
Landesschulbehörde vom 13.12.2019 die zweckgebundenen Zuschüsse im Rahmen der
Billigkeitsrichtlinie (als Ausgleich für die zum Kindergartenjahr 2018/2019
eingeführte Beitragsfreiheit im Ü3-Bereich) nicht auskömmlich waren.
Erste
Gespräche wurden mit dem Kreisjugendamt sodann am 27.02.2020 geführt. Da die
Entwicklungen zur Coronapandemie weitergehende Gespräche nahezu zum Erliegen
gebracht haben, wurde in einem Telefonat mit Frau Landrätin Steinbrügge das
weitere Vorgehen erläutert.
Mit Blick
auf die in § 10 der Vereinbarung über die Förderung von Kindern in
Kindertagesstätten im Landkreis Wolfenbüttel genannten Kündigungsfristen (6
Monate zum Ende eines Kalenderjahres), wird diese bis spätestens 30.06. zum
Ende des Jahres ausgesprochen. Der Landkreis Wolfenbüttel befindet sich zzt.
noch in der Phase der Prüfung von Berechnungsmodellen. Eine abschließende
Beurteilung sowie die Einbindung der politischen Gremien kann jedoch bis Mitte
des Jahres nicht sichergestellt werden.
Ziel beider
Vertragspartner ist es, für die Aufgabenwahrnehmung über den 01.01.2021 hinaus
einen finanziellen Rahmen zu schaffen, der den Gemeinden für den Bereich der
Personal- und Investitionskosten eine nachhaltige Entlastung schafft.
Beschlussvorschlag:
Der
Rat der Gemeinde Cramme wird gebeten, folgenden Beschluss zu fassen:
- Die Bürgermeisterin wird ermächtigt,
die Vereinbarung über die Förderung von Kindern in Kindertagesstätten im
Landkreis Wolfenbüttel vom 24.09.2019 zum Ende des Jahres zu kündigen.