Wasserversorgung
Sachverhalt:
1.
Auftrag
Die Samtgemeinde Oderwald
hat mit Schreiben vom 19.06.2020 die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Intecon
GmbH, Parkstraße 40, 49080 Osnabrück, beauftragt, die Vorauskalkulation der
Wasserversorgungsgebühren für die Jahre 2021 und 2022 durchzuführen.
Die Ergebnisse werden für
die Jahre 2021 und 2022 sowohl getrennt und als Durchschnittswert über den
gesamten Kalkulationszeitraum ausgewiesen.
Als Ergebnis dieser
Kalkulation wird die kostendeckende Gebühr getrennt in Verbrauchsgebühr und
Grundgebühr ausgewiesen.
Die Erstellung der
Vorauskalkulation wurde auf Grundlage folgender Unterlagen ermittelt:
·
Wirtschaftsplane
2020
·
Vorläufiger
Wirtschaftsplan 2021
·
Jahresabschluss
zum 31.12.2019
·
Die Vorgaben zu
den Kalkulationsmaßstäben, insbesondere Prognosewerte zu
- Frischwasserverbrauch
- Zählergrößen und -anzahl
·
Nachkalkulation
für die Jahre 2017 und 2018
2.
Rechtliche Grundlagen
Die
Samtgemeinde erhebt nach § 5 Abs. 1 Niedersächsisches Kommunalabgabengesetz
(NKAG) als Gegenleistung für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen
Benutzungsgebühren. Das Gebührenaufkommen soll die Kosten der jeweiligen
Einrichtung decken, jedoch nicht überteigen.
Die
Kosten der Einrichtungen sind gemäß § 5 Abs. 2 NKAG nach
betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu ermitteln. Der Gebührenberechnung kann
ein Kalkulationszeitraum zugrunde gelegt werden, der drei Jahre nicht
übersteigen soll.
Gemäß
§ 5 Abs. 2 Satz 3 NKAG sind Kostenüberdeckungen innerhalb der auf ihre
Feststellung folgenden drei Jahren auszugleichen. Unterdeckungen sollten
innerhalb des gleichen Zeitraums ausgeglichen werden.
Der Rat der Samtgemeinde
Oderwald hat in seiner Sitzung am 17.06.2020 einen zweijährigen
Kalkulationszeitraum (2021-2022) beschlossen.
Die
Erhebung einer Grundgebühr ist gem. § 5 Abs. 4 NKAG zulässig.
Zu
den Kosten gehören nach § 5 Abs. 2 Satz 4 NKAG u.a. Entgelte für in Anspruch
genommene Fremdleistungen, Abschreibungen, die nach der mutmaßlichen
Nutzungsdauer oder Leistungsmenge gleichmäßig zu bemessen sind, sowie eine
angemessene Verzinsung des aufgewendeten Kapitals; bei der Verzinsung bleibt
der aus Beiträgen und Zuschüssen Dritter aufgebrachte Kapitaleinsatz außer
Betracht. Der Berechnung der Abschreibungen kann der Anschaffungs- oder
Herstellungswert oder der Wiederbeschaffungszeitwert zugrunde gelegt werden.
Der Rat der Samtgemeinde
Oderwald hat in seiner Sitzung am 17.06.2020 eine Berechnung der Abschreibungen
nach Anschaffungs- bzw. Herstellungswerten und für die Berechnung der Zinsen
nach tatsächlichen Zinskosten vorzunehmen.
Neben
der Verbrauchsgebühr ist gemäß § 5 Abs. 4 NKAG die Erhebung einer Grundgebühr
zulässig. Die Grundgebühr wird unter Berücksichtigung des Dauerdurchflusses Q3
der verwendeten Wasserzähler berechnet. Die Grundgebühr soll dazu dienen, die
verbrauchsunabhängigen Vorhaltekosten der Abwasserentsorgung (teilweise) zu
decken. Vorhaltekosten (sog. Fixkosten) sind u.a. Verwaltungskosten sowie
kalkulatorische Abschreibungen und Verzinsungen.
Neben dem Niedersächsischen
Kommunalabgabengesetz in der Fassung vom 20.04.2017 basiert diese
Vorauskalkulation auf dem Satzungswerk der Samtgemeinde Oderwald:
·
Betriebssatzung
Eigenbetrieb Wasserversorgung Oderwald vom 11.12.2019, in Kraft ab dem
12.12.2019
·
Satzung über die
Versorgung der Grundstücke mit Wasser und den Anschluss an die öffentliche
Wasserversorgungsanlage der Samtgemeinde Oderwald vom 12.12.2007, in Kraft ab
dem 01.01.2008
·
Satzung über die
Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die öffentliche Wasserversorgung der
Samtgemeinde Oderwald vom 12.12.2007, in Kraft ab dem 01.01.2008 in Form der 5.
Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren
für die öffentliche Wasserversorgung der Samtgemeinde Oderwald
(Wasserabgabensatzung) vom 12.12.2017, in Kraft ab dem 01.01.2019
3.
Ergebnis
Nach der Ermittlung der
gebührenfähigen Kosten muss die in den Vorperioden festgestellt Über- bzw.
Unterdeckung entsprechende Beachtung finden. Unter deren Berücksichtigung ist
der voraussichtliche Deckungsbedarf, gesplittet in Verbrauchsgebühr und Grundgebühr,
festzustellen.
Dieser wird anschließend
mit den prognostizierten Mengenschlüsseln in Beziehung gesetzt, um die
kostendeckenden Gebühren zu ermitteln.
Zusammenfassend ergeben
sich folgende Gebührensätze:
a) Verbrauchsgebühr
pro m³: 2,50 € (bisher 2,16 €)
b)
monatliche Grundgebühr:
bis Zählergröße Q3 4 2,68
€ (bisher 2,38 €)
bis Zählergröße Q3 10 6,71
€ (bisher 5,95 €)
bis Zählergröße Q3 16 10,74
€ (bisher 9,52 €)
Beschlussvorschlag:
Der
Samtgemeinderat wird gebeten, folgende Beschlüsse zu fassen:
· Der als Anlage beigefügten Gebührenkalkulation für die Jahre 2021 und 2022 wird zugestimmt.
· Die Verbrauchsgebühr wird auf 2,50 €/m³ (ohne Mehrwertsteuer) festgesetzt.
· Die monatliche Grundgebühr wird bis Zählergröße Q3 4 auf 2,68 €, bis Q3 10 auf 6,71 € und bis Q3 16 auf 10,74 € festgesetzt.
Produktsachkonto: Ergebnishaushalt Finanzhaushalt
Mittel stehen zur Verfügung: ja/nein
Gesamtausgaben:
Jährliche Folgekosten:
Jährliche Abschreibungen: