Betreff
Gebührenkalkulation für 2021 und 2022;
Wasserversorgung
Vorlage
SG-X/291/2020
Art
Beschlussvorlage Samtgemeinde

Sachverhalt:

1.         Auftrag

Die Samtgemeinde Oderwald hat mit Schreiben vom 19.06.2020 die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Intecon GmbH, Parkstraße 40, 49080 Osnabrück, beauftragt, die Vorauskalkulation der Wasserversorgungsgebühren für die Jahre 2021 und 2022 durchzuführen.

 

Die Ergebnisse werden für die Jahre 2021 und 2022 sowohl getrennt und als Durchschnittswert über den gesamten Kalkulationszeitraum ausgewiesen.

 

Als Ergebnis dieser Kalkulation wird die kostendeckende Gebühr getrennt in Verbrauchsgebühr und Grundgebühr ausgewiesen.

 

Die Erstellung der Vorauskalkulation wurde auf Grundlage folgender Unterlagen ermittelt:

 

·         Wirtschaftsplane 2020

·         Vorläufiger Wirtschaftsplan 2021

·         Jahresabschluss zum 31.12.2019

·         Die Vorgaben zu den Kalkulationsmaßstäben, insbesondere Prognosewerte zu

-      Frischwasserverbrauch

-      Zählergrößen und -anzahl

·         Nachkalkulation für die Jahre 2017 und 2018

 

2.         Rechtliche Grundlagen

Die Samtgemeinde erhebt nach § 5 Abs. 1 Niedersächsisches Kommunalabgabengesetz (NKAG) als Gegenleistung für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen Benutzungsgebühren. Das Gebührenaufkommen soll die Kosten der jeweiligen Einrichtung decken, jedoch nicht überteigen.

 

Die Kosten der Einrichtungen sind gemäß § 5 Abs. 2 NKAG nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu ermitteln. Der Gebührenberechnung kann ein Kalkulationszeitraum zugrunde gelegt werden, der drei Jahre nicht übersteigen soll.

 

Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 3 NKAG sind Kostenüberdeckungen innerhalb der auf ihre Feststellung folgenden drei Jahren auszugleichen. Unterdeckungen sollten innerhalb des gleichen Zeitraums ausgeglichen werden.

 

Der Rat der Samtgemeinde Oderwald hat in seiner Sitzung am 17.06.2020 einen zweijährigen Kalkulationszeitraum (2021-2022) beschlossen.

 

Die Erhebung einer Grundgebühr ist gem. § 5 Abs. 4 NKAG zulässig.

 

Zu den Kosten gehören nach § 5 Abs. 2 Satz 4 NKAG u.a. Entgelte für in Anspruch genommene Fremdleistungen, Abschreibungen, die nach der mutmaßlichen Nutzungsdauer oder Leistungsmenge gleichmäßig zu bemessen sind, sowie eine angemessene Verzinsung des aufgewendeten Kapitals; bei der Verzinsung bleibt der aus Beiträgen und Zuschüssen Dritter aufgebrachte Kapitaleinsatz außer Betracht. Der Berechnung der Abschreibungen kann der Anschaffungs- oder Herstellungswert oder der Wiederbeschaffungszeitwert zugrunde gelegt werden.

 

Der Rat der Samtgemeinde Oderwald hat in seiner Sitzung am 17.06.2020 eine Berechnung der Abschreibungen nach Anschaffungs- bzw. Herstellungswerten und für die Berechnung der Zinsen nach tatsächlichen Zinskosten vorzunehmen.

 

Neben der Verbrauchsgebühr ist gemäß § 5 Abs. 4 NKAG die Erhebung einer Grundgebühr zulässig. Die Grundgebühr wird unter Berücksichtigung des Dauerdurchflusses Q3 der verwendeten Wasserzähler berechnet. Die Grundgebühr soll dazu dienen, die verbrauchsunabhängigen Vorhaltekosten der Abwasserentsorgung (teilweise) zu decken. Vorhaltekosten (sog. Fixkosten) sind u.a. Verwaltungskosten sowie kalkulatorische Abschreibungen und Verzinsungen.

 

Neben dem Niedersächsischen Kommunalabgabengesetz in der Fassung vom 20.04.2017 basiert diese Vorauskalkulation auf dem Satzungswerk der Samtgemeinde Oderwald:

 

·         Betriebssatzung Eigenbetrieb Wasserversorgung Oderwald vom 11.12.2019, in Kraft ab dem 12.12.2019

·         Satzung über die Versorgung der Grundstücke mit Wasser und den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage der Samtgemeinde Oderwald vom 12.12.2007, in Kraft ab dem 01.01.2008

·         Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die öffentliche Wasserversorgung der Samtgemeinde Oderwald vom 12.12.2007, in Kraft ab dem 01.01.2008 in Form der 5. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die öffentliche Wasserversorgung der Samtgemeinde Oderwald (Wasserabgabensatzung) vom 12.12.2017, in Kraft ab dem 01.01.2019

3.         Ergebnis

Nach der Ermittlung der gebührenfähigen Kosten muss die in den Vorperioden festgestellt Über- bzw. Unterdeckung entsprechende Beachtung finden. Unter deren Berücksichtigung ist der voraussichtliche Deckungsbedarf, gesplittet in Verbrauchsgebühr und Grundgebühr, festzustellen.

 

Dieser wird anschließend mit den prognostizierten Mengenschlüsseln in Beziehung gesetzt, um die kostendeckenden Gebühren zu ermitteln.

 

Zusammenfassend ergeben sich folgende Gebührensätze:

 

a)    Verbrauchsgebühr pro m³:       2,50 €       (bisher 2,16 €)

b)   monatliche Grundgebühr:
bis Zählergröße Q3 4                  2,68 €       (bisher 2,38 €)
bis Zählergröße Q3 10                6,71 €       (bisher 5,95 €)
bis Zählergröße Q3 16              10,74 €       (bisher 9,52 €)

 


Beschlussvorschlag:

Der Samtgemeinderat wird gebeten, folgende Beschlüsse zu fassen:

·         Der als Anlage beigefügten Gebührenkalkulation für die Jahre 2021 und 2022 wird zugestimmt.

·         Die Verbrauchsgebühr wird auf 2,50 €/m³ (ohne Mehrwertsteuer) festgesetzt.

·         Die monatliche Grundgebühr wird bis Zählergröße Q3 4 auf 2,68 €, bis Q3 10 auf 6,71 € und bis Q3 16 auf 10,74 € festgesetzt.

 


Finanzielle Auswirkungen:

Produktsachkonto:                               Ergebnishaushalt                                      Finanzhaushalt

                                                                    

Mittel stehen zur Verfügung:          ja/nein

Gesamtausgaben:                               

Jährliche Folgekosten:                       

Jährliche Abschreibungen: