Abwasserbeseitigung
Sachverhalt:
1.
Auftrag
Die Samtgemeinde Oderwald hat mit Schreiben vom 19.06.2020 die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Intecon GmbH, Parkstraße 40, 49080 Osnabrück, beauftragt, die Vorauskalkulation der Abwassergebühren für die Jahre 2021 und 2022 durchzuführen.
Die Ergebnisse werden für
die Jahre 2021 und 2022 sowohl getrennt und als Durchschnittswert über den
gesamten Kalkulationszeitraum ausgewiesen.
Weiter war zu prüfen, ob
für die Kosten der Niederschlagswasserentsorgung eine eigenständige Verbrauchsgebühr
zu ermitteln ist. Dies ist der Fall, wenn die Kosten der
Niederschlagswasserentsorgung 12 % der Gesamtkosten nicht übersteigen. Liegen die Kosten der Niederschlagswasserentsorgung
unter diesem Schwellenwert, werden nur die Kosten der Schmutzwasserentsorgung
durch die ermittelte Gebühr gedeckt.
Als Ergebnis dieser
Kalkulation wird die kostendeckende Gebühr getrennt in Verbrauchsgebühr und
Grundgebühr ausgewiesen.
Die Vorauskalkulation wurde
auf Grundlage folgender Unterlagen ermittelt:
·
Wirtschaftsplan
für das Jahr 2020
·
Vorläufiger
Wirtschaftsplan für das Jahr 2021
·
Jahresabschluss
zum 31.12.2019
·
Vorgaben zu den
Kalkulationsmaßstäben, insbesondere Prognosewerte zu
- Abwassermenge
- Zählergröße und -anzahl
·
Nachkalkulation
für die Jahre 2017 und 2018
2.
Rechtliche Grundlagen
Die Samtgemeinde erhebt
nach § 5 Abs. 1 Niedersächsisches Kommunalabgabengesetz (NKAG) als
Gegenleistung für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen
Benutzungsgebühren. Das Gebührenaufkommen soll die Kosten der jeweiligen
Einrichtung decken, jedoch nicht überteigen.
Die Kosten der
Einrichtungen sind gemäß § 5 Abs. 2 NKAG nach betriebswirtschaftlichen
Grundsätzen zu ermitteln. Der Gebührenberechnung kann ein Kalkulationszeitraum
zugrunde gelegt werden, der drei Jahre nicht übersteigen soll.
Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 3
NKAG sind Kostenüberdeckungen innerhalb der auf ihre Feststellung folgenden
drei Jahren auszugleichen. Unterdeckungen sollten innerhalb des gleichen
Zeitraums ausgeglichen werden.
Der Rat der Samtgemeinde Oderwald hat in seiner
Sitzung am 17.06.2020 einen zweijährigen Kalkulationszeitraum (2021-2022)
beschlossen.
Zu den Kosten gehören nach
§ 5 Abs. 2 Satz 4 NKAG u.a. Entgelte für in Anspruch genommene Fremdleistungen,
Abschreibungen, die nach der mutmaßlichen Nutzungsdauer oder Leistungsmenge
gleichmäßig zu bemessen sind, sowie eine angemessene Verzinsung des
aufgewendeten Kapitals; bei der Verzinsung bleibt der aus Beiträgen und
Zuschüssen Dritter aufgebrachte Kapitaleinsatz außer Betracht. Der Berechnung
der Abschreibungen kann der Anschaffungs- oder Herstellungswert oder der
Wiederbeschaffungszeitwert zugrunde gelegt werden.
Der Rat der Samtgemeinde Oderwald hat in seiner
Sitzung am 17.06.2020 eine Berechnung der Abschreibungen nach Anschaffungs-
bzw. Herstellungswerten und für die Berechnung der Zinsen nach tatsächlichen
Zinskosten vorzunehmen.
Neben der Verbrauchsgebühr
ist gemäß § 5 Abs. 4 NKAG die Erhebung einer Grundgebühr zulässig. Die
Grundgebühr wird unter Berücksichtigung des Dauerdurchflusses Q3 der verwendeten
Wasserzähler berechnet. Die Grundgebühr soll dazu dienen, die
verbrauchsunabhängigen Vorhaltekosten der Abwasserentsorgung (teilweise) zu
decken. Vorhaltekosten (sog. Fixkosten) sind u.a. Verwaltungskosten sowie
kalkulatorische Abschreibungen und Verzinsungen.
Neben dem Niedersächsischen
Kommunalabgabengesetz in der Fassung vom 20.04.2017 basiert diese
Vorauskalkulation auf dem Satzungswerk der Samtgemeinde Oderwald:
• Betriebssatzung Eigenbetrieb
Abwasserbeseitigung Oderwald vom 11.12.2019, in Kraft ab dem 12.12.2019
• Satzung über die Abwasserbeseitigung und
den Anschluss an die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage der Samtgemeinde
Oderwald vom 12.12.2007, in Kraft ab dem 01.01.2008
• Satzung über die Erhebung der Abgaben für
die Abwasserbeseitigung der Samtgemeinde Oderwald vom 12.12.2007, in Kraft ab
dem 01.01.2008 in Form der 7. Satzung zur Änderung der Satzung über die
Erhebung der Abgaben für die Abwasserbeseitigung der Samtgemeinde Oderwald
(Abwasserbeseitigungabgabensatzung) vom 12.12.2017, in Kraft ab dem 01.01.2019
3.
Ergebnis
Nach der Ermittlung der
gebührenfähigen Kosten muss die in den Vorperioden festgestellt Über- bzw.
Unterdeckung entsprechende Beachtung finden. Unter deren Berücksichtigung ist
der voraussichtliche Deckungsbedarf, gesplittet in Verbrauchsgebühr und
Grundgebühr, festzustellen.
Dieser wird anschließend
mit den prognostizierten Mengenschlüsseln in Beziehung gesetzt, um die
kostendeckenden Gebühren zu ermitteln.
Zusammenfassend ergeben
sich folgende Gebührensätze:
a) Verbrauchsgebühr
pro m³: 5,04 € (bisher 5,17 €)
b)
monatliche Grundgebühr:
bis Zählergröße Q3 4 4,07
€ (bisher 3,21 €)
bis Zählergröße Q3 10 10,17
€ (bisher 8,03 €)
bis Zählergröße Q3 16 16,28
€ (bisher 12,86 €)
Zur Überprüfung, ob auf die
Festsetzung einer Niederschlagswassergebühr verzichtet werden kann, werden die
Kosten der Niederschlagswasserentsorgung mit den Gesamtkosten in Beziehung
gesetzt. Der Anteil der Kosten des Bereichs Niederschlagswasser beträgt für den
Kalkulationszeitraum 9,86 %. Auf
eine Festsetzung der Niederschlagswassergebühr kann somit nach Maßgabe der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes verzichtet werden.
Beschlussvorschlag:
Der
Samtgemeinderat wird gebeten, folgende Beschlüsse zu fassen:
· Der als Anlage beigefügten Gebührenkalkulation für die Jahre 2021 und 2022 wird zugestimmt.
· Die Verbrauchsgebühr wird auf 5,04 €/m³ Frischwasser festgesetzt.
· Die monatliche Grundgebühr wird bis Zählergröße Q3 4 auf 4,18 €, bis Q3 10 auf 10,17 € und bis Q3 16 (vorher Qn 10) auf 16,28 € festgesetzt.
· Auf die Festsetzung eine Niederschlagswassergebühr wird verzichtet.
Produktsachkonto: Ergebnishaushalt Finanzhaushalt
Mittel stehen zur Verfügung: ja/nein
Gesamtausgaben:
Jährliche Folgekosten:
Jährliche Abschreibungen: