Sachverhalt:
Gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 des Niedersächsischen
Kommunalwahlgesetzes (NKWG) in der zurzeit gültigen Fassung ist
Gemeindewahlleitung die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister der Gemeinde.
Stellvertreterin oder Stellvertreter ist jeweils die Vertreterin oder der
Vertreter im Amt. Der Rat der Gemeinde kann eine weitere Stellvertreterin oder
einen weiteren Stellvertreter aus dem Kreis der Beschäftigten berufen.
Nach § 9 Abs. (2) NKWG ist allerdings abweichend von Absatz
1 Satz 1 Nr. 1 Wahlleitung in Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden die
Gemeindedirektorin oder der Gemeindedirektor nach § 106 NKomVG.
Wahlbewerberinnen, Wahlbewerber und Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge
können nicht gleichzeitig Wahlleitung, Stellvertreterin oder Stellvertreter
sein (§ 9 Abs. 4 NKWG).
Der Rat kann abweichend dieser
Regelung Beschäftigte der Samtgemeinde als Wahlleitung, Stellvertreterinnen
oder Stellvertreter für die Gemeindewahlleitung der Mitgliedsgemeinden berufen
(§ 9 Abs. 3 NKWG).
Da die Gemeinde Flöthe keine
Gemeindedirektorin bzw. keinen Gemeindedirektor bestellt hat, schlägt die
Verwaltung als Gemeindewahlleiter den allg. Verwaltungsvertreter der Gemeinde
Flöthe, Herrn Olaf Kosel, sowie als stellv. Gemeindewahlleiterin die
Verwaltungsangestellte Frau Katrin Scholtysik vor.
Beschlussvorschlag:
Der
Rat der Gemeinde Flöthe wird gebeten, folgenden Beschluss zu fassen:
·
Herr Olaf Kosel wird zum Gemeindewahlleiter der
Gemeinde Flöthe für die Kommunalwahlen 2021 berufen.
·
Frau Katrin Scholtysik wird zur stellv.
Gemeindewahlleiterin der Gemeinde Flöthe für die Kommunalwahlen 2021 berufen.
Finanzielle Auswirkungen: keine
Produktsachkonto: Ergebnishaushalt Finanzhaushalt
xxxxx-xxxxx-xxxxxx xxxxx-xxxxx-xxxxxx
Mittel stehen zur Verfügung: ja/nein
Gesamtausgaben:
Jährliche Folgekosten:
Jährliche
Abschreibungen: