Sachverhalt:
Gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 des Niedersächsischen
Kommunalwahlgesetzes (NKWG) in der zurzeit gültigen Fassung ist
Gemeindewahlleitung die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister der Gemeinde.
Stellvertreterin oder Stellvertreter ist jeweils die Vertreterin oder der
Vertreter im Amt. Der Rat der Gemeinde kann eine weitere Stellvertreterin oder
einen weiteren Stellvertreter aus dem Kreis der Beschäftigten berufen.
Nach § 9 Abs. (2) NKWG ist allerdings abweichend von Absatz
1 Satz 1 Nr. 1 Wahlleitung in Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden die
Gemeindedirektorin oder der Gemeindedirektor nach § 106 NKomVG.
Wahlbewerberinnen, Wahlbewerber und Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge
können nicht gleichzeitig Wahlleitung, Stellvertreterin oder Stellvertreter
sein (§ 9 Abs. 4 NKWG).
Der Rat kann abweichend dieser
Regelung Beschäftigte der Samtgemeinde als Wahlleitung, Stellvertreterinnen
oder Stellvertreter für die Gemeindewahlleitung der Mitgliedsgemeinden berufen
(§ 9 Abs. 3 NKWG).
Da die Gemeinde Cramme keine
Gemeindedirektorin bzw. keinen Gemeindedirektor bestellt hat, schlägt die
Verwaltung als Gemeindewahlleiterin die allg. Verwaltungsvertreterin der
Gemeinde Cramme, Frau Britta Romaker-Preißner, sowie als stellv.
Gemeindewahlleiter den Verwaltungsangestellte Maic Biehl vor.
Beschlussvorschlag:
Der
Rat der Gemeinde Cramme wird gebeten, folgenden Beschluss zu fassen:
·
Frau Britta Romaker-Preißner wird zur
Gemeindewahlleiterin der Gemeinde Cramme für die Kommunalwahlen 2021 berufen.
·
Herr Maic Biehl wird zur stellv. Gemeindewahlleiter
der Gemeinde Cramme für die Kommunalwahlen 2021 berufen.
Finanzielle Auswirkungen: keine
Produktsachkonto: Ergebnishaushalt Finanzhaushalt
xxxxx-xxxxx-xxxxxx xxxxx-xxxxx-xxxxxx
Mittel stehen zur Verfügung: ja/nein
Gesamtausgaben:
Jährliche Folgekosten:
Jährliche
Abschreibungen: