Sachverhalt:
Der Rat der Gemeinde Börßum hat in seiner Sitzung am 21.06.2017 über eine Ausweisung eines Baugebietes im Ortsteil Börßum beraten. Damals standen das Baugebiet „An der Gärtnerei“ und das Baugebiet am Blockshorenberg, nördlich der Grundschule, zur Diskussion. Der Rat der Gemeinde Börßum hat im Anschluss festgelegt, dass zunächst das Baugebiet „An der Gärtnerei“ realisiert werden soll.
Nunmehr soll darüber beraten werden, ob die damals aufgegriffenen Überlegungen für das Baugebiet am Blockshorenberg weitergeführt werden sollen.
Bei einer zukünftigen Planungsabsicht der Gemeinde Börßum ist ein Aufstellungsbeschluss zu fassen.
Gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB), in der zurzeit geltenden Fassung beschließt die Gemeinde in eigener Verantwortung, Bauleitpläne aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.
Nach § 1 Abs. 2 BauGB sind
Bauleitpläne der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der
Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
Ein mögliches Nutzungsbeispiel ist der Vorlage beigefügt.
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Gemeinde Börßum wird gebeten, folgenden Beschluss zu fassen:
·
Aufgrund § 2
Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) beschließt der Rat der Gemeinde Börßum die
Aufstellung des Bebauungsplanes „Nördlich der Grundschule“ in Börßum OT Börßum.
gez. M. Lohmann
Finanzielle
Auswirkungen:
Produktsachkonto: Ergebnishaushalt Finanzhaushalt
Mittel stehen zur Verfügung: ja/nein
Gesamtausgaben:
Jährliche Folgekosten:
Jährliche Abschreibungen: