Sachverhalt:
Nach § 12 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetz
(NKomVG) muss jede Kommune eine Hauptsatzung erlassen. In ihr ist zu regeln,
was durch Rechtsvorschrift der Hauptsatzung vorbehalten ist. Andere für die
Verfassung der Kommune wesentliche Fragen können in der Hauptsatzung geregelt
werden.
Die Regelungen der Hauptsatzung richten sich größtenteils
nach einem gemeinsamen Muster, das von den gemeindlichen Spitzenverbänden
beschlossen und den Kommunen durch den Niedersächsischen Städte- und
Gemeindebund (NSGB) mit Rundschreiben vom 15.10.2021 als Orientierungshilfe zur
Verfügung gestellt worden ist.
Der anliegende Entwurf enthält in vielen Punkten die
Formulierungen der zurzeit gültigen Hauptsatzung der Gemeinde Heiningen. Es
erfolgte lediglich eine Änderung.
§
8 Film- und Tonaufnahmen in öffentlichen Sitzungen des Rates (neu)
Nach
der Vorschrift des § 64 Abs. 2 NKomVG kann die Vertretung durch Hauptsatzung
bestimmen, dass in öffentlichen Sitzungen Film- und Tonaufnahmen von den Mitgliedern
der Vertretung mit dem Ziel der Berichterstattung zulässig sind.
Die vorstehende Änderung ist in dem anliegenden Entwurf der Hauptsatzung rot gekennzeichnet.
Beschlussvorschlag:
Der
Rat der Gemeinde Heiningen wird gebeten, folgenden Beschluss zu fassen:
·
Die der Verwaltungsvorlage XIX/002/2021 beigefügte
Hauptsatzung der Gemeinde Heiningen wird erlassen.
Finanzielle Auswirkungen:
Produktsachkonto: Ergebnishaushalt Finanzhaushalt
Gesamtausgaben:
Jährliche Folgekosten:
Jährliche Abschreibungen: