Sachverhalt:
Nach § 12 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetz
(NKomVG) muss jede Kommune eine Hauptsatzung erlassen. In ihr ist zu regeln,
was durch Rechtsvorschrift der Hauptsatzung vorbehalten ist. Andere für die
Verfassung der Kommune wesentliche Fragen können in der Hauptsatzung geregelt
werden.
Die Regelungen der Hauptsatzung richten sich größtenteils
nach einem gemeinsamen Muster, das von den gemeindlichen Spitzenverbänden
beschlossen und den Kommunen durch den Niedersächsischen Städte- und
Gemeindebund (NSGB) mit Rundschreiben vom 15.10.2021 als Orientierungshilfe zur
Verfügung gestellt worden ist.
Der anliegende Entwurf enthält in vielen Punkten die
Formulierungen der zurzeit gültigen Hauptsatzung der Gemeinde Dorstadt.
Es erfolgte folgende Änderungen.
§ 8 Film- und Tonaufnahmen
in öffentlichen Sitzungen des Rates (neu)
Nach der Vorschrift
des § 64 Abs. 2 NKomVG kann die Vertretung durch Hauptsatzung bestimmen, dass
in öffentlichen Sitzungen Film- und Tonaufnahmen von den Mitgliedern der
Vertretung mit dem Ziel der Berichterstattung zulässig sind.
§ 9 Verkündungen
und öffentliche Bekanntmachungen
§ 9 Abs. 2 Satz 2 wird
gestrichen.
Die vorstehende Änderung ist in dem anliegenden Entwurf der Hauptsatzung rot gekennzeichnet.
Beschlussvorschlag:
Der
Rat der Gemeinde Dorstadt wird gebeten, folgenden Beschluss zu fassen:
·
Die mit der Verwaltungsvorlage D-XIX/002/2021
vorgelegte Hauptsatzung der Gemeinde Dorstadt wird erlassen.
Finanzielle Auswirkungen:
Produktsachkonto: Ergebnishaushalt Finanzhaushalt
xxxxx-xxxxx-xxxxxx xxxxx-xxxxx-xxxxxx
Mittel stehen zur Verfügung: ja/nein
Gesamtausgaben:
Jährliche Folgekosten:
Jährliche
Abschreibungen: