Betreff
Neufassung der Hauptsatzung der Gemeinde Cramme.
Vorlage
C-XIX/002/2021
Art
Beschlussvorlage Cramme

Sachverhalt:

Nach § 12 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) muss jede Kommune eine Hauptsatzung erlassen. In ihr ist zu regeln, was durch Rechtsvorschrift der Hauptsatzung vorbehalten ist. Andere für die Verfassung der Kommune wesentliche Fragen können in der Hauptsatzung geregelt werden.

 

Die Regelungen der Hauptsatzung richten sich größtenteils nach einem gemeinsamen Muster, das von den gemeindlichen Spitzenverbänden beschlossen und den Kommunen durch den Niedersächsischen Städte- und Gemeindebund (NSGB) mit Rundschreiben vom 15.10.2021 als Orientierungshilfe zur Verfügung gestellt worden ist.

 

Der anliegende Entwurf enthält in vielen Punkten die Formulierungen der zurzeit gültigen Hauptsatzung der Samtgemeinde Oderwald. Es erfolgte lediglich eine Änderung.

 

§ 8 Film- und Tonaufnahmen in öffentlichen Sitzungen des Rates (neu)

 

Nach der Vorschrift des § 64 Abs. 2 NKomVG kann die Vertretung durch Hauptsatzung bestimmen, dass in öffentlichen Sitzungen Film- und Tonaufnahmen von den Mitgliedern der Vertretung mit dem Ziel der Berichterstattung zulässig sind.

 

Die vorstehende Änderung sowie einige redaktionelle Änderungen sind in dem anliegenden Entwurf der Hauptsatzung rot gekennzeichnet.

 


Beschlussvorschlag:

Der Rat der Gemeinde Cramme wird gebeten, folgenden Beschluss zu fassen:

·         Die der Verwaltungsvorlage C-XIX/002/2021 beigefügte Hauptsatzung der Gemeinde Cramme wird erlassen

 


Finanzielle Auswirkungen:

Produktsachkonto:                      Ergebnishaushalt                           Finanzhaushalt

                                                    xxxxx-xxxxx-xxxxxx                    xxxxx-xxxxx-xxxxxx

Mittel stehen zur Verfügung:       ja/nein

Gesamtausgaben:                                                      

Jährliche Folgekosten:                                                

Jährliche Abschreibungen: