Sachverhalt:
Nach § 12 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetz
(NKomVG) muss jede Kommune eine Hauptsatzung erlassen. In ihr ist zu regeln,
was durch Rechtsvorschrift der Hauptsatzung vorbehalten ist. Andere für die
Verfassung der Kommune wesentliche Fragen können in der Hauptsatzung geregelt
werden.
Die Regelungen der Hauptsatzung richten sich größtenteils
nach einem gemeinsamen Muster, das von den gemeindlichen Spitzenverbänden
beschlossen und den Kommunen durch den Niedersächsischen Städte- und
Gemeindebund (NSGB) mit Rundschreiben vom 15.10.2021 als Orientierungshilfe zur
Verfügung gestellt worden ist.
Der anliegende Entwurf enthält in vielen Punkten die
Formulierungen der zurzeit gültigen Hauptsatzung der Samtgemeinde Oderwald. Es
erfolgte lediglich eine inhaltliche Änderung.
§ 9 Film- und Tonaufnahmen
in öffentlichen Sitzungen des Rates (neu)
Nach der Vorschrift des § 64 Abs. 2 NKomVG kann die Vertretung durch
Hauptsatzung bestimmen, dass in öffentlichen Sitzungen Film- und Tonaufnahmen
von den Mitgliedern der Vertretung mit dem Ziel der Berichterstattung zulässig
sind.
Die weiteren Änderungen sind lediglich redaktioneller Art. Da bereits in
der bisher gültigen Hauptsatzung kein § 5 aufgeführt ist, sind die
Nummerierungen der Paragraphen entsprechend zu ändern.
Die Änderung sind in dem anliegenden Entwurf der Hauptsatzung rot gekennzeichnet.
Beschlussvorschlag:
Der
Samtgemeinderat wird gebeten, folgenden Beschluss zu fassen:
·
Die der Verwaltungsvorlage XI/002/2021 beigefügte
Hauptsatzung der Samtgemeinde Oderawld wird erlassen.
Produktsachkonto: Ergebnishaushalt Finanzhaushalt
xxxxx-xxxxx-xxxxxx xxxxx-xxxxx-xxxxxx
Mittel stehen zur Verfügung: ja/nein
Gesamtausgaben:
Jährliche Folgekosten:
Jährliche Abschreibungen: