Sachverhalt:
Gemäß § 12 Abs. 2 Satz 3 Niedersächsischen Brandschutzgesetzes
(NBrandSchG) endet die Zugehörigkeit zur Einsatzabteilung spätestens mit
Vollendung des 67. Lebensjahres. Die bestehende Feuerwehrsatzung der
Samtgemeinde Oderwald aus dem Jahr 2015 ist in den §§ 9 und 10 entsprechend
anzupassen, da dort die Zugehörigkeit zur Einsatzabteilung mit Vollendung des
63. Lebensjahres festgesetzt ist.
Im § 5 Abs. 2 ist unter Buchstabe o) neu hinzugekommen der /die
Gemeindebrandschutzerzieher(in).
Folgender Satz ist im § 9 Abs. 2 mit aufgenommen:
„Doppelmitgliedschaften innerhalb der Samtgemeinde Oderwald sind zu vermeiden.“
Der Abs. 6 des § 9 ist aufgrund der Erhöhung der Altersgrenze auf 67
Lebensjahren entbehrlich.
Der Hinweis auf die „Ehrungsrichtlinie“ wurde im § 12 hinzugefügt.
Redaktionelle Änderungen sind ebenfalls mit eingeflossen.
Die Satzung orientiert sich an der von der Arbeitsgemeinschaft der
kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens (Niedersächsischer Landkreistag,
Niedersächsischer Städte- und Gemeindebund und Landesfeuerwehrverband
Niedersachsen) erarbeiteten Mustersatzung.
Beschlussvorschlag:
Der
Samtgemeinderat wird gebeten, folgenden Beschluss zu fassen:
·
Die als Anlage beigelegte Satzung der Freiwilligen
Feuerwehr der Samtgemeinde Oderwald wird beschlossen.
Finanzielle Auswirkungen: Keine.
Produktsachkonto: Ergebnishaushalt Finanzhaushalt
Mittel stehen zur Verfügung: ja/nein
Gesamtausgaben:
Jährliche Folgekosten:
Jährliche Abschreibungen: