Betreff
Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Samtgemeinde Oderwald - Neufassung
Vorlage
SG-XI/022/2022
Aktenzeichen
3.5
Art
Beschlussvorlage Samtgemeinde

Sachverhalt:

Gemäß § 12 Abs. 2 Satz 3 Niedersächsischen Brandschutzgesetzes (NBrandSchG) endet die Zugehörigkeit zur Einsatzabteilung spätestens mit Vollendung des 67. Lebensjahres. Die bestehende Feuerwehrsatzung der Samtgemeinde Oderwald aus dem Jahr 2015 ist in den §§ 9 und 10 entsprechend anzupassen, da dort die Zugehörigkeit zur Einsatzabteilung mit Vollendung des 63. Lebensjahres festgesetzt ist.

 

Im § 5 Abs. 2 ist unter Buchstabe o) neu hinzugekommen der /die Gemeindebrandschutzerzieher(in).

 

Folgender Satz ist im § 9 Abs. 2 mit aufgenommen: „Doppelmitgliedschaften innerhalb der Samtgemeinde Oderwald sind zu vermeiden.“

 

Der Abs. 6 des § 9 ist aufgrund der Erhöhung der Altersgrenze auf 67 Lebensjahren entbehrlich.

 

Der Hinweis auf die „Ehrungsrichtlinie“ wurde im § 12 hinzugefügt.

 

Redaktionelle Änderungen sind ebenfalls mit eingeflossen.

 

Die Satzung orientiert sich an der von der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens (Niedersächsischer Landkreistag, Niedersächsischer Städte- und Gemeindebund und Landesfeuerwehrverband Niedersachsen) erarbeiteten Mustersatzung.

 

 


Beschlussvorschlag:

Der Samtgemeinderat wird gebeten, folgenden Beschluss zu fassen:

·         Die als Anlage beigelegte Satzung der Freiwilligen Feuerwehr der Samtgemeinde Oderwald wird beschlossen.

 


Finanzielle Auswirkungen: Keine.

Produktsachkonto:                               Ergebnishaushalt                                      Finanzhaushalt

                                                                    

Mittel stehen zur Verfügung:           ja/nein

Gesamtausgaben:                                

Jährliche Folgekosten:                       

Jährliche Abschreibungen: