Sachverhalt:
Der Landkreis Wolfenbüttel als Träger der öffentlichen Jugendhilfe
erfüllt die Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe nach dem Achten Buch
Sozialgesetzbuch (SGB VIII) innerhalb des eigenen Wirkungskreises durch das
Jugendamt (§ 1 Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung des Achten Buchs des
Sozialgesetzbuchs und zur Niedersächsischen Kinder- und Jugendkommission (Nds.
AG SGB VIII).
Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben für die Erfüllung der
Aufgaben nach dem SGB VIII die Gesamtverantwortung einschließlich der
Planungsverantwortung (§ 79 SGB VIII).
Die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen ist grundsätzlich Aufgabe
des Landkreises Wolfenbüttel. Zwischen dem Landkreis Wolfenbüttel und
kreisangehörigen Kommunen wurde zuletzt in 2019 rückwirkend zum 01.08.2018
vereinbart, dass die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen von den
kreisangehörigen Kommunen wahrgenommen wird. Seit dem 01.01.2009 bestehen
entsprechende Vereinbarungen zur Förderung von Kindern in Kindertagesstätten im
Landkreis Wolfenbüttel mit der Stadt Wolfenbüttel, den Gemeinden und
Samtgemeinden.
Im Zusammenhang mit der Aufgabenwahrnehmung der Förderung von Kindern in
Kindertagesstätten steigen die Defizite der Kommunen stetig erheblich an. Vor
diesem Hintergrund wurden die jeweiligen Vereinbarungen durch die
kreisangehörigen Kommunen fristgerecht zum 31.12.2020 gekündigt.
Die letzten Vereinbarungen sahen in § 7 einen Personalkostenzuschuss in
Höhe von 58 % auf die Finanzhilfe des Landes vor. Nach § 8 betrug der
Investitionskostenzuschuss 40 % der notwendigen Investitionskosten, höchstens
4.000,00 € pro Platz.
Nach Vorabstimmung der finanziellen Ausgestaltung einer neuen
Vereinbarung zwischen den Hauptverwaltungsbeamten im Landkreis Wolfenbüttel
wurde ein entsprechender Entwurf einer geänderten Vereinbarung zur Förderung
von Kindern in Kindertagesstätten erstellt.
Neben redaktionellen Änderungen der bisherigen Vereinbarung wurden im
Wesentlichen folgende Änderungen vorgenommen:
- § 7 Personalkostenzuschuss wird umbenannt in „Betriebskostenzuschuss“.
Die Änderung erfolgt zur Klarstellung. Die Finanzhilfe des Landes zu den
Personalkosten bildet zwar die Grundlage für die Berechnung des Zuschusses, es
ist jedoch seit Jahren eine Bezuschussung der Betriebskosten allgemein gemeint.
Der Zuschuss wird für die Jahre 2021 sowie 2022 auf 62 % und ab 2023 auf 64 %
festgesetzt. Eine Revision wird ab 2024 ermöglicht.
- § 8 Investitionskostenzuschuss:
Hier entfällt eine prozentuale Bezuschussung. Die Förderung beträgt 10.000,00 €
pro Platz, wobei der Investitionskostenzuschuss die tatsächlichen
Investitionskosten nicht überschreiten darf.
Zudem wird die Sanierung von bestehenden Kindertagesstätten in die
Bezuschussung einbezogen. Voraussetzung ist die vorherige Zustimmung seitens
des Landkreises sowie eine Nutzungsdauer von 25 Jahren.
Der Mietzuschuss nach
Abs. 2 wird entsprechend auf 400,00 € jährlich pro Platz angehoben.
- § 9 Übergangsregelung wird zu „§ 9 Schlussbestimmungen“:
Die Übergangsregelungen in § 9 (alt) entfallen, da sie das Jahr 2018 betrafen.
Die Regelungen aus § 10 (alt) werden nun in § 9 übernommen. Das rückwirkende
Inkrafttreten wird auf den 01.01.2021 festgelegt, da die Vereinbarungen zum
31.12.2020 gekündigt wurden.
Die
beabsichtigten Änderungen sind in der bisherigen Fassung der Vereinbarung
nachvollziehbar dargestellt und als Anlage beigefügt.
Der
Vertragsentwurf bildet die Grundlage,
- den gesetzlichen Anspruch auf Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen
zu erfüllen,
- die Gemeinden bei der Aufgabenwahrnehmung finanziell zu unterstützen und
deren Defizite zu
vermindern.
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Gemeinde Flöthe wird gebeten, folgenden Beschluss zu fassen:
- Der Rat der Gemeinde
Flöthe stimmt der Vereinbarung über die Förderung von Kindern in
Kindertagesstätten im Landkreis Wolfenbüttel, wie als Anlage beigefügt,
zu.
Finanzielle
Auswirkungen:
Produktsachkonto: Ergebnishaushalt Finanzhaushalt
Mittel stehen zur Verfügung: ja/nein
Gesamtausgaben:
Jährliche Folgekosten:
Jährliche Abschreibungen: