Betreff
Rückerstattung von Gebühren für die Betreuung und das Mittagessen in den Kindertagesstätten des Zweckverbandes Kindergarten Oderwald.
Vorlage
ZKO/0078/2022
Art
Verwaltungsvorlage Zweckverband

Sachverhalt:

Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Kindergarten Oderwaldes hatte bereits im April 2020 darüber zu befinden, ob für die Dauer der amtlich verfügten Schließung der Gemeinschaftseinrichtungen im Landkreis Wolfenbüttel auf die Erhebung von Krippengebühren verzichtet wird. Die Beschlussfassung lautete wie folgt:

 

Entgegen der Regelungen in § 2 Abs. 3 der Gebührenordnung des Zweckverbandes Kindergarten Oderwald wird bereits mit Wirkung ab 16.03.2020 für die Dauer der amtlich verfügten Schließung der Gemeinschaftseinrichtungen im Landkreis Wolfenbüttel auf die Erhebung von Krippengebühren verzichtet bzw. werden diese mit künftigen Forderungen in Folgemonaten verrechnet. Gleiches gilt für die gebührenpflichtigen Betreuungszeiten von Ü3-Kindern, die nicht durch die Gebührenfreiheit abgedeckt sind. Diese Regelung wird auch auf den Personenkreis übertragen, die eine Notbetreuung in Anspruch nehmen mussten. Für die Zeit vom 16.03. bis 31.03.2020 erfolgt eine anteilige Erstattung des Verpflegungsgeldes. Die Kindertagesstättengebühren und Essenbeiträge werden ab dem 01.07.2020 wieder erhoben.

 

Zum Ende des Kalenderjahres 2021 hat das Infektionsgeschehen im gesamten Landkreis Wolfenbüttel deutlich zugenommen. Hiervon stark betroffen waren und sind insbesondere auch die Kindertagesstätten, mit der Folge, dass nicht nur Gruppen, sondern auch ganze Einrichtungen zu schließen waren/sind.

Dies hatte u.a. auch zur Folge, dass die Schulküche in der Zeit vom 22.03. bis 30.03.2022 Ihren Betrieb einstellen musste.

 

Vor diesem Hintergrund wird auch verstärkt die Bitte auf Erstattung der Kindergartenbeiträge und Verpflegungsgeldes vorgetragen, zumal sich inzwischen die Fälle seit Beginn der Pandemie insgesamt häufen und eine enorme Belastung für die Sorgeberechtigten darstellen.

 

 

Zur Ausgangslage bzw. zur Rechtmäßigkeit der Gebührenerhebung sei auf die Regelungen in § 2 Abs. 3 der Gebührenordnung des Zweckverbandes Kindergarten Oderwald verwiesen:

Bei Betriebseinschränkungen infolge höherer Gewalt, Witterungseinflüssen, Betriebsstörungen, betriebsnotwendigen Arbeiten, behördlichen Verfügungen u. ä. besteht, wenn die Schließung weniger als einen Monat dauert, kein Anspruch auf Gebührenermäßigung. Für jeden Tag, den die Schließung länger als einen Monat dauert, wird auf Antrag 1/30 der Monatsgebühren erstattet.

 

Somit würde eine Gebührenrückerstattung bis zur Dauer eines Monats nicht erfolgen. Gleichwohl gibt es seit Beginn der Pandemie immer öfter Fälle, in denen die Einrichtungen im Zweckverbandsgebiet die angebotene Leistung nicht in dem Umfang erbringen kann, wie sie die Eltern gebucht haben.

 

Vor diesem Hintergrund wird verwaltungsseitig folgende Empfehlung ausgesprochen:

Soweit aus pandemischen Gründen die Betreuung in den Kindertagesstätten in einer oder mehrerer Gruppen eingestellt werden musste, erhalten die Eltern und Erziehungsberechtigten die Betreuungsgebühren und das Verpflegungsgeld anteilig erstattet.

 

Grundsätzlich werden nur Zeiten erstattet, deren Einschränkung des Betreuungsangebotes seitens des Trägers ausgesprochen wird. Sollte die Leistung seitens des Trägers vollumfänglich zur Verfügung stehen, die Eltern dennoch aus Sorge ihre Kinder nicht in die Einrichtung schicken ohne den Platz zu kündigen, werden keine Gebühren erstattet. Dies erstreckt sich auch auf erkrankte oder in Quarantäne befindliche Kinder, während der weitere Teil der Gruppe weiterhin betreut wird.

 

 


Beschlussvorschlag:

Die Zweckverbandsversammlung wird gebeten, folgenden Beschluss zu fassen:

·        Den Erziehungsberechtigten und Eltern, die aufgrund von KiTa-Schließungen im Zweckverbandsgebiet aus pandemiebedingten Gründen ihre Kinder nicht in die Betreuung in einer der Kindertageseinrichtungen geben können bzw. konnten, werden ab 01.01.2022 die Gebühren anteilig erstattet.

Dies betrifft ausschließlich Betreuungen in Krippen und Kindergartengruppen, soweit die Sonderleistung in der erweiterten Ganztagesbetreuung in Anspruch genommen wird. Eine etwaige Gebührenerstattung umfasst auch das Mittagessen, soweit dieses als Leistung gebucht wurde.

Grundsätzlich werden nur Zeiten erstattet, deren Einschränkung des Betreuungsangebotes seitens des Trägers ausgesprochen wurde. Fälle, in denen die Eltern aus eigenen Gründen ihre Kinder nicht in die Einrichtung bringen, sind davon nicht erfasst.

 


Finanzielle Auswirkungen:

Produktsachkonto:                               Ergebnishaushalt                                      Finanzhaushalt

                                                                     xxxxx-xxxxx-xxxxxx                                   xxxxx-xxxxx-xxxxxx

Mittel stehen zur Verfügung:           ja/nein

Gesamtausgaben:                                 rd. 5.000,00 €

Jährliche Folgekosten:                                                                    

Jährliche Abschreibungen: