Sachverhalt:
Die
Verbandsversammlung des Zweckverbandes Kindergarten Oderwaldes hatte bereits im
April 2020 darüber zu befinden, ob für die Dauer der amtlich verfügten
Schließung der Gemeinschaftseinrichtungen im Landkreis Wolfenbüttel auf die
Erhebung von Krippengebühren verzichtet wird. Die Beschlussfassung lautete wie
folgt:
Entgegen der
Regelungen in § 2 Abs. 3 der Gebührenordnung des Zweckverbandes Kindergarten
Oderwald wird bereits mit Wirkung ab 16.03.2020 für die Dauer der amtlich
verfügten Schließung der Gemeinschaftseinrichtungen im Landkreis Wolfenbüttel
auf die Erhebung von Krippengebühren verzichtet bzw. werden diese mit künftigen
Forderungen in Folgemonaten verrechnet. Gleiches gilt für die
gebührenpflichtigen Betreuungszeiten von Ü3-Kindern, die nicht durch die
Gebührenfreiheit abgedeckt sind. Diese Regelung wird auch auf den Personenkreis
übertragen, die eine Notbetreuung in Anspruch nehmen mussten. Für die Zeit vom
16.03. bis 31.03.2020 erfolgt eine anteilige Erstattung des Verpflegungsgeldes.
Die Kindertagesstättengebühren und Essenbeiträge werden ab dem 01.07.2020
wieder erhoben.
Zum Ende des
Kalenderjahres 2021 hat das Infektionsgeschehen im gesamten Landkreis
Wolfenbüttel deutlich zugenommen. Hiervon stark betroffen waren und sind insbesondere
auch die Kindertagesstätten, mit der Folge, dass nicht nur Gruppen, sondern
auch ganze Einrichtungen zu schließen waren/sind.
Dies hatte
u.a. auch zur Folge, dass die Schulküche in der Zeit vom 22.03. bis 30.03.2022
Ihren Betrieb einstellen musste.
Vor diesem
Hintergrund wird auch verstärkt die Bitte auf Erstattung der
Kindergartenbeiträge und Verpflegungsgeldes vorgetragen, zumal sich inzwischen
die Fälle seit Beginn der Pandemie insgesamt häufen und eine enorme Belastung
für die Sorgeberechtigten darstellen.
Zur
Ausgangslage bzw. zur Rechtmäßigkeit der Gebührenerhebung sei auf die
Regelungen in § 2 Abs. 3 der Gebührenordnung des Zweckverbandes Kindergarten
Oderwald verwiesen:
Bei Betriebseinschränkungen infolge höherer Gewalt,
Witterungseinflüssen, Betriebsstörungen, betriebsnotwendigen Arbeiten,
behördlichen Verfügungen u. ä. besteht, wenn die Schließung weniger als einen
Monat dauert, kein Anspruch auf Gebührenermäßigung. Für jeden Tag, den die
Schließung länger als einen Monat dauert, wird auf Antrag 1/30 der
Monatsgebühren erstattet.
Somit würde
eine Gebührenrückerstattung bis zur Dauer eines Monats nicht erfolgen.
Gleichwohl gibt es seit Beginn der Pandemie immer öfter Fälle, in denen die
Einrichtungen im Zweckverbandsgebiet die angebotene Leistung nicht in dem
Umfang erbringen kann, wie sie die Eltern gebucht haben.
Vor diesem
Hintergrund wird verwaltungsseitig folgende Empfehlung ausgesprochen:
Soweit aus
pandemischen Gründen die Betreuung in den Kindertagesstätten in einer oder
mehrerer Gruppen eingestellt werden musste, erhalten die Eltern und
Erziehungsberechtigten die Betreuungsgebühren und das Verpflegungsgeld anteilig
erstattet.
Grundsätzlich
werden nur Zeiten erstattet, deren Einschränkung des Betreuungsangebotes
seitens des Trägers ausgesprochen wird. Sollte die Leistung seitens des Trägers
vollumfänglich zur Verfügung stehen, die Eltern dennoch aus Sorge ihre Kinder
nicht in die Einrichtung schicken ohne den Platz zu kündigen, werden keine
Gebühren erstattet. Dies erstreckt sich auch auf erkrankte oder in Quarantäne
befindliche Kinder, während der weitere Teil der Gruppe weiterhin betreut wird.
Beschlussvorschlag:
Die Zweckverbandsversammlung wird gebeten, folgenden Beschluss zu fassen:
·
Den Erziehungsberechtigten und Eltern, die
aufgrund von KiTa-Schließungen im Zweckverbandsgebiet aus pandemiebedingten Gründen ihre Kinder nicht in die Betreuung
in einer der Kindertageseinrichtungen geben können bzw. konnten, werden ab 01.01.2022 die Gebühren anteilig
erstattet.
Dies betrifft ausschließlich Betreuungen in Krippen und Kindergartengruppen,
soweit die Sonderleistung in der erweiterten Ganztagesbetreuung in Anspruch
genommen wird. Eine etwaige Gebührenerstattung umfasst auch das Mittagessen,
soweit dieses als Leistung gebucht wurde.
Grundsätzlich werden nur Zeiten erstattet, deren Einschränkung des Betreuungsangebotes
seitens des Trägers ausgesprochen wurde. Fälle, in denen die Eltern aus eigenen
Gründen ihre Kinder nicht in die Einrichtung bringen, sind davon nicht erfasst.
Finanzielle
Auswirkungen:
Produktsachkonto: Ergebnishaushalt Finanzhaushalt
xxxxx-xxxxx-xxxxxx xxxxx-xxxxx-xxxxxx
Mittel stehen zur Verfügung: ja/nein
Gesamtausgaben: rd. 5.000,00 €
Jährliche Folgekosten:
Jährliche Abschreibungen: