Betreff
Inlusive Betreuung in den Kindertagesstätten des Zweckverbandes Kindergarten Oderwald
Vorlage
ZKO/0005/2014
Art
Verwaltungsvorlage Zweckverband

Sachverhalt:

Das Recht auf inklusive Bildung gem. Art 24 UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) für Deutschland besagt, dass keine Person aufgrund einer Behinderung vom allgemeinen Bildungssystem ausgeschlossen werden darf. Da der Elementarbereich zum allgemeinen Bildungssystem gehört, ist er von der Gültigkeit der UN-Behindertenrechtskonvention mit erfasst. Die Debatte über die Umsetzung des § 24 UN-BRK hat sich in den letzten Jahren zunächst auf die inklusive Bildung in Schulen konzentriert, da hier der Nachholbedarf am größten ist. Allerdings hat die Debatte auch die Kinder- und Jugendhilfe erfasst, die sich mit quantitativen und qualitativen Aspekten bei der inklusiven Bildung auseinandersetzt. Das Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGBVIII) sowie die entsprechenden Landesgesetze zur frühkindlichen Förderung enthalten die jeweiligen Ansprüche auf Bildung, Erziehung und Betreuung aller Kinder. Individuelle Rechtsansprüche auf inklusive Bildung in Kindertagesstätten sind derzeit jedoch noch nicht im Bundes- oder Landesrecht verankert.

Nach § 4 Abs. 3 SGB IX sollen Kinder mit Behinderung möglichst mit nicht behinderten Kindern gemeinsam betreut werden. Die integrative Förderung entspricht diesem Auftrag deutlich mehr als die Betreuung in Sondereinrichtungen.

 

In der Kindertagesstätte Flöthe wird derzeit ein Kind betreut, dass Auffälligkeiten im Hinblick auf eine bestehende Behinderung zeigt. Die abschließende Diagnose und der daraus resultierende Förderbedarf werden jedoch erst bei einer Untersuchung im Juni diesen Jahres getroffen werden. Die Eltern würden das Kind gerne weiter im Kindergarten Flöthe betreuen lassen.

 

Das Angebot einer integrativen Förderung von Kindern richtet sich an Kinder mit Behinderung ab Vollendung des 3. Lebensjahres (3. Geburtstag) bis zur Einschulung.
Die Bewilligung einer Leistung der Einzelintegration kommt nur in Betracht, wenn bei dem Kind aufgrund der Behinderung ein individueller Bedarf auf Förderung von mindestens 10 Stunden pro Woche und eine Betreuungszeit von mindestens 5 Zeitstunden pro Tag an allen Werktagen in der Woche besteht.
In der Einzelintegration wird ein Kind mit Behinderung gemeinsam mit nicht behinderten Kindern gefördert. Im Gegensatz zur
Gruppenintegration nimmt der Kindergarten bei der Einzelintegration immer nur ein einzelnes Kind mit Behinderung auf. Bei der integrativen Förderung profitieren Kinder mit Behinderung und nicht behinderte Kinder gegenseitig voneinander.

Die heilpädagogische Förderung des Kindes mit Behinderung beinhaltet behinderungsspezifisch erforderliche Fördermaßnahmen wie beispielsweise das Entwickeln und Fördern der Selbständigkeit, das Einüben der Verrichtungen des täglichen Lebens
(An- und Auskleiden, Einnehmen der Mahlzeiten, Toilettennutzung und Körperpflege), die Förderung der emotionalen, körperlichen und geistigen Entwicklung, die Förderung der Konzentration und der Ausdauer, das Entwickeln der Antriebskräfte und das Entwickeln und Fördern des Sozialverhaltens.

Die heilpädagogische Förderung darf nur von einer heilpädagogischen Fachkraft (beispielsweise Erzieher/In mit heilpädagogischer Zusatzausbildung) durchgeführt werden. Hieran mangelt es den Erzieherinnen und Erziehern im Bereich des Zweckverbandes Kindergarten Oderwald.
Für eine Einzelintegration im Kindergarten Flöthe müsste daher versucht werden, hierfür eine Kraft „von außerhalb“ einzustellen. Dies wird sich als außerordentlich schwierig gestalten, da in den meisten Fällen nur 10 Stunden Förderbedarf festgestellt werden.

Nach § 1 Abs. 7 der Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs wird, wenn ein einzelnes behindertes Kind im Kindergarten im Rahmen der Einzelintegration betreut wird, pauschal für alle Kosten des Einrichtungsträgers und beauftragter Dritter einschließlich Fahrtkosten ein Betrag in Höhe von 1.536,72 € je Monat im Einzelfall gezahlt.

 

Die Platzzahl verringert sich in der Gruppe, in die das Kind mit Behinderung aufgenommen wird, von 25 auf 20. Es liegen im Kindergarten Flöthe 22 Anmeldungen zum Kindergartenjahr 2014/2015 vor.

 

In den Kindergarten-Jahren 2015/2016 und 2016/2017 ist mit mehr als 20 Kindern aus der Gemeinde Flöthe zu rechnen, die einen Kindergartenplatz im Kindergarten Flöthe beantragen (derzeit 24 und 24 laut Geburtsstatistik).

 

Die Kindergartenleiterin würde die Einzelintegration begrüßen, sieht jedoch im Hinblick auf die kurze Zeitspanne, die noch bis zum neuen Kindergartenjahr bleibt, sowie bei der  heilpädagogische Fachkraft und der Platzverfügbarkeit Probleme.

 

Das Nds. Kultusministerium plant derzeit eine Maßnahme zur Qualifizierung von sozialpädagogischen Fachkräften, die auf Grundlage des bestehenden Rahmencurriculums „Integrative Erziehung und Bildung im Kindergarten“ basiert und 2014 für die Träger „kostengünstig“ angeboten werden soll. Diese Weiterbildungsmaßnahme befähigt gemäß § 1 Abs. 5 Satz 2 der 2. Durchführungsverordnung zum Kindertagesstättengesetz zur Arbeit in integrativen Gruppen in Kindertagesstätten. Die Kurse beginnen bereits im Mai 2014 und enden voraussichtlich im September 2015. Es wird kein Teilnehmerbeitrag für den 260 Stunden umfassenden Qualifizierungskurs erhoben. Lediglich die Fahrtkosten sowie die Kosten für die Freistellung der Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter müsste der Träger übernehmen. Es haben vier Erzieherinnen aus zwei Einrichtungen (Cramme und Oderwald) Interesse angemeldet, an dieser Zusatzqualifikation teilzunehmen.

 

 

 

 

 

 

 

 


Beschlussvorschlag:

Die Zweckverbandsversammlung wird gebeten zu entscheiden,

 

·        ob die Einzelintegration zum Kindergartenjahr 2014/2015 im Kindergarten Flöthe eingerichtet werden soll, wenn die Voraussetzungen erfüllt werden können und

·        ob alle vier interessierten Kräfte die vom Kultusministerium angebotene Zusatzqualifizierung zur Befähigung der Arbeit in integrativen Gruppen (soweit für alle noch freie Plätze zur Verfügung gestellt werden können) durchführen sollen.

 


Finanzielle Auswirkungen:

Produktsachkonto:                      Ergebnishaushalt                           Finanzhaushalt

                                                    xxxxx-xxxxx-xxxxxx                    xxxxx-xxxxx-xxxxxx

Mittel stehen zur Verfügung:       ja/nein

Gesamtausgaben:                     

Jährliche Folgekosten:               

Jährliche Abschreibungen: