Betreff
Gruppenplanungen zum Kindergartenjahr 2014/2015
Vorlage
ZKO/0007/2014
Art
Verwaltungsvorlage Zweckverband

Sachverhalt:

In der Zweckverbandsversammlung am 17.02.2014 wurden die Gruppenplanungen für das Kindergartenjahr 2014/2015 wie in der Verwaltungsvorlage ZKO/0003/2014 dargestellt, beschlossen. Gleichzeitig wurde angeregt, sich auf politischer Ebene hinsichtlich der Krippensituation in der Kindertagesstätte Börßum mit Frau Heiligenstadt, der Nds. Kultusministerin, in Verbindung zu setzen, um für die Zukunft eine für alle Seiten akzeptable Lösung zu finden.

 

Ratsherr Wessel hat im Februar 2014 über den SPD-Kreisverband Wolfenbüttel Kontakt mit dem Nds. Kultusministerium aufgenommen und nunmehr den in dem anliegenden Gesprächsvermerk dargestellten Konsens gefunden.

 

Da diese Lösung jedoch schon ab dem Kindergartenjahr 2014/2015 greifen soll, wäre ggf. der Beschluss vom 17.02.2014 aufzuheben und eine neue Gruppenplanung zu beschießen.

 

Auf den ersten Blick scheint die Einrichtung einer Familiengruppe die richtige Lösung zu sein. Im konkreten Fall liegen nunmehr jedoch einige Tatsachen vor, die diese Lösung in Frage stellen.

 

So wurde der Beschluss vom 17.02.2014 seitens der Verwaltung bereits teilweise umgesetzt. Es sind die Ablehnungsbescheide für die Kinder, die nicht in die Kindertagesstätte Börßum aufgenommen werden können, sowie die Zusagen für die Aufnahme im Kindergarten Cramme bereits an die Eltern/Sorgeberechtigen rausgegangen. Auch die Stellenausschreibung für die Einstellung einer Fachkraft für den Kindergarten Cramme läuft derzeit.

 

Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf gem. § 49 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVerfG) ganz oder teilweise für die Zukunft widerrufen werden, wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde. Hier sehe ich bei den Bescheiden an die Crammer Eltern/Sorgeberechtigten erhebliche Zweifel am Tatbestand des öffentlichen Interesses, so dass der Widerruf der Verwaltungsakte nicht rechtmäßig wäre. Genau dies müsste jedoch erfolgen, wenn nunmehr beschlossen werden würde, dass die „Kleine Gruppe“ im Kindergarten Cramme nun doch nicht eingerichtet werden soll. Des weiteren wären die Betroffenen gem. § 49 Abs. 6 VwVerfG für einen Vermögensnachteil auf Antrag zu entschädigen.

 

 

Zu beachten ist ferner, dass für die Einrichtung einer „Familiengruppe“ evtl. bauliche Veränderungen der Sanitäranlagen erforderlich werden (größere Toilette und Trennwand zwischen den WCs für die Kindergartenkinder). Ob die Landesschulbehörde auf Grund der besonderen Situation hierauf verzichten würde, muss erst noch geklärt werden. Auch, ob die Gemeinde Börßum bereit wäre, ggf. bauliche Veränderungen in den Sanitäranlagen vorzunehmen, ist noch fraglich.

 

Auch die Finanzhilfe (Land Niedersachsen und Landkreis Wolfenbüttel) würde für diese Gruppe mit € 48.899,81 gegenüber einer Krippengruppe mit € 84.759,68 deutlich geringer ausfallen. Personalkosteneinsparungen würden lediglich ca. € 10.500,00 betragen.

 

Des Weiteren ist es nur möglich, die ¾-tags Krippengruppe in eine „Familiengruppe“ umzuwandeln, da maximal 5 Kinder unter drei Jahren hierin betreut werden dürfen. Die Platzzahl verringert sich dann in der Gruppe auf insgesamt 15 Plätze. In der Vormittags-Krippengruppe werden am 01.08.2014 bereits acht Kinder betreut, so dass hierfür eine „Familiengruppe“ ausscheidet. Da nicht alle Eltern ihre Kinder bis 14.30 Uhr angemeldet haben, wären bei dieser Variante alle bereits erfolgten Gruppenplanungen betroffen und es müssten Kinder aus bestehenden Gruppen herausgenommen werden. Die Kindergartenleiterin hält dies, gerade auch im Hinblick auf die kürze der Zeit, für pädagogisch nicht sinnvoll.

 

Von den neun Kindern, denen kein Kindergartenplatz in der Kindertagesstätte Börßum bewilligt wurde, sind am 01.08.2014 alle Kinder unter drei Jahre alt. Sieben von ihnen werden in einer Krippengruppe in der Kindertagesstätte Börßum betreut, welche sie auf Wunsch und bei weiterer Zahlung des Krippenbeitrages auch bis zum Ende des Kindergartenjahres 2014/2015 besuchen könnten. Von einem Kind wurde die Anmeldung erst im März 2014 abgegeben, so dass hier der Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz in einer Einrichtung verwirkt ist.

 

Auch die aus der Vergangenheit erfahrungsgemäß auftretenden Veränderungen innerhalb des Kindergartenjahres sollten bei der Entscheidung mit berücksichtigt werden (Siehe anl. Aufstellung über die Planung im Februar 2013 sowie den „Ist-Zustand“ im Februar 2014).

 

In den anliegenden Darstellungen sind das beschlossene Gruppenkonzept sowie 3 Varianten, die bei der Einrichtung einer Familiengruppe denkbar wären, dargestellt.

 

 


Beschlussvorschlag:

Ich bitte um Entscheidung, welches Gruppenkonzept zum Kindergartenjahr 2014/2015 umgesetzt werden soll.

 

 

 

 


Finanzielle Auswirkungen:

Produktsachkonto:                      Ergebnishaushalt                           Finanzhaushalt

                                                    xxxxx-xxxxx-xxxxxx                    xxxxx-xxxxx-xxxxxx

Mittel stehen zur Verfügung:       ja/nein

Gesamtausgaben:                     

Jährliche Folgekosten:               

Jährliche Abschreibungen: