Spende eines Gartenhauses.
Sachverhalt:
Gem. § 111 (7) Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG)
dürfen Kommunen zur Erfüllung ihrer Aufgaben Spenden, Schenkungen und ähnliche
Zuwendungen einwerben und annehmen oder an Dritte vermitteln, die sich an der
Erfüllung ihrer Aufgaben beteiligen
Der Rat der Gemeinde Börßum entscheidet gemäß § 25a Abs. 2 der
Gemeindehaushalts- und –kassenverordnung über die Annahme oder Vermittlung von
Zuwendungen.
Für den Sachverhalt wird an dieser Stelle auf die Anlage verwiesen. Es ist darauf hinzuweisen, dass die gespendeten Gerätschaften frühestens im Oktober 2014 durch gemeindeeigenes Personal aufgebaut werden könnten, da zurzeit Mähsaison ist und keine personellen Ressourcen für derartige Tätigkeiten zur Verfügung stehen. Ggf. muss der Rat darüber entscheiden, ob das Gartenhaus sowie die gespendete Reckstange durch Fremdfirmen aufgebaut werden sollen.
Beschlussvorschlag:
Der
Samtgemeindeausschuss wird gebeten, folgenden Beschluss zu fassen:
·
Der Annahme
der Sachspende wird zugestimmt.