Betreff
Erteilung der Zustimmung zur Annahme von Zuwendungen gem. § 111 Abs. 7 NKomVG;
Spende eines Gartenhauses.
Vorlage
B-XVII/128/2014
Art
Beschlussvorlage Börßum

Sachverhalt:

Gem. § 111 (7) Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) dürfen Kommunen zur Erfüllung ihrer Aufgaben Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen einwerben und annehmen oder an Dritte vermitteln, die sich an der Erfüllung ihrer Aufgaben beteiligen

 

Der Rat der Gemeinde Börßum entscheidet gemäß § 25a Abs. 2 der Gemeindehaushalts- und –kassenverordnung über die Annahme oder Vermittlung von Zuwendungen.

 

Für den Sachverhalt wird an dieser Stelle auf die Anlage verwiesen. Es ist darauf hinzuweisen, dass die gespendeten Gerätschaften frühestens im Oktober 2014  durch gemeindeeigenes Personal aufgebaut werden könnten, da zurzeit Mähsaison ist und keine personellen Ressourcen für derartige Tätigkeiten zur Verfügung stehen. Ggf. muss der Rat darüber entscheiden, ob das Gartenhaus sowie die gespendete Reckstange durch Fremdfirmen aufgebaut werden sollen.

 


Beschlussvorschlag:

Der Samtgemeindeausschuss wird gebeten, folgenden Beschluss zu fassen:

·         Der Annahme der Sachspende wird zugestimmt.