Betreff
Öffentlich-rechtlicher Vertrag zur Unterbringung von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern
Vorlage
SG-IX/225/2014
Art
Beschlussvorlage Samtgemeinde

Sachverhalt:

Die Landkreise und kreisfreien Städte sind seit 2004 nach dem Nds. Aufnahmegesetz für die Unterbringung der nach § 1 Asylbewerberleistungsgesetz leistungsberechtigten Ausländerinnen und Ausländer zuständig. Im Landkreis Wolfenbüttel wurde zuletzt im Jahre 2007 mit den kreisangehörigen Samt- und Einheitsgemeinden - mit Ausnahme der Stadt Wolfenbüttel – ein öffentlich-rechtlicher Vertrag zur Unterbringung von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern nach dem Aufnahmegesetz geschlossen. Mit diesem Vertag sollte das bewährte System für die Unterbringung von Asylbewerberinnen und Asylbewerber beibehalten werden. Zugleich sollte eine gleichmäßige Verteilung der finanziellen Verwaltungslasten bei möglichst geringem bürokratischem Aufwand geschaffen werden. Nach Vertrag erfolgt eine pauschale Kostenabgeltung der den Samt- und Einheitsgemeinden entstehenden Verwaltungskosten in Höhe von jährlich 3.400 Euro je Kommune. Hinsichtlich der Wohnungsbeschaffungskosten, der vertraglichen Mietzahlungen einschl. Neben- und Heizkosten, der notwendigen Renovierungs- und Instandhaltungskosten sowie ggf. der Einrichtungskosten erfolgt eine Vollkostenerstattung.

 

Die Stadt Wolfenbüttel hat im vergangenen Jahr in Gesprächen über die Aufnahme von ausländischen Flüchtlingen ihr Interesse erklärt, die zukünftige Unterbringung von ausländischen Flüchtlingen im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Vertrages zu regeln. In diesem Zusammenhang wurde aber erklärt, dass die Erstattung nach dem bisherigen öffentlich-rechtlichen Vertrag in Höhe von jährlich 3.400 Euro nicht auskömmlich sei. Dies wurde zum Anlass genommen, die finanziellen Rahmenbedingungen zu überarbeiten. Aufgrund der zurzeit anhaltend hohen Zuweisungen von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern sollte eine weitgehend auskömmliche Erstattung des Verwaltungsaufwandes der Samtgemeinden, der Einheitsgemeinden Cremlingen und Schladen-Werla und der Stadt Wolfenbüttel (nachfolgend Gemeinden genannt) geschaffen werden. Aus diesem Grund erfolgte eine Umstellung der Pauschalerstattung auf Fallpauschalen. Im Hinblick auf die immer größer werdenden Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Wohnraumbeschaffung erfolgte auch eine Regelung zur Übernahme von Herstellungskosten für Wohnraum. Darüber hinaus wurde eine Unterbringungsverpflichtung für Ausländerinnen und Ausländer aufgenommen, die nach den Bestimmungen des Aufnahmegesetzes (AufnG) vom Fachministerium oder der von ihm bestimmten Stelle zur Aufnahme auf die Kommunen verteilt werden. Bei diesem Personenkreis handelt es sich beispielsweise aktuell um syrische Flüchtlinge, für die Wohnraum zu beschaffen ist. Auch für diese Personen soll der den Gemeinden entstehende Verwaltungsaufwand über eine einmalige Fallpauschale erstattet werden. Des Weiteren kann in Einzelfällen eine Beteiligung an Auszugsrenovierungskosten erfolgen.

 

Mit den Gemeinden wurde in einem Gespräch am 17. März 2014 die Änderung des öffentlich-rechtlichen Vertrages erörtert. Hierbei wurden Anregungen der Gemeinden aufgenommen und in das Vertragswerk eingearbeitet (z.B. die Einrichtung einer zentralen Ansprechstelle). Der geänderte Vertrag wurde sodann nach der Sitzung der Hauptverwaltungsbeamten am 22. April 2014 nochmals aktualisiert. Einigkeit bestand darüber, dass eine parallele Beratung des öffentlich-rechtlichen Vertrages sowohl in den Gremien des Landkreises als auch in den Gremien der Gemeinden erfolgen soll.

 

Zu den wesentlichen Regelungen des geänderten öffentlich-rechtlichen Vertrages im Einzelnen:

 

  1. § 2 Personenkreis


Der Personenkreis nach § 2 Ziff. 1 umfasst diejenigen Flüchtlinge, die gegenüber dem Landkreis nach § 3 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) einen Sachleistungsanspruch auf Unterkunft haben. Bei dem Personenkreis nach § 2 Ziffer 2 handelt es sich um diejenigen Ausländerinnen und Ausländer, die nach den Bestimmungen des Aufnahmegesetzes (AufnG) vom Fachministerium oder der von ihm bestimmten Stelle zur Aufnahme auf die Kommunen verteilt werden (z.B. syrische Flüchtlinge). Diese Personen erhalten keine Leistungen nach dem AsylbLG. Insofern ergibt sich daraus auch keine Unterbringungsverpflichtung. Aufgrund ihres ausländerrechtliehen Status ist vielmehr davon auszugehen, dass diese Personen Leistungen vom jobcenter Wolfenbüttel (SGB II) oder vom Amt für Arbeit und Soziales (SGB XII) erhalten werden. Dies bedeutet, dass sie anderen SGB II- und SGB XII Leistungsberechtigten gleichgestellt sind und somit auch selbst Mietverhältnisse eingehen können. Die Gemeinden treten in eigener Zuständigkeit unterstützend bei der Wohnraumbeschaffung bzw. Vermittlung auf. Dabei wird angestrebt, dass die Mietverträge von den betreffenden Ausländerinnen und Ausländern abgeschlossen werden. Kostenregelungen für diese Personen sind vor den Hintergrund vorgesehen, dass die Gemeinden ihre Erfahrungen und Kenntnisse zur Unterbringung von ausländischen Flüchtlingen im Interesse des gesamten Landkreises einbringen.

 

  1. § 3 Leistungen


Die Formulierung des Absatzes 1 entspricht der bisherigen Regelung aus dem Jahr 2007. Die Leistungen für den Personenkreis nach § 2 Ziffer 1 umfassen alle mit der Wohnraumbeschaffung, -herrichtung, -einrichtung und –kündigung zusammenhängenden Tätigkeiten. Die Formulierung wurde im Hinblick auf eine bessere Lesbarkeit redaktionell überarbeitet.

 

Für den Personenkreis nach § 2 Ziffer 2 kann nach der Zuweisung ebenfalls eine kurzfristige Wohnraumbeschaffung erforderlich sein. In Bezug auf die erhaltenen Transferleistungen und der damit verbundenen Möglichkeit auch selbst als Mieter von Wohnraum aufzutreten, unterscheidet sich Personenkreis nach § 2 Ziff. 2 von dem Personenkreis nach Absatz 1. Aus diesem Grund beschränkt sich die Leistung nach Absatz 2 auf die Bereitstellung oder Vermittlung von angemessenem Wohnraum im Bedarfsfall.

 

  1. § 4 Kosten

 

Die bisherige Regelung zur Vollkostenerstattung der mit der Unterkunft zusammenhängenden Kosten (Wohnungsbeschaffungskosten, Mietzahlungen, Renovierungs- und Instandhaltungskosten, ggf. Einrichtungskosten) im Absatz 1 wurde erweitert. Zukünftig können nach vorheriger Zustimmung auch Herstellungskosten für Wohnraum im Einzelfall übernommen werden. Hierbei kann es sich beispielsweise um Aufwendungen für die (Wieder-) Herstellung von Wohnraum, der aktuell nicht nutzbar ist, handeln. Die Beschaffung von geeignetem Wohnraum für die Unterbringung von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern erweist sich zunehmend durch die steigenden Zuweisungszahlen problematisch. Mit der Möglichkeit der Übernahme von Herstellungskosten soll dem entgegnet werden.

 

Personen nach § 2 Ziffer 2 erhalten Transferleistungen oder Einkommen und können ihre Mietkosten davon bestreiten. Die Kostenteilung für eine Auszugsrenovierung erfolgt aufgrund vorhandener Erfahrungen der Gemeinden. Tatsächlich ist auch diesen Personen der Zugang zum freien Wohnungsmarkt nicht immer möglich, so dass die Gemeinden als Mieter auftreten oder eigenen Wohnraum zur Verfügung stellen und jeweils untervermieten. Kautionen können vom jobcenter Wolfenbüttel und Amt für Arbeit und Soziales übernommen werden. Sollten beim Auszug Schäden vorhanden sein, die weder vom Mieter, noch durch die einbehaltene Kaution, noch durch Versicherungen gedeckt sind, erfolgt im Sinne eines interessengerechten Lastenausgleichs eine Kostenteilung zwischen Landkreis und Gemeinde.

 

  1. § 5 Abgeltung der Personal- und Sachkosten

 

Bei der Änderung der finanziellen Rahmenbedingungen wurden die aktuell hohen Zuweisungen von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern berücksichtigt. Darüber hinaus sollte ein gerechteres Erstattungs- bzw. Anreizverfahren gefunden werden. Der Vertragsentwurf enthält einen Sockelbetrag, der den Gemeinden als Garantiebetrag geleistet wird.

 

Das neue Verfahren sieht eine jährliche Erstattungsleistung in Höhe von 190 Euro je Person vor, die Leistungen nach den §§ 3 - 7 Asylbewerberleistungsgesetz bezieht. Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Personenzahlen ist die vom Landkreis jährlich zum 31 .12. des Vorjahres abzugebende amtliche Asylbewerberleistungsstatistik. Die Erstattungsleistungen werden nach diesem Verfahren jährlich neu ermittelt und passen sich an die aktuellen Verhältnisse an.

 

Für das Jahr 2014 ergeben sich folgende Erstattungen durch den Landkreis:

 

 

Leistungsberechtigte Personen nach den §§ 3-7 AsylbLG

Erstattungen

Samtgemeinde Asse

29

5.510 Euro

Samtgemeinde Baddeckenstedt

37

7.030 Euro

Einheitsgemeinde Cremlingen

26

4.940 Euro

Samtgemeinde Oderwald

9

3.400 Euro

(Sockelbetrag)

Einheitsgemeine Schladen-Werla

19

3.610 Euro

Samtgemeinde Schöppenstedt

27

5.130 Euro

Samtgemeinde Sickte

29

5.510 Euro

Stadt Wolfenbüttel

104

19.760 Euro

Gesamtzahlen

280

54.890 Euro

 

Auf der Grundlage der bisherigen vertraglichen Regelung wurden insgesamt 23.800 Euro an die Samt- und Einheitsgemeinden geleistet. Nach der geänderten Regelung und unter Einbeziehung der Stadt Wolfenbüttel ist beabsichtigt, für das Jahr 2014 insgesamt 54.890 Euro an die Gemeinden zu leisten.

 

Für die neu aufgenommene Unterbringungsverpflichtung nach § 2 Ziffer 2 erfolgt mit der Regelung im Absatz 2 eine gesonderte Erstattung an die Gemeinden. Die Ausländerinnen und Ausländer, die vom Fachministerium oder der von ihm bestimmten Stelle auf den Landkreis verteilt wurden, werden jährlich ermittelt. Je ermittelter Person wird den Gemeinden einmalig eine Pauschale in Höhe von 190 Euro im Folgejahr erstattet. Die erste Zahlung an die Gemeinden wäre damit Anfang des Jahres 2015 für das Jahr 2014 zu leisten.

 

  1. § 6 Zentrale Ansprechstelle

 

Zukünftig wird eine zentrale Ansprechstelle für die Gemeinden beim Landkreis Wolfenbüttel benannt. Hierdurch soll bei Bedarf eine effiziente und zeitnahe Vermittlung von Hilfen für die untergebrachten Personen und für die Gemeinden ermöglicht werden. Des Weiteren wurde eine Regelung zum kontinuierlichen Erfahrungsaustausch getroffen, um rechtzeitig Probleme und Entwicklungen erkennen und darauf reagieren zu können.

 


Beschlussvorschlag:

Der Samtgemeindebürgermeister wird beauftragt, den vorgelegten Entwurf eines öffentlich-rechtlichen Vertrages zur Unterbringung von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern mit dem Landkreis Wolfenbüttel abzuschließen.

 


Finanzielle Auswirkungen:

Produktsachkonto:                               Ergebnishaushalt                                      Finanzhaushalt

                                                                                                                                             

Mittel stehen zur Verfügung:          ja/nein

Gesamtausgaben:                               

Jährliche Folgekosten:                       

Jährliche Abschreibungen: