Feststellungsbeschluss gem. § 52 Absatz 2 NKomVG.
Sachverhalt:
Mit Schreiben vom 07. Juli 2022 hat Herr Henning Ahrens schriftlich mitgeteilt, dass er sein Mandat als Ratsherr des Samtgemeinderates mit sofortiger Wirkung niederlegt. Die schriftliche Rücktritterklärung ist dem Samtgemeindebürgermeister am 11. Juli 2022 zugegangen.
Gem. § 52 Abs. 1 Nr. 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in der zurzeit gültigen Fassung verliert ein Abgeordneter seinen Sitz in der Vertretung durch schriftliche Verzichtserklärung gegenüber der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten. Eine Verzichtserklärung darf nicht in elektronischer Form abgegeben und nicht widerrufen werden.
Nach § 52 Abs. 1 Nr. 2 NKomVG stellt die Vertretung zu Beginn der nächsten Sitzung fest, ob eine Voraussetzung für den Sitzverlust vorliegt. Als sog. innerorganisatorischer Akt bedarf der Beschluss nicht der Vorbereitung durch den Samtgemeindeausschuss.
Vor der Feststellung des Sitzverlustes ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
An der Beratung und Beschlussfassung über den Sitzverlust wirkt Ratsherr Henning Ahrens nach § 54 Abs. 3 in Verbindung mit § 41 NKomVG nicht mit.
Beschlussvorschlag:
Der
Rat der Samtgemeinde Oderwald wird gebeten, folgenden Beschluss zu fassen:
·
Nach § 52 Abs. 2 NKomVG wird festgestellt, dass
Ratsherr Henning Ahrens seinen Sitz im Rat der Samtgemeinde Oderwald nach
§ 52 Abs. 1 Nr. 1 NKomVG verliert.
Finanzielle
Auswirkungen: keine
Produktsachkonto: Ergebnishaushalt Finanzhaushalt
xxxxx-xxxxx-xxxxxx xxxxx-xxxxx-xxxxxx
Mittel stehen zur Verfügung: ja/nein
Gesamtausgaben:
Jährliche Folgekosten:
Jährliche Abschreibungen: