Betreff
Gebührenkalkulation für 2023 und 2024;
Wasserversorgung
Vorlage
SG-XI/070/2022
Art
Beschlussvorlage Samtgemeinde

Sachverhalt:

1.         Auftrag

Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Intecon GmbH, Parkstraße 40, 49080 Osnabrück, wurde beauftragt, die Vorauskalkulation der Wasserversorgungsgebühren für die Jahre 2023 und 2024 durchzuführen.

 

Der Kalkulationszeitraum umfasst zwei Jahre. Die Ergebnisse werden für die Jahre 2023 und 2024 sowohl getrennt und als Durchschnittswert über den gesamten Kalkulationszeitraum ausgewiesen.

 

Als Ergebnis dieser Kalkulation wird die kostendeckende Gebühr getrennt in Verbrauchsgebühr und Grundgebühr ausgewiesen.

 

Die Erstellung der Vorauskalkulation wurde auf Grundlage folgender Unterlagen ermittelt:

 

·         Wirtschaftsplane 2022

·         vorläufiger Wirtschaftsplan für das Jahr 2023

·         Jahresabschluss zum 31.12.2021

·         Die Vorgaben zu den Kalkulationsmaßstäben, insbesondere Prognosewerte zu

-      Frischwasserverbrauch

-      Zählergrößen und -anzahl

·         Nachkalkulation für die Jahre 2019 und 2020


 

2.         Rechtliche Grundlagen

Die Samtgemeinde erhebt nach § 5 Abs. 1 Niedersächsisches Kommunalabgabengesetz (NKAG) als Gegenleistung für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen Benutzungsgebühren. Das Gebührenaufkommen soll die Kosten der jeweiligen Einrichtung decken, jedoch nicht überteigen.

 

Die Kosten der Einrichtungen sind gemäß § 5 Abs. 2 NKAG nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu ermitteln. Der Gebührenberechnung kann ein Kalkulationszeitraum zugrunde gelegt werden, der drei Jahre nicht übersteigen soll.

 

Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 3 NKAG sind Kostenüberdeckungen innerhalb der auf ihre Feststellung folgenden drei Jahren auszugleichen. Unterdeckungen sollten innerhalb des gleichen Zeitraums ausgeglichen werden.

 

Der Rat der Samtgemeinde Oderwald hat in seiner Sitzung am 13.07.2022 einen zweijährigen Kalkulationszeitraum (2023-2024) beschlossen.

 

Die Erhebung einer Grundgebühr ist gem. § 5 Abs. 4 NKAG zulässig. Bei der Ermittlung der Grundgebühr ist zu beachten, dass dieser in ihrer Höhe nicht nur eine Grenze in Form der ermittelten Fixkosten gesetzt ist. So ist aus Gerechtigkeitserwägungen grundsätzlich nur ein Teil der ermittelten Fixkosten anzusetzen. Eine Grundgebühr, die bis zu 30 % der ermittelten Fixkosten abdeckt, liegt dabei lt. herrschender Meinung im verhältnismäßigen Rahmen. Der Fixkostenanteil wurde von 25 % (für 2021 und 2022) auf 30 % erhöht.

 

Bei einer Vorauskalkulation müssen die voraussichtlich anfallenden Kosten und die voraussichtlichen Bemessungseinheiten, bezogen auf den gleichen Zeitraum, zueinander in Beziehung gesetzt werden. Ausgangspunkt der Vorauskalkulation ist der vorläufige Wirtschaftsplan 2023 sowie, insbesondere für Zwecke des Anlagevermögens, der handelsrechtliche Jahresabschluss 2021.

 

Zu beachten ist, dass eine Gebührenkalkulation nicht mit der handelsrechtlichen Gewinn- und Verlustrechnung bzw. dem Erfolgsplan des Wirtschaftsplans deckungsgleich ist. Abweichungen ergeben sich insbesondere aus der Tatsache, dass für die Gebührenkalkulation nur Kosten i. S. d. Abgabenrechts zu verwenden sind. Darüber hinaus müssen diese auch nicht zwangsläufig in der angefallenen Höhe angesetzt werden, sondern können auch sog. kalkulatorischen Charakter haben. Kalkulatorische Ansätze sind insbesondere im Bereich der Abschreibungen möglich, um eine Substanzerhaltung und Refinanzierung der jeweiligen Anlagen und Vermögensgegenstände zu sichern. Die Abschreibungen sind gem. § 5 Abs. 2 Satz 4 NKAG gleichmäßig auf die mutmaßliche Nutzungsdauer zu verteilen. Für eine angemessene Verzinsung des aufgewandten Kapitals können kalkulatorische Zinsen zum Ansatz gebracht werden.

 

Die Betriebsleitung hat sich für den Ansatz von Abschreibungen nach den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten sowie für den Ansatz der Fremdkapitalzinsen entschieden. Der Rat der Samtgemeinde Oderwald hat in seiner Sitzung am 13.07.2022 diese Vorgehensweise bestätigt.

 

Neben dem Niedersächsischen Kommunalabgabengesetz in der Fassung vom 20.04.2017, zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 13.10.2021 (Nds. GVBl. S. 700), basiert diese Vorauskalkulation auf dem Satzungswerk der Samtgemeinde Oderwald:

 

·         Betriebssatzung Eigenbetrieb Wasserversorgung Oderwald vom 11.12.2019, in Kraft ab dem 12.12.2019

·         Satzung über die Versorgung der Grundstücke mit Wasser und den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage der Samtgemeinde Oderwald vom 12.12.2007, in Kraft ab dem 01.01.2008

·         Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die öffentliche Wasserversorgung der Samtgemeinde Oderwald vom 12.12.2007, in Kraft ab dem 01.01.2008 in Form der 6. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die öffentliche Wasserversorgung der Samtgemeinde Oderwald (Wasserabgabensatzung) vom 09.12.2020, in Kraft ab dem 01.01.2021

3.         Ergebnis

Nach der Ermittlung der gebührenfähigen Kosten muss die in den Vorperioden festgestellt Über- bzw. Unterdeckung entsprechende Beachtung finden. Die im Wirtschaftsplan 2022 veranschlagten Personalkosten (60.000 € p.a.) für die Einstellung eines technischen Facharbeiters werden in der Kalkulation nicht berücksichtigt, da diese Kosten aus dem Samtgemeindehaushalt finanziert werden sollen. Unter deren Berücksichtigung ist der voraussichtliche Deckungsbedarf, gesplittet in Verbrauchsgebühr und Grundgebühr, festzustellen.

 

Dieser wird anschließend mit den prognostizierten Mengenschlüsseln in Beziehung gesetzt, um die kostendeckenden Gebühren zu ermitteln.

 

Zusammenfassend ergeben sich folgende Gebührensätze:

 

a)    Verbrauchsgebühr pro m³:       2,65 €       (bisher: 2,50 €)

b)   monatliche Grundgebühr:
bis Zählergröße Q3 4                  2,57 €       (bisher: 2,68 €)
bis Zählergröße Q3 10                6,42 €       (bisher: 6,71 €)
bis Zählergröße Q3 16              10,27 €       (bisher: 10,74 €)

 


Beschlussvorschlag:

Der Samtgemeinderat wird gebeten, folgende Beschlüsse zu fassen:

·         Der als Anlage beigefügten Gebührenkalkulation für die Jahre 2023 und 2024 wird zugestimmt.

·         Die Verbrauchsgebühr wird auf 2,65 €/m³ (ohne Mehrwertsteuer) festgesetzt.

·         Die monatliche Grundgebühr wird bis Zählergröße Q3 4 auf 2,57 €, bis Q3 10 auf 6,42 € und bis Q3 16 auf 10,27 € festgesetzt.

 


Finanzielle Auswirkungen:

Produktsachkonto:                               Ergebnishaushalt                                      Finanzhaushalt

                                                                    

Mittel stehen zur Verfügung:           ja/nein

Gesamtausgaben:                                

Jährliche Folgekosten:                       

Jährliche Abschreibungen: