Wasserversorgung
Sachverhalt:
1.
Auftrag
Die
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Intecon GmbH, Parkstraße 40, 49080 Osnabrück,
wurde beauftragt, die Vorauskalkulation der Wasserversorgungsgebühren für die
Jahre 2023 und 2024 durchzuführen.
Der Kalkulationszeitraum
umfasst zwei Jahre. Die Ergebnisse werden für die Jahre 2023 und 2024 sowohl
getrennt und als Durchschnittswert über den gesamten Kalkulationszeitraum
ausgewiesen.
Als Ergebnis dieser
Kalkulation wird die kostendeckende Gebühr getrennt in Verbrauchsgebühr und
Grundgebühr ausgewiesen.
Die Erstellung der
Vorauskalkulation wurde auf Grundlage folgender Unterlagen ermittelt:
·
Wirtschaftsplane
2022
·
vorläufiger
Wirtschaftsplan für das Jahr 2023
·
Jahresabschluss
zum 31.12.2021
·
Die Vorgaben zu
den Kalkulationsmaßstäben, insbesondere Prognosewerte zu
- Frischwasserverbrauch
- Zählergrößen und -anzahl
·
Nachkalkulation
für die Jahre 2019 und 2020
2.
Rechtliche Grundlagen
Die
Samtgemeinde erhebt nach § 5 Abs. 1 Niedersächsisches Kommunalabgabengesetz
(NKAG) als Gegenleistung für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen
Benutzungsgebühren. Das Gebührenaufkommen soll die Kosten der jeweiligen
Einrichtung decken, jedoch nicht überteigen.
Die
Kosten der Einrichtungen sind gemäß § 5 Abs. 2 NKAG nach
betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu ermitteln. Der Gebührenberechnung kann
ein Kalkulationszeitraum zugrunde gelegt werden, der drei Jahre nicht
übersteigen soll.
Gemäß
§ 5 Abs. 2 Satz 3 NKAG sind Kostenüberdeckungen innerhalb der auf ihre
Feststellung folgenden drei Jahren auszugleichen. Unterdeckungen sollten
innerhalb des gleichen Zeitraums ausgeglichen werden.
Der Rat der Samtgemeinde
Oderwald hat in seiner Sitzung am 13.07.2022 einen zweijährigen
Kalkulationszeitraum (2023-2024) beschlossen.
Die
Erhebung einer Grundgebühr ist gem. § 5 Abs. 4 NKAG zulässig. Bei der
Ermittlung der Grundgebühr ist zu beachten, dass dieser in ihrer Höhe nicht nur
eine Grenze in Form der ermittelten Fixkosten gesetzt ist. So ist aus
Gerechtigkeitserwägungen grundsätzlich nur ein Teil der ermittelten Fixkosten
anzusetzen. Eine Grundgebühr, die bis zu 30 % der ermittelten Fixkosten
abdeckt, liegt dabei lt. herrschender Meinung im verhältnismäßigen Rahmen. Der
Fixkostenanteil wurde von 25 % (für 2021 und 2022) auf 30 % erhöht.
Bei
einer Vorauskalkulation müssen die voraussichtlich anfallenden Kosten und die
voraussichtlichen Bemessungseinheiten, bezogen auf den gleichen Zeitraum,
zueinander in Beziehung gesetzt werden. Ausgangspunkt der Vorauskalkulation ist
der vorläufige Wirtschaftsplan 2023 sowie, insbesondere für Zwecke des
Anlagevermögens, der handelsrechtliche Jahresabschluss 2021.
Zu beachten ist, dass eine Gebührenkalkulation nicht
mit der handelsrechtlichen Gewinn- und Verlustrechnung bzw. dem Erfolgsplan des
Wirtschaftsplans deckungsgleich ist. Abweichungen ergeben sich insbesondere aus
der Tatsache, dass für die Gebührenkalkulation nur Kosten i. S. d.
Abgabenrechts zu verwenden sind. Darüber hinaus müssen diese auch nicht
zwangsläufig in der angefallenen Höhe angesetzt werden, sondern können auch
sog. kalkulatorischen Charakter haben. Kalkulatorische Ansätze sind
insbesondere im Bereich der Abschreibungen möglich, um eine Substanzerhaltung
und Refinanzierung der jeweiligen Anlagen und Vermögensgegenstände zu sichern.
Die Abschreibungen sind gem. § 5 Abs. 2 Satz 4 NKAG gleichmäßig auf die
mutmaßliche Nutzungsdauer zu verteilen. Für eine angemessene Verzinsung des
aufgewandten Kapitals können kalkulatorische Zinsen zum Ansatz gebracht werden.
Die Betriebsleitung hat sich für den Ansatz von Abschreibungen nach den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten sowie für den Ansatz der Fremdkapitalzinsen entschieden. Der Rat der Samtgemeinde Oderwald hat in seiner Sitzung am 13.07.2022 diese Vorgehensweise bestätigt.
Neben dem Niedersächsischen
Kommunalabgabengesetz in der Fassung vom 20.04.2017, zuletzt geändert durch
Artikel 6 des Gesetzes vom 13.10.2021 (Nds. GVBl. S. 700), basiert diese
Vorauskalkulation auf dem Satzungswerk der Samtgemeinde Oderwald:
·
Betriebssatzung
Eigenbetrieb Wasserversorgung Oderwald vom 11.12.2019, in Kraft ab dem
12.12.2019
·
Satzung über die
Versorgung der Grundstücke mit Wasser und den Anschluss an die öffentliche
Wasserversorgungsanlage der Samtgemeinde Oderwald vom 12.12.2007, in Kraft ab
dem 01.01.2008
·
Satzung über die
Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die öffentliche Wasserversorgung der
Samtgemeinde Oderwald vom 12.12.2007, in Kraft ab dem 01.01.2008 in Form der 6.
Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren
für die öffentliche Wasserversorgung der Samtgemeinde Oderwald
(Wasserabgabensatzung) vom 09.12.2020, in Kraft ab dem 01.01.2021
3.
Ergebnis
Nach der Ermittlung der
gebührenfähigen Kosten muss die in den Vorperioden festgestellt Über- bzw.
Unterdeckung entsprechende Beachtung finden. Die im Wirtschaftsplan 2022
veranschlagten Personalkosten (60.000 € p.a.) für die Einstellung eines
technischen Facharbeiters werden in der Kalkulation nicht berücksichtigt, da
diese Kosten aus dem Samtgemeindehaushalt finanziert werden sollen. Unter deren
Berücksichtigung ist der voraussichtliche Deckungsbedarf, gesplittet in
Verbrauchsgebühr und Grundgebühr, festzustellen.
Dieser wird anschließend
mit den prognostizierten Mengenschlüsseln in Beziehung gesetzt, um die
kostendeckenden Gebühren zu ermitteln.
Zusammenfassend ergeben
sich folgende Gebührensätze:
a) Verbrauchsgebühr
pro m³: 2,65 € (bisher: 2,50 €)
b)
monatliche Grundgebühr:
bis Zählergröße Q3 4 2,57
€ (bisher: 2,68 €)
bis Zählergröße Q3 10 6,42
€ (bisher: 6,71 €)
bis Zählergröße Q3 16 10,27
€ (bisher: 10,74 €)
Beschlussvorschlag:
Der
Samtgemeinderat wird gebeten, folgende Beschlüsse zu fassen:
· Der als Anlage beigefügten Gebührenkalkulation für die Jahre 2023 und 2024 wird zugestimmt.
· Die Verbrauchsgebühr wird auf 2,65 €/m³ (ohne Mehrwertsteuer) festgesetzt.
· Die monatliche Grundgebühr wird bis Zählergröße Q3 4 auf 2,57 €, bis Q3 10 auf 6,42 € und bis Q3 16 auf 10,27 € festgesetzt.
Produktsachkonto: Ergebnishaushalt Finanzhaushalt
Mittel stehen zur Verfügung: ja/nein
Gesamtausgaben:
Jährliche Folgekosten:
Jährliche Abschreibungen: