Sachverhalt:
Im Rahmen der Einwohnerfragestunde der Sitzung des Rates der Gemeinde Cramme am 08.12.2014 wurde den Mitgliedern des Rates eine Anregung bzw. Beschwerde gem. § 34 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz durch 2 Crammer Bürgerinnen überreicht (s. Anlage).
Die Unterzeichner bitten die Vertreter der Gemeinde Cramme zu beschließen, dass im fachwerkbetonten Ortskern der Gemeinde Cramme zum Jahreswechsel kein pyrotechnischen Gegenstände abgebrannt werden dürfen.
Die §§ 23 und 24 der Ersten
Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1.SprengVO) regeln die Zulässigkeit des
Abbrennens von pyrotechnischen Gegenständen sowie Verbotstatbestände.
Die bei der Gemeinde Cramme
eingereichte Anregung zielt auf ein Verbot des Abbrennens von pyrotechnischen
Gegenständen im fachwerbetonten Ortskern der Gemeinde Cramme und weist
ausdrücklich auf das Verbot des Abbrennens von pyrotechnischen Gegenständen in
unmittelbarer Nähe von Fachwerkhäusern gem. § 23 Abs. 1 1.SprenV hin.
Da das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen gesetzlich schon gem. § 23 Abs. 1 1.SprenV in unmittelbarer Nähe (ca. 150 – 200 m) von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie Reet- und Fachwerkhäusern verboten ist, kann eine allgemeine Anordnung eines Abbrennverbotes für pyrotechnische Gegenstände zur Begründung nicht die Nähe von Fachwerkhäusern anführen. Vielmehr müssen darüber hinausgehende Tatbestände vorliegen, die eine Allgemeine Anordnung eines Abbrennverbotes für Feuerwerkskörper rechtfertigen. Gemäß § 24 Abs. 2 1. SprenV kann diese Anordnung erfolgen in der Nähe von Gebäuden oder Anlagen, die besonders brandempfindlich sind, bzw. in bestimmten dichtbesiedelten Gemeinden oder Teilen von Gemeinden zu bestimmten Zeiten.
Bei der Gemeinde Cramme handelt
es sich nicht um eine dichtbesiedelte Gemeinde.
Der Begriff des dicht besiedelten Gebietes ist ein unbestimmter Rechtsbegriff,
der weder in einem Gesetz noch in einer Verordnung definiert ist. Sein Inhalt
bestimmt sich deshalb allein nach Sinn und Zweck des Gesetzes. Ein Verbot von
pyrotechnischen Gegenständen mit ausschließlicher Knallwirkung gem. § 24 Abs. 2
Nr. 2 1.SprengV kann in besonders dicht besiedelten Wohngegenden (bestimmte
Wohngebiete in Großstädten) ausgesprochen werden. Bei der Gemeinde Cramme
handelt es sich jedoch um eine Flächengemeinde, welche keine dicht besiedelte
Struktur aufweist.
Weiterhin
ist zu prüfen, ob in der Gemeinde Cramme besonders brandempfindliche Gebäude
bzw. Anlagen existieren. Da ein Verbot des Abbrennens von Feuerwerkskörpern in
unmittelbarer Nähe von Fachwerkhäusern schon in der Verordnung normiert ist,
muss die Definition des „besonders brandempfindlichen Gebäudes“ darüber
hinausgehen. Dies wäre z. B.: bei einer über einen Straßenzug zusammenhängenden
Fachwerksbebauung (siehe Altstadt Hornburg oder Teile der Altstadt
Wolfenbüttel) der Fall, da sich aufgrund der engen Bebauung und der
Beschaffenheit der Gebäude ein deutlich erhöhtes Risiko zur Entstehung eines
Brandes als auch ein mögliches sehr großes potentielles Schadensausmaß im
Brandfall ergibt. Die Gemeinde Cramme weist auch im Dorfkern keine enge
Bebauung von Fachwerkhäusern auf.
Beschlussempfehlung:
Der Rat der Gemeinde Cramme wird gebeten folgenden Beschluss zu fassen:
· Der vorgelegten Anregung zum Verbot des Abbrennens von pyrotechnischen Gegenständen im Bereich der Gemeinde Cramme am 31. Dezember und 01. Januar wird nicht gefolgt.
Produktsachkonto: Ergebnishaushalt Finanzhaushalt
xxxxx-xxxxx-xxxxxx xxxxx-xxxxx-xxxxxx
Mittel stehen zur Verfügung: ja/nein
Gesamtausgaben:
Jährliche Folgekosten:
Jährliche Abschreibungen: