Betreff
Anregung bzw. Beschwerde gem § 34 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetzes; Anregung zum Verbot des Abbrennens von pyrotechnischen Gegenständen am 31. Dezember und 01. Januar.
Vorlage
C-XVII/075/2015
Art
Beschlussvorlage Cramme

Sachverhalt:

Im Rahmen der Einwohnerfragestunde der Sitzung des Rates der Gemeinde Cramme am 08.12.2014 wurde den Mitgliedern des Rates eine Anregung bzw. Beschwerde gem. § 34 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz durch 2 Crammer Bürgerinnen überreicht (s. Anlage).

Die Unterzeichner bitten die Vertreter der Gemeinde Cramme zu beschließen, dass im fachwerkbetonten Ortskern der Gemeinde Cramme zum Jahreswechsel kein pyrotechnischen Gegenstände abgebrannt werden dürfen.

 

Die §§ 23 und 24 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1.SprengVO) regeln die Zulässigkeit des Abbrennens von pyrotechnischen Gegenständen sowie Verbotstatbestände.

 

Die bei der Gemeinde Cramme eingereichte Anregung zielt auf ein Verbot des Abbrennens von pyrotechnischen Gegenständen im fachwerbetonten Ortskern der Gemeinde Cramme und weist ausdrücklich auf das Verbot des Abbrennens von pyrotechnischen Gegenständen in unmittelbarer Nähe von Fachwerkhäusern gem. § 23 Abs. 1  1.SprenV hin.

Da das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen gesetzlich schon gem. § 23 Abs. 1  1.SprenV in unmittelbarer Nähe (ca. 150 – 200 m) von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie Reet- und Fachwerkhäusern verboten ist, kann eine allgemeine Anordnung eines Abbrennverbotes für pyrotechnische Gegenstände zur Begründung nicht die Nähe von Fachwerkhäusern anführen. Vielmehr müssen darüber hinausgehende Tatbestände vorliegen, die eine Allgemeine Anordnung eines Abbrennverbotes für Feuerwerkskörper rechtfertigen. Gemäß § 24 Abs. 2 1. SprenV kann diese Anordnung erfolgen in der Nähe von Gebäuden oder Anlagen, die besonders brandempfindlich sind, bzw. in bestimmten dichtbesiedelten Gemeinden oder Teilen von Gemeinden zu bestimmten Zeiten.

Bei der Gemeinde Cramme handelt es sich nicht um eine dichtbesiedelte Gemeinde. Der Begriff des dicht besiedelten Gebietes ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der weder in einem Gesetz noch in einer Verordnung definiert ist. Sein Inhalt bestimmt sich deshalb allein nach Sinn und Zweck des Gesetzes. Ein Verbot von pyrotechnischen Gegenständen mit ausschließlicher Knallwirkung gem. § 24 Abs. 2 Nr. 2 1.SprengV kann in besonders dicht besiedelten Wohngegenden (bestimmte Wohngebiete in Großstädten) ausgesprochen werden. Bei der Gemeinde Cramme handelt es sich jedoch um eine Flächengemeinde, welche keine dicht besiedelte Struktur aufweist.

Weiterhin ist zu prüfen, ob in der Gemeinde Cramme besonders brandempfindliche Gebäude bzw. Anlagen existieren. Da ein Verbot des Abbrennens von Feuerwerkskörpern in unmittelbarer Nähe von Fachwerkhäusern schon in der Verordnung normiert ist, muss die Definition des „besonders brandempfindlichen Gebäudes“ darüber hinausgehen. Dies wäre z. B.: bei einer über einen Straßenzug zusammenhängenden Fachwerksbebauung (siehe Altstadt Hornburg oder Teile der Altstadt Wolfenbüttel) der Fall, da sich aufgrund der engen Bebauung und der Beschaffenheit der Gebäude ein deutlich erhöhtes Risiko zur Entstehung eines Brandes als auch ein mögliches sehr großes potentielles Schadensausmaß im Brandfall ergibt. Die Gemeinde Cramme weist auch im Dorfkern keine enge Bebauung von Fachwerkhäusern auf.

 


Beschlussempfehlung:

 

Der Rat der Gemeinde Cramme wird gebeten folgenden Beschluss zu fassen:

 

·          Der vorgelegten Anregung zum Verbot des Abbrennens von pyrotechnischen Gegenständen im Bereich der Gemeinde Cramme am 31. Dezember und 01. Januar wird nicht gefolgt.


Finanzielle Auswirkungen:

Produktsachkonto:                      Ergebnishaushalt                           Finanzhaushalt

                                                    xxxxx-xxxxx-xxxxxx                    xxxxx-xxxxx-xxxxxx

Mittel stehen zur Verfügung:       ja/nein

Gesamtausgaben:                                                      

Jährliche Folgekosten:                                                

Jährliche Abschreibungen: