Betreff
Änderung des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes (NBrandSchG);
Verkehrsregelung durch örtliche Feuerwehr zur Sicherung gemeindlicher Veranstaltungen
Vorlage
SG-XI/085/2022
Art
Beschlussvorlage Samtgemeinde

Sachverhalt:

Der zum 18. Juli 2022 neu eingeführte § 2 Abs. 6 NBrandSchG besagt, dass abweichend von § 36 Abs. 1 und § 44 Abs. 2 Satz 1 StVO eine Gemeinde auf Beschluss des Rates der Gemeinde zur Sicherung von gemeindlichen Veranstaltungen die Befugnisse für die Verkehrsregelung durch die örtliche Feuerwehr wahrnehmen lassen kann, soweit hierfür Polizeivollzugskräfte nicht oder nicht rechtzeitig ausreichend zur Verfügung stehen und die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 2 Abs. 1 NBrandSchG nicht gefährdet wird.

 

Mit der Regelung werden die bisherigen Befugnisse der Feuerwehr zur Einleitung von Sicherungsmaßnahmen an Einsatzorten im öffentlichen Verkehrsraum um die Absicherung von gemeindlichen Veranstaltungen unter bestimmten Randbedingungen erweitert. Die Regelung dient nicht dazu, eine neue Aufgabe zu definieren, sondern lediglich dazu, eine Rechtsgrundlage und somit Rechtssicherheit für die bisherige Praxis der örtlichen Feuerwehren zu schaffen, die diese Aufgabe aufgrund der Einbindung in die örtliche Gemeinschaft und aufgrund ihrer Kenntnis bei der Absicherung von Einsatzstellen im Verkehrsraum mit übernommen haben.

Begriff der gemeindlichen Veranstaltungen

Unter gemeindlichen Veranstaltungen gemäß § 2 Abs. 6 NBrandSchG sind solche zu verstehen, die aus der kommunalen Gemeinschaft heraus initiiert sind, unabhängig davon, ob die Gemeinde selbst oder ein ortsansässiger Verein als Veranstalter auftritt. Es muss sich dabei um öffentliche Veranstaltungen handeln, zu denen jedermann Zutritt hat. Hierzu gehören etwa Brauchtums-, kirchliche und ähnliche Umzüge im Straßenraum der Gemeinde. Tritt die Gemeinde nicht selbst als Veranstalter auf, muss die Veranstaltung seitens des Veranstalters bei der Gemeinde angezeigt werden. Der Veranstalter muss die Gemeinde im Vorfeld informieren und deren Erlaubnis einholen. Wird diese erteilt, so handelt es sich um eine gemeindliche Veranstaltung im Sinne des NBrandSchG.

 

Nicht um gemeindliche Veranstaltungen im Sinne des § 2 Abs. 6 NBrandSchG handelt es sich etwa bei Privatfeiern oder geschlossenen Veranstaltungen, Veranstaltungen im nichtöffentlichen Verkehrsraum (z.B. auf einem Firmengelände oder auf Sportplätzen) oder Veranstaltungen, die das Gebiet der Gemeinde überschreiten, oder umfangreiche Verkehrskonzepte erfordern.

Begriff der „örtlichen Feuerwehr“

Mit dem Begriff der „örtlichen Feuerwehr“ wird zum Ausdruck gebracht, dass immer die kleinstmögliche Feuerwehreinheit aktiv werden soll, also - sofern vorhanden - die örtlich zuständige Ortsfeuerwehr, die auch einen örtlichen Bezug zur Veranstaltung hat.

Nachrangigkeit gegenüber der Zuständigkeit der Polizei

Wie sich aus dem Wortlaut ergibt, steht der Feuerwehr die Befugnis zur Verkehrsregelung nur nachrangig hinter der grundsätzlichen Zuständigkeit der Polizei zu („soweit Polizeivollzugskräfte hierfür nicht ausreichend oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stehen“). Soweit Polizeipräsenz gegeben ist, obliegt ihr die Verantwortlichkeit zur Verkehrsregelung. Stehen nicht ausreichend Polizeikräfte zur Verfügung, um die Verkehrsregelung für die Veranstaltung vollständig zu gewährleisten, kann die örtliche Feuerwehr in Abstimmung mit der Polizei unterstützend tätig werden.

 

Zu beachten ist in jedem Fall, dass die Funktion der Feuerwehr als Einrichtung zur Gefahrenabwehr trotz ihres Einsatzes zur Verkehrsregelung gewährleistet bleiben muss.

Umfang der Befugnisse

Die Befugnisse ergeben sich aus § 2 Abs. 6 NBrandSchG i.V.m. § 44 Abs. 2 Satz 1 und 36 Abs. 1 StVO. So ist die örtliche Feuerwehr zur Sicherung von gemeindlichen Veranstaltungen befugt, den Verkehr durch Zeichen und Weisungen zu regeln. Weisungen richten sich nur an einzelne bestimmte Verkehrsteilnehmer. Zeichen richten sich an alle Verkehrsteilnehmer, die es angeht. Die Nichtbefolgung dieser Zeichen und Weisungen ist ordnungswidrig gemäß § 49 Abs. 3 Nr. 1 StVO, sofern die Verstöße zur Anzeige gebracht werden. Darüber hinaus ist die Feuerwehr zum Zwecke der Verkehrsregelung zur Bedienung von Lichtzeichenanlagen befugt.

Persönliche Ausrüstung bei der Verkehrsregelung

Feuerwehrdienstleistende müssen bei der Ausübung der Verkehrsregelung eine geeignete persönliche Schutzausrüstung tragen. Bei Einsätzen im ungesicherten Bereich müssen Warnwesten nach EN ISO 20471 Klasse 2 getragen werden, es sei denn, dass die Schutzausrüstung diese Anforderung bereits erfüllt.

Haftung

Die gemeindlichen Feuerwehren sind gemäß § 8 NBrandSchG kommunale Feuerwehren. Soweit Mitglieder der Feuerwehr im Rahmen ihrer Tätigkeit hoheitliche Befugnisse – hier die Verkehrsregelung einer gemeindlichen Veranstaltung - ausüben, haftet für ihr eventuelles pflichtwidriges Verhalten die jeweilige Gemeinde. Bei Vorsatz oder großer Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten, Art. 34 Satz 2 GG.

Freiwillige Aufgabe

§ 2 Abs. 6 NBrandSchG räumt den Gemeinden ausdrücklich die Befugnis ein („kann“), die Verkehrsregelung durch die örtliche Feuerwehr wahrnehmen zu lassen. Es handelt sich somit nicht um eine Pflichtaufgabe der kommunalen Feuerwehren, wie Brandschutz oder Hilfeleistung gemäß § 2 Abs. 1 NBrandSchG, sondern um eine freiwillige Aufgabe. Der Einsatz der Feuerwehr zur Sicherung von Veranstaltungen ist an den Beschluss des Gemeinderates gebunden. Durch den Gemeinderat kann nicht festgelegt werden, dass die ehrenamtlich Feuerwehrdienstleistenden über Ihren Pflichtaufgabenbereich hinaus tätig werden müssen. Andererseits ist es Aufgabe der zuständigen Ortsbrandmeisterin oder des zuständigen Ortsbrandmeisters, zu prüfen, ob durch die Wahrnehmung der freiwilligen Aufgabe die Wahrnehmung der Pflichtaufgaben der örtlichen Feuerwehr gefährdet wäre und ob die Mitglieder der Feuerwehr bereit sind, die entsprechende Aufgabe zu übernehmen. Die Wahrnehmung der Verkehrsregelung durch die Feuerwehr muss daher intern zwischen der Gemeinde(verwaltung) und der örtlichen Feuerwehr einvernehmlich abgestimmt werden. Ergibt die Abstimmung, dass eine Absicherung der Veranstaltung nicht gewährleistet ist, kann dies der Durchführung der Veranstaltung entgegenstehen.

 

Der Beschluss des Gemeinderats, ist nicht für jede einzelne Veranstaltung erforderlich, sondern kann auch einmalig für alle gemeindlichen Veranstaltungen gefällt werden. Die Gemeinde hat sicherzustellen, dass die örtlich zuständige Polizeidienststelle über den Gemeinderatsbeschluss informiert wird.

Ausbildung

Unter den Voraussetzungen des § 24 Satz 2 Nr. 1 NBrandSchG waren auch bislang schon Eingriffe der Feuerwehr in den fließenden Verkehr zur Sicherung des Einsatzortes vorgesehen. In der Truppmannausbildung Teil 1 und Teil 2 werden Grundkenntnisse für die Absicherung von Einsatzstellen im Verkehrsraum vermittelt. Weitergehende Kenntnisse werden im Lehrgang „Technische Hilfeleistung“ gemäß der Feuerwehrdienstvorschrift FwDV 2 grundlegend behandelt. Zudem wird die Sicherung von Einsatzstellen gegen fließenden Verkehr im Rahmen von Fortbildungen und Übungen regelmäßig trainiert. Über die hierbei vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten hinaus sind zur Absicherung gemeindlicher Veranstaltungen im Sinne von § 2 Abs. 6 NBrandSchG keine gesonderten Ausbildungen notwendig. Empfehlenswert ist es dennoch, sich in Vorbereitung des Absicherungseinsatzes mit den örtlichen Verhältnissen vertraut zu machen, soweit nicht bereits bekannt.

Gebühren und Auslagen

Da es sich bei der Verkehrsregelung durch die örtliche Feuerwehr gemäß § 2 Abs. 6 NBrandSchG um eine freiwillige Leistung handelt, können die Kommunen hierfür gemäß § 29 Abs. 2 Nr. 7 NBrandSchG Gebühren und Auslagen erheben. Zur Entrichtung verpflichtet ist hierbei gemäß § 29 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 NBrandSchG, wer den Auftrag für die freiwillige Leistung gegeben hat oder wer Interesse an der freiwilligen Leistung gehabt hat.

 


Beschlussvorschlag:

Der Rat der Samtgemeinde Oderwald wird gebeten, folgenden Grundsatzbeschluss zu fassen:

  • Zur Sicherung von gemeindlichen Veranstaltungen können die Freiwilligen Feuerwehren der Samtgemeinde Oderwald die Befugnisse für die Verkehrsregelung gemäß § 2 Abs. 6 NBrandSchG wahrnehmen, soweit hierfür Polizeivollzugskräfte nicht oder nicht rechtzeitig ausreichend zur Verfügung stehen und die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 2 Abs. 1 NBrandSchG nicht gefährdet wird.

 


Finanzielle Auswirkungen:

Produktsachkonto:                               Ergebnishaushalt                                      Finanzhaushalt

                                                                     xxxxx-xxxxx-xxxxxx                                   xxxxx-xxxxx-xxxxxx

Mittel stehen zur Verfügung:           ja/nein

Gesamtausgaben:                                

Jährliche Folgekosten:                       

Jährliche Abschreibungen: