Sachverhalt:
Gem. § 111 Abs. 7 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) dürfen Kommunen zur Erfüllung ihrer Aufgaben Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen einwerben und annehmen oder an Dritte vermitteln, die sich an der Erfüllung ihrer Aufgaben beteiligen. Für die Einwerbung und die Entgegennahme des Angebotes einer Zuwendung ist der Hauptverwaltungsbeamte (der Bürgermeister) zuständig.
Der Förderverein Dorfgemeinschaft Ohrum e.V hat eine Lautsprecheranlage mit Zubehör im Wert von 3.597,38 € (siehe beigefügte Rechnung) für das DGH beschafft.
Es wird um die Genehmigung zur Annahme der Sachspende gebeten.
Beschlussvorschlag:
Der
Rat der Gemeinde Ohrum wird gebeten, folgenden Beschluss zu fassen:
- Der Annahme der Sachspende “Lautsprecheranlage mit
Zubehör“ für das DGH wird gemäß § 111 Abs. 7 NKomVG zugestimmt.
Finanzielle Auswirkungen:
Produktsachkonto: Ergebnishaushalt Finanzhaushalt
xxxxx-xxxxx-xxxxxx xxxxx-xxxxx-xxxxxx
Mittel stehen zur Verfügung: ja/nein
Gesamtausgaben:
Jährliche Folgekosten:
Jährliche
Abschreibungen: