Sachverhalt:
Die Kindertagesbetreuung wird auf Bundesebene im
Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) geregelt. Für alle Kinder, die das
erste Lebensjahr vollendet haben, besteht gem. § 24 SGB VIII ein Rechtsanspruch
auf Förderung in einer Kindertageseinrichtung oder durch Tagespflege bis zur
Vollendung des dritten Lebensjahres. Kinder, die das dritte Lebensjahr
vollendet haben, haben bis zum Schuleintritt ebenfalls einen Rechtsanspruch auf
Förderung in einer Tageseinrichtung. Ergänzend besteht für die Kinder vor
Vollendung des ersten Lebensjahres bereits ein Anspruch auf Förderung in einer
Kindertageseinrichtung oder durch Tagespflege oder wenn die Eltern berufstätig
sind oder sie beispielsweise an einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme teilnehmen.
Die bundesrechtlichen Vorgaben werden auf der
Länderebene durch entsprechende Gesetze, Verordnungen und andere Vorschriften
ausgefüllt. Für das Land Niedersachsen gilt hier das Gesetz über
Tageseinrichtungen für Kinder (NKiTaG) in der Fassung vom 7. Juli 2021. Diese
Pflichtaufgabe ist vom Landkreis Wolfenbüttel als öffentlicher
Jugendhilfeträger auf die Städte, Samtgemeinden und Gemeinden übertragen
worden.
Die Gesamtausgaben der Kinderbetreuung werden neben
der Defizitfinanzierung durch die Mitgliedsgemeinden durch:
- Finanzhilfen
des Landes Niedersachsen
- Übernahme
von Kostenbeiträgen nach § 90 SGB VIII durch den Landkreis Wolfenbüttel
- Betriebskostenzuschüsse
des Landkreises Wolfenbüttel in Höhe von zzt.
64 %, die das Land für die
Durchführung der Finanzhilfe zugrunde legt.
- Elternbeiträge
anteilig finanziert.
Der Vollständigkeit muss zu letztgenannten Punkt
erwähnt werden, dass selbst diese bzw. die vorgeschlagene Gebührenanpassung nur
einen Bruchteil der tatsächlichen Kosten abdecken.
Das von den Mitgliedsgemeinden zu tragende Defizit
hat sich in den vergangenen Jahren stetig erhöht. So dass für das Haushaltsjahr
2022 ein Defizit von 1,0 Mio. Euro zugrunde zu legen war.
Das Defizit wird sich künftig noch einmal um ca.
400.000,00 Euro deutlich erhöhen, weil die neu zu errichtende Kindertagesstätte
„Zwergenbutze“ in Börßum ihren Betrieb mit einer Krippen- und zwei
Kindergartengruppen aufnehmen wird. Die Containeranlage an der Oderwaldhalle
mit insgesamt bis zu 22 Kindergartenplätzen wird als temporäre Betriebsform
auch für das Kindergartenjahr 2023/24 vorgehalten werden. Außerdem betragen die
Kosten der Tarifeinigung im TVöD in 2023 rd. 110.000,00 € und ab 2024 rd.
250.000,00 €.
Diese Aufwendungen und Kostensteigerungen sind
erforderlich und unvermeidbar, um den Erziehungsberechtigten und Eltern im
Zweckverbandsgebiet den gesetzlichen Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz
zu ermöglichen.
Für den Zweckverband Kindergarten Oderwald und
somit allen Mitgliedskommunen der Samtgemeinde Oderwald ist eine Finanzierung
dieser steigenden Kosten auf Dauer nicht tragbar, zumal neben dem laufenden
Aufwand für Kinderbetreuung bis zum Schuleintrittsalter auch weitere
kostenintensive Aufgaben in der Schaffung von ausreichenden Betreuungsplätzen
zu bewältigen sind.
Insofern gilt es, die stark steigenden
Defizitkosten u.a. auch über anteilige höhere Kostenbeteiligungen Dritter zu
reduzieren.
Vor diesem Hintergrund und der Tatsache, dass aus
den Reihen der Mitglieder der Zweckverbandsversammlung eine Überarbeitung der
Gebührenstruktur (Einkommensstufen) angeregt wurde - da der überwiegende Teil
der Eltern und Erziehungsberechtigten in die Stufe 5 eingestuft wird – wurde
die Gebührenordnung grundlegend überarbeitet.
Die neue Gebührenordnung ist der Verwaltungsvorlage
als Anhang beigefügt.
Für die Teilnahme am Mittagessen wird zzt. ein
pauschales Verpflegungsgeld von 55 Euro erhoben. Die letztmalige Anpassung
erfolgte zum Kindergartenjahr 2015/2016.
Mit dem Hinweis darauf, dass der verwaltungsseitige
Personalaufwand als umlagefähiger Schlüssel und insbesondere die
Energiekostensteigungen nicht eingepreist sind, ergibt sich für die
kalkulatorische Preisermittlung für die Rechnungsjahre 2018 bis 2022 eine
Unterdeckung von 0,98 Euro je Essen. 50 v.H. der Unterdeckung sollen auf die
Verpflegungspauschale umgelegt werden.
Bisherige Gebührenstaffelung:
Betreuungsform |
|
|||||
Einkommens-stufe |
Nettojahreseinkünfte
in Euro/Monat |
Krippe |
Kindergarten ganztags |
|
||
|
|
vormittags |
3/4-tags |
anteilig für 1,5 Std. |
||
|
|
|
|
|
||
Stufe
1 |
bis
1.500 |
176 € |
208 € |
32 € |
||
Stufe
2 |
ab
1.500,01 bis 1.800 |
200 € |
242 € |
38 € |
||
Stufe
3 |
ab
1.800,01 bis 2.100 |
224 € |
286 € |
43 € |
||
Stufe
4 |
ab
2.100,01 bis 2.500 |
255 € |
334 € |
49 € |
||
Stufe
5 |
ab
2.500,01 |
286 € |
384 € |
56 € |
||
|
||||||
NEU |
Betreuungsform |
|
||||
Einkommensstufe |
Nettojahreseinkünfte
in Euro/Monat |
Krippe |
Kindergarten ganztags |
|
||
|
|
vormittags |
¾-tags |
Anteilig für 1,5 Std. |
|
|
Stufe
1 |
bis
1.800 |
180 € |
213 € |
33 € |
|
|
Stufe
2 |
ab
1.801 bis 2.100 |
230 € |
293 € |
44 € |
|
|
Stufe
3 |
ab
2.101 bis 2.500 |
261 € |
342 € |
52 € |
|
|
Stufe
4 |
ab
2.501 bis 2.800 |
274 € |
359 € |
55 € |
|
|
Stufe
5 |
ab
2.801 bis 3.100 |
288,€ |
377 € |
58 € |
|
|
Stufe
6 |
ab
3.101 bis 3.400 |
302 € |
396 € |
61 € |
|
|
Stufe
7 |
ab
3.401 bis 3.700 |
310 € |
406 € |
63 € |
|
|
Stufe
8 |
ab
3.701 bis 4.000 |
318 € |
416 € |
65 € |
|
|
Stufe
9 |
ab
4.001 |
326 € |
426 € |
67 € |
|
|
Beschlussvorschlag:
Die Zweckverbandsversammlung wird gebeten,
folgenden Beschluss zu fassen:
- Die als Anlage beigefügte Neufassung der Gebührenordnung für die
Kindertagesstätten des Zweckverbandes Kindergarten Oderwald wird
beschlossen.
Es werden
damit insbesondere folgende Änderungen vorgenommen:
1. Die 1. Einkommensstufe wird auf 1.800
Euro angehoben.
2. Es werden insgesamt 9 Einkommensstufen
eingeführt.
3. Das pauschale Verpflegungsgeld wird ab
dem 01.08.2023 auf monatlich 64
Euro festgesetzt.
Finanzielle
Auswirkungen:
Produktsachkonto: Ergebnishaushalt Finanzhaushalt
xxxxx-xxxxx-xxxxxx xxxxx-xxxxx-xxxxxx
Mittel stehen zur Verfügung: ja/nein
Gesamtausgaben:
Jährliche Folgekosten:
Jährliche Abschreibungen: