Betreff
Abschluss von Verträgen zur finanziellen Beteiligung von Kommunen an den Windenergieanlagen in der Gemarkung Groß Flöthe; Vertragspartner Flöther Bürgerwind GmbH und Aero-Flöth GmbH.
Vorlage
C-XIX/045/2023
Art
Beschlussvorlage Cramme

Sachverhalt:

Nach § 6 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) gibt es in Bezug auf bereits bestehende Windkraftanlagen (Bestandsanlagen) unterschiedliche juristische Auslegungen über eine finanzielle Beteiligung der Windanlagenbetreiber an die Gemeinden. So wird teilweise die Ansicht vertreten, dass Anlagen, die kein Ausschreibungsverfahren durchlaufen haben und folglich keinen Zuschlag haben, nicht von § 6 EEG 2023 erfasst seien. Gemeinsam mit den an der Entwicklung eines Mustervertrages beteiligten Akteuren bewertet die Fachagentur Wind dies anders und weist hierzu auf § 100 Abs. 1 Nr. 1 b) und § 100 Abs. 2 Satz 1 EEG 2023 hin. Diese Interpretation wird auch gestützt durch Aussagen von den an der Gesetzgebung und Norminterpretation beteiligten Akteuren. Die Musterverträge wurden mit Unterstützung der Kanzlei Becker Büttner Held Rechtsanwälte PartGmbB zwischen den kommunalen Spitzenverbänden (DStGB, DST und DLT) und Verbänden der Energiewirtschaft (BDEW, BWE, VKU und WVW) entworfen.

 

Die Flöther Bürgerwind GmbH & Co. KG (3 Verträge) und die Aero-Flöth GmbH & Co. KG, Flöthe (1 Vertrag) betreiben in der Gemarkung der Gemeinde Flöthe aktuell 4 Windkraftanlagen (Bestandsanlagen).

 

Die o.g. Anlagenbetreiber haben der Gemeinde Cramme eine finanzielle Beteiligung gem. § 6 EEG 2023 (sog. Akzeptanzabgabe) angeboten. Da für jede Anlage ein gesonderter Vertrag abgeschlossen werden kann, wurden 4 Verträge vorgelegt. Die Verträge sind dieser Drucksache als Anlage beigefügt. Sie orientieren sich weitgehend an den bestehenden Musterverträgen.

 

Zu den Abweichungen vom Mustervertrag in den Vertragsentwürfen ist anzumerken, dass die Betreiber von Windenergieanlagen durch den Wortlaut des Gesetzes zur Umsetzung der finanziellen Beteiligung der Kommunen am Ausbau von Windenergie- und Freiflächenanlagen („…Anlagenbetreiber sollen…“) aufgefordert werden. Letztlich erfolgen die Zuwendungen aus § 6 EEG 2023 jedoch auf freiwilliger Basis. Gemeinden haben somit nach aktuell herrschender Bewertung keine formelle Möglichkeit, Betreiber zum Abschluss eines entsprechenden Vertrags zu „bewegen“ bzw. einen entsprechenden Vertragsabschluss einzufordern. Insofern sind die bestehenden Abweichungen in den vorliegenden Vertragsentwürfen zur finanziellen Beteiligung der Gemeinde Cramme an den bestehenden Windenergieanlagen gegenüber den o.g. Musterverträgen durchaus akzeptabel.

 

In den Verträgen wurde der aktuell zulässige Höchstbetrag der finanziellen Beteiligung ohne Verpflichtung seitens der Gemeinde Cramme festgeschrieben. 

 

Die jährliche Höhe der Beteiligung ergibt sich aus der tatsächlich jährlich eingespeisten Strommenge und bestimmt sich nach den Strommengen, die der Betreiber am Verknüpfungspunkt der jeweiligen WEA mit dem Netz an den Stromabnehmer (z.B. Direktvermarkter, Netzbetreiber) liefert.

 

Auf die damit nicht unter die Akzeptanzabgabe entfallenden sog. „fiktiven Strommengen“ (siehe Mustervertrag) wird hingewiesen. Die Gesellschaften begründen diesen Schritt mit der bestehenden Kalkulationsbasis vor der Aktualisierung zum EEG 2023.

 

In der Anlage 2 zur Zahlungshöhe muss folgende Korrektur erfolgen:

 

Betrag für die Gemeinde Cramme nach § 6 Abs. 2 EEG 2023…..

 

Abweichungen zum Mustervertragsentwurf, sind in nahezu allen Paragrafen sowie der Präambel festzustellen.  Die Rechtssicherheit der vorliegenden Vertragsentwürfe ist aus Verwaltungssicht gegeben.

 

 

 


Beschlussvorschlag:

Der Rat der Gemeinde Cramme wird gebeten, folgenden Beschluss zu fassen:

·         Die Gemeinde Cramme schließt mit der Flöther Bürgerwind GmbH & Co.KG, Groß Flöthe und der Aero-Flöth GmbH jeweils einen Vertrag/WEA zur finanziellen Beteiligung von Kommunen an den bestehenden 4 Windenergieanlagen (Bestandanlagen), die die beiden Gesellschaften in der Gemarkung Groß Flöthe aktuell betreiben.

 

 

 


Finanzielle Auswirkungen:

Produktsachkonto:                      Ergebnishaushalt                           Finanzhaushalt

                                                    Erträge                                          Einzahlungen

Mittel stehen zur Verfügung:      werden 2024 geplant

Gesamteinzahlungen:                können bisher nur grob geschätzt werden          

Jährliche Folgekosten:                                                

Jährliche Abschreibungen: