Betreff
Bauleitplanung der Samtgemeinde Oderwald - 16. Änderung des Flächennutzungsplanes;
a) Aufstellungsbeschluss
b) frühzeitige Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB
c) Zustimmung zur Beauftragung eines Planungsbüros
Vorlage
SG-XI/141/2023
Art
Beschlussvorlage Samtgemeinde

Sachverhalt:

Gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB), in der zurzeit geltenden Fassung, beschließt die Gemeinde in eigener Verantwortung, Bauleitpläne aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen. Nach § 1 Abs. 2 BauGB sind Bauleitpläne der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan). Gemäß § 98 Abs. 1 Nr. 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) erfüllt die Samtgemeinde die Aufgabe der Aufstellung des Flächennutzungsplanes.

 

Ein Projektierer hat die Durchführung eines Verfahrens mit dem Ziel, einen Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP) “Freiflächen-Photovoltaikanlage Börßum-Bornum“ aufzustellen, beantragt.

 

Ein weiterer Projektierer hat ein selbiges Verfahren, für einen VEP “Freiflächen-Photovoltaikanlage Klein Flöthe“ in der Gemeinde Flöthe beantragt.

 

Zur Umsetzung dieser Projekte ist es erforderlich, die Durchführung der Bauleitplanung zur Aufstellung zur 16. Änderung des Flächennutzungsplanes der Samtgemeinde Oderwald an ein Planungsbüro zu vergeben.

 

Die geplante Standortauswahl orientiert sich an den förderfähigen Flächenkulissen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2023), wonach Freiflächenphotovoltaikanlagen (FFPVA) aufgrund besonderer Vorbelastungen der Flächen in einem bis zu 500 Meter breiten Korridor entlang von Schienenwagen mit mindestens zwei Hauptgleisen und Autobahnen ausschreibungsfähig sind. Eine baurechtliche Privilegierung besteht seit dem 01.01.2023 für vorgenannte Flächen von bis zu 200 m, gemessen vom äußeren Fahrbahnrand (§ 35 Abs. 1 Nr. 8b Baugesetzbuch).

 

Die in der Anlage dargestellten Flächen sind jedoch noch nicht endgültig festgelegt. Zurzeit wird eine vom Landkreis Wolfenbüttel beauftragte Analyse der Flächenpotentiale in den Gemeinden des Landkreises Wolfenbüttel durchgeführt. Diese Erkenntnisse sollen bei der Auswahl der Flächen Berücksichtigung finden.

 

Grundsätzlich erfolgt die Übertragung der Ausarbeitung eines Flächennutzungsplanentwurfes im Rahmen eines städtebaulichen Vertrages mit den Veranlassern (Projektierer). Diese befinden sich in Vorbereitung, sind aber noch nicht beschlussreif.

 

Seitens der Verwaltung wird vorgeschlagen, das Büro für Stadtplanung Dr.-Ing. W. Schwerdt, Braunschweig, mit der Planung der “16. Änderung Flächennutzungsplan Samtgemeinde zu beauftragen. In der Vergangenheit wurden mit diesem Büro gute Erfahrungen hinsichtlich der Durchführung des Gesamtverfahrens gemacht.

 


Beschlussvorschlag:

Der Rat der Samtgemeinde Oderwald wird gebeten, folgende Beschlüsse zu fassen:

·         Die Samtgemeinde Oderwald beschließt die Aufstellung der 16. Änderung des Flächennutzungsplanes der Samtgemeinde Oderwald.

·         Gleichzeitig wird die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB und die frühzeitige Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB an dieser Bauleitplanung beschlossen.

·         Der Auftrag für die Planung der 16. Änderung des Flächennutzungsplanes der Samtgemeinde Oderwald wird dem Planungsbüro Dr.-Ing. W. Schwerdt, Büro für Stadtplanung GbR, Braunschweig, erteilt.

·         Sämtliche Kosten für das Bauleitplanverfahren “16. Änderung des Flächennutzungsplanes der Samtgemeinde Oderwald“ sind von den Projektierern zu tragen.

·         Die Einzelheiten zur Durchführung der dazu notwendigen Verfahren werden im Rahmen von noch abzuschließenden “Städtebaulichen Verträgen“ auf die Projektierer übertragen.

 


Finanzielle Auswirkungen:

Produktsachkonto:                               Ergebnishaushalt                                      Finanzhaushalt

                                                                     51110.443100                                             51110.743100

Mittel stehen zur Verfügung:          

Gesamtausgaben:                                 28.000,00 €                                 28.000,00 €

Jährliche Folgekosten:                       

Jährliche Abschreibungen: