a) Aufstellungsbeschluss
b) frühzeitige Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB
c) Zustimmung zur Beauftragung eines Planu ngsbüros
Sachverhalt:
Gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB), in
der zurzeit geltenden Fassung, beschließt die Gemeinde in eigener
Verantwortung, Bauleitpläne aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan
aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen. Nach § 1 Abs. 2 BauGB sind
Bauleitpläne der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der
Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan). Gemäß § 98 Abs. 1 Nr. 1 des
Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) erfüllt die Samtgemeinde
die Aufgabe der Aufstellung des Flächennutzungsplanes.
Gemäß § 98 Abs. 1 Nr. 1 des Niedersächsischen
Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) erfüllt die Samtgemeinde die Aufgabe der
Aufstellung des Flächennutzungsplanes.
In folgenden Gemeinden sollen Änderungen
vorgenommen werden:
1. Gemeinde Börßum
a)
Im Ortsteil Börßum sollen Flächen östlich der Gemeindestraße
“Füllekuhle“ in den Flächennutzungsplan mit einbezogen werden. (Anlage 1)
Die Ausweisung als gemischte
Bauflächen (M) ermöglicht eine weitergehende Nutzung dieser Grundstücke.
Insbesondere besteht die Möglichkeit im Bereich der schon vorhandenen Gärtnerei
eine Erweiterung vorzunehmen.
Hierzu liegt der Antrag
eines ortsansässigen Unternehmens auf Ansiedlung eines Garten- und
Landschaftsbauunternehmens vor.
Die Kosten für das
Änderungsverfahren des Flächennutzungsplanes werden vom Veranlasser (Garten-
und Landschaftsbauunternehmen) getragen. Hierzu wird ein städtebaulicher
Vertrag mit dem Veranlasser geschlossen. Dieser befindet sich in Vorbereitung.
b)
Im
Ortsteil Seinstedt steht der bisherige Kinderspielplatz auf dem Gelände des
ehemaligen Pfarrhauses nicht mehr zur Verfügung. Daher war es notwendig, einen
neuen Standort für den Kinderspielplatz auszuweisen.
Die gesamte Fläche des Flurstückes 35/15 der Flur 1 in der Gemarkung
Seinstedt soll als öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung – Spielplatz
– festgesetzt werden (Anlage 2).
2. Gemeinde Flöthe
Im Ortsteil Klein Flöthe plant die
Gemeinde Flöthe die Ausweisung einer Grünfläche als Fläche für
Freizeitaktivitäten. Die Fläche liegt östlich der Gemeindestraße “In der
Mennecken Worth“ und ist derzeit als “Grünland“ ausgewiesen. (Anlage 3).
3. Gemeinde Heiningen
In der Gemeinde Heiningen sollen die im
Flächennutzungsplan festgelegten Flächen für Spielplätze aufgehoben werden, da
im Bereich des Dorfgemeinschaftshauses eine zentrale Spiel- und Freizeitfläche
entstehen wird. Zurzeit ist im Flächennutzungsplan nur der Spielplatz “Am
Inselteich“ festgesetzt.
Die Spielplätze an der
“Börßumer Straße“ und an der “Breslauer Straße“ sind nicht im
Flächennutzungsplan als Spielplatz ausgewiesen.
Seitens der Verwaltung wird vorgeschlagen, das Büro
für Stadtplanung Dr.-Ing. W. Schwerdt, Braunschweig, mit der Planung der 17.
Änderung des Flächennutzungsplanes der Samtgemeinde Oderwald zu beauftragen. In
der Vergangenheit wurden mit diesem Büro gute Erfahrungen hinsichtlich der
Durchführung des Gesamtverfahrens gemacht
Die Planungskosten werden nach der Honorarordnung für
Architekten und Ingenieure (HOAI) 2021 - Bauleitplanung - berechnet. (Das
Angebot des Planungsbüros Dr.-Ing. W. Schwerdt, Büro für Stadtplanung GbR,
Braunschweig, ist als Anlage 4 beigefügt).
Beschlussvorschlag:
Der Samtgemeinderat wird gebeten, folgenden Beschluss
zu fassen:
·
Die
Samtgemeinde Oderwald beschließt die Aufstellung der 17. Änderung des
Flächennutzungsplanes der Samtgemeinde Oderwald.
·
Gleichzeitig
wird die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB und
die frühzeitige Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB an dieser Bauleitplanung beschlossen.
·
Der Auftrag für die Planung der 17. Änderung des
Flächennutzungsplanes der Samtgemeinde Oderwald wird dem Planungsbüro Dr.-Ing.
W. Schwerdt, Büro für Stadtplanung GbR, Braunschweig, erteilt.
Produktsachkonto: Ergebnishaushalt Finanzhaushalt
51110.443100 51110.743100
Mittel stehen zur Verfügung: ja
Gesamtausgaben: 9.300,00 € 9.300,00 €
Jährliche Folgekosten:
Jährliche Abschreibungen: