Betreff
Bauleitplanung der Gemeinde Börßum - Bebauungsplan "Freiflächen-Photovoltaikanlage Börßum-Bornum" in den Ortsteilen Börßum und Bornum;
a) Aufstellungsbeschluss
b) frühzeitige Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1BauGB
c) Vergabe der Planungsleistungen
Vorlage
B-XIX/078/2023
Art
Beschlussvorlage Börßum

Sachverhalt:

Gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB), in der zurzeit geltenden Fassung, beschließt die Gemeinde in eigener Verantwortung, Bauleitpläne aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

 

Nach § 1 Abs. 2 BauGB sind Bauleitpläne der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

 

Ein Projektierer aus Schladen, beantragt die Durchführung eines Verfahrens mit dem Ziel, den qualifizierten Bebauungsplan “Freiflächen-Photovoltaikanlage Börßum-Bornum“ aufzustellen. Gleichzeitig führt die Samtgemeinde Oderwald diesbezüglich die Änderung des Flächennutzungsplanes durch.

 

Die Standortauswahl erfolgte auf Grundlage einer Anfrage, landwirtschaftliche Flächen aus der Nutzung befristet herauszulösen und aufgrund des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG 2023), nach dem Freiflächen-Photovoltaikanlagen (FFPVA) aufgrund besonderer Vorbelastungen der Flächen in einem bis zu 500 Meter breiten Korridor entlang von Schienenwagen und Autobahnen ausschreibungsfähig sind. Mittels der geplanten Nutzung kann die wirtschaftliche Ertragsfähigkeit der Flächen erhöht werden. Mit der geplanten Anlagenleistung von ca. 34 MWp können erwartungsgemäß ca. 32.400.000 kWh pro Jahr erzeugt werden. Damit können ca. 13.330 t CO2 Ausstoß pro Jahr vermieden werden.

 

Bei den im Lageplan dargestellten Flächen handelt es sich um privilegierte Bereiche nach

§ 35 Abs. 1 Nr. 8b des BauGB und förderfähige Flächenkorridore nach § 37 EEG 2023. Das

privilegierte Potential für die FFPVA auf Samtgemeindeebene ist als ausreichend zu

bezeichnen, um das regional „runtergebrochene“ Mindestausbauziel des Landes bis 2040 zu

erreichen.

 

Grundsätzlich erfolgt die Übertragung der Ausarbeitung eines Bebauungsplanungsentwurfes im Rahmen eines städtebaulichen Vertrages. Dieser befindet sich in Vorbereitung, ist aber noch nicht beschlussreif.

 

Seitens der Verwaltung wird vorgeschlagen, das Planungsbüro Warnecke, Braunschweig, mit der Planung des Bebauungsplanes “Freiflächen-Photovoltaikanlage Börßum-Bornum“ der Gemeinde Börßum zu beauftragen. In der Vergangenheit wurden mit diesem Büro gute Erfahrungen hinsichtlich der Durchführung des Gesamtverfahrens gemacht.

 


Beschlussvorschlag:

Der Rat der Gemeinde Börßum wird gebeten, folgende Beschlüsse zu fassen:

·         Die Gemeinde Börßum beschließt die Aufstellung des Bebauungsplanes “Freiflächen-Photovoltaikanlage Börßum-Bornum“.

  • Gleichzeitig wird die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB und die frühzeitige Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB an dieser Bauleitplanung beschlossen.

·         Der Auftrag für die Planung des Bebauungsplanes “Freiflächen-Photovoltaikanlage Börßum-Bornum“ wird dem Planungsbüro Warnecke, Wendentorwall 19, Braunschweig, erteilt.

·         Sämtliche Kosten für das Bauleitplanverfahren “Freiflächen-Photovoltaikanlage Börßum-Bornum“ sind von dem Projektierer zu tragen.

 


Finanzielle Auswirkungen:

Produktsachkonto:                      Ergebnishaushalt                           Finanzhaushalt

                                                    xxxxx-xxxxx-xxxxxx                      xxxxx-xxxxx-xxxxxx

Mittel stehen zur Verfügung:      ja/nein

Gesamtausgaben:                                                      

Jährliche Folgekosten:                                                

Jährliche Abschreibungen: