Betreff
Bauleitplanung der Gemeinde Flöthe - Bebauungsplan "Freiflächen-Photovoltaikanlage Klein Flöthe" im Ortsteil Klein Flöthe in der Gemeinde Flöthe;
a) Aufstellungsbeschluss
b) frühzeitige Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 und§ 4 Abs. 1 BauGB
c) Vergabe der Planungsleistungen
Vorlage
F-XIX/050/2023
Art
Beschlussvorlage Flöthe

Sachverhalt:

Gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB), in der zurzeit geltenden Fassung, beschließt die Gemeinde in eigener Verantwortung, Bauleitpläne aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

 

Nach § 1 Abs. 2 BauGB sind Bauleitpläne der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan, dessen Zuständigkeit bei der Samtgemeinde Oderwald liegt) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan, dessen Zuständigkeit bei der Gemeinde liegt).

 

Ein Projektierer aus Wolfhagen-Istha, beantragt die Durchführung eines Verfahrens mit dem Ziel, den qualifizierten Bebauungsplan “Freiflächen-Photovoltaikanlage Klein Flöthe“ aufzustellen. Gleichzeitig führt die Samtgemeinde Oderwald diesbezüglich die Änderung des Flächennutzungsplanes durch.

 

Die Standortauswahl erfolgte auf Grundlage einer Anfrage, landwirtschaftliche Flächen aus der Nutzung befristet herauszulösen und aufgrund des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG 2023), nach dem Freiflächen-Photovoltaikanlagen (FFPVA) aufgrund besonderer Vorbelastungen der Flächen in einem bis zu 500 Meter breiten Korridor entlang von Schienenwagen und Autobahnen ausschreibungsfähig sind. Mittels der geplanten Nutzung kann die wirtschaftliche Ertragsfähigkeit der Flächen erhöht werden.

 

Bei den im Lageplan dargestellten Flächen handelt es sich um privilegierte Bereiche nach
§ 35 Abs. 1 Nr. 8b des BauGB und förderfähige Flächenkorridore nach § 37 EEG 2023. Das privilegierte Potential für die FFPVA auf Samtgemeindeebene ist als ausreichend zu bezeichnen, um das regional „runtergebrochene“ Mindestausbauziel des Landes bis 2040 zu erreichen.

 

Grundsätzlich erfolgt die Übertragung der Ausarbeitung eines Bebauungsplanungsentwurfes im Rahmen eines städtebaulichen Vertrages zwischen der Gemeinde Flöthe und dem Projektierer. Dieser befindet sich in Vorbereitung, ist aber noch nicht beschlussreif.

 

Seitens der Verwaltung wird vorgeschlagen, das Büro für Stadtplanung Dr.-Ing. W. Schwerdt, Braunschweig, mit der Planung des Bebauungsplanes “Freiflächen-Photovoltaikanlage Klein Flöthe“ der Gemeinde Flöthe zu beauftragen. In der Vergangenheit wurden mit diesem Büro gute Erfahrungen hinsichtlich der Durchführung des Gesamtverfahrens gemacht.

 


Beschlussvorschlag:

Der Rat der Gemeinde Flöthe wird gebeten, folgende Beschlüsse zu fassen:

·         Die Gemeinde Flöthe beschließt die Aufstellung des Bebauungsplanes “Freiflächen-Photovoltaikanlage Klein Flöthe“.

  • Gleichzeitig wird die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB und die frühzeitige Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB an dieser Bauleitplanung beschlossen.

·         Der Auftrag für die Planung des Bebauungsplanes “Freiflächen-Photovoltaikanlage Klein Flöthe“ wird dem Planungsbüro Dr.-Ing. W. Schwerdt, Büro für Stadtplanung GbR, Braunschweig, erteilt.

·         Sämtliche Kosten für das Bauleitplanverfahren “Freiflächen-Photovoltaikanlage Klein Flöthe“ sind von dem Projektierer zu tragen.

 


Finanzielle Auswirkungen:

Produktsachkonto:                      Ergebnishaushalt                           Finanzhaushalt

                                                    xxxxx-xxxxx-xxxxxx                      xxxxx-xxxxx-xxxxxx

Mittel stehen zur Verfügung:      ja/nein

Gesamtausgaben:                                                      

Jährliche Folgekosten:                                                

Jährliche Abschreibungen: