a) Aufstellungsbeschluss
b) frühzeitige Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 und§ 4 Abs. 1 BauGB
c) Vergabe der Planungsleistungen
Sachverhalt:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB), in der zurzeit geltenden Fassung, beschließt
die Gemeinde in eigener Verantwortung, Bauleitpläne aufzustellen. Der
Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.
Nach
§ 1 Abs. 2 BauGB sind Bauleitpläne der Flächennutzungsplan (vorbereitender
Bauleitplan, dessen Zuständigkeit bei der Samtgemeinde Oderwald liegt) und der
Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan, dessen Zuständigkeit bei der Gemeinde
liegt).
Ein Projektierer aus Wolfhagen-Istha, beantragt die Durchführung eines Verfahrens mit dem Ziel, den qualifizierten Bebauungsplan “Freiflächen-Photovoltaikanlage Klein Flöthe“ aufzustellen. Gleichzeitig führt die Samtgemeinde Oderwald diesbezüglich die Änderung des Flächennutzungsplanes durch.
Die Standortauswahl erfolgte auf Grundlage einer Anfrage, landwirtschaftliche Flächen aus der Nutzung befristet herauszulösen und aufgrund des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG 2023), nach dem Freiflächen-Photovoltaikanlagen (FFPVA) aufgrund besonderer Vorbelastungen der Flächen in einem bis zu 500 Meter breiten Korridor entlang von Schienenwagen und Autobahnen ausschreibungsfähig sind. Mittels der geplanten Nutzung kann die wirtschaftliche Ertragsfähigkeit der Flächen erhöht werden.
Bei den im Lageplan dargestellten
Flächen handelt es sich um privilegierte Bereiche nach
§ 35 Abs. 1 Nr. 8b des BauGB und förderfähige Flächenkorridore nach § 37 EEG
2023. Das privilegierte Potential für die FFPVA auf Samtgemeindeebene ist als
ausreichend zu bezeichnen, um das regional „runtergebrochene“ Mindestausbauziel
des Landes bis 2040 zu erreichen.
Grundsätzlich erfolgt die Übertragung der Ausarbeitung eines Bebauungsplanungsentwurfes im Rahmen eines städtebaulichen Vertrages zwischen der Gemeinde Flöthe und dem Projektierer. Dieser befindet sich in Vorbereitung, ist aber noch nicht beschlussreif.
Seitens der Verwaltung wird vorgeschlagen, das Büro für Stadtplanung Dr.-Ing. W. Schwerdt, Braunschweig, mit der Planung des Bebauungsplanes “Freiflächen-Photovoltaikanlage Klein Flöthe“ der Gemeinde Flöthe zu beauftragen. In der Vergangenheit wurden mit diesem Büro gute Erfahrungen hinsichtlich der Durchführung des Gesamtverfahrens gemacht.
Beschlussvorschlag:
Der
Rat der Gemeinde Flöthe wird gebeten, folgende Beschlüsse zu fassen:
·
Die Gemeinde Flöthe beschließt die Aufstellung des
Bebauungsplanes “Freiflächen-Photovoltaikanlage Klein Flöthe“.
- Gleichzeitig wird die frühzeitige
Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB und die frühzeitige
Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem.
§ 4 Abs. 1 BauGB an dieser Bauleitplanung beschlossen.
·
Der Auftrag für die Planung des Bebauungsplanes
“Freiflächen-Photovoltaikanlage Klein Flöthe“ wird dem Planungsbüro Dr.-Ing. W.
Schwerdt, Büro für Stadtplanung GbR, Braunschweig, erteilt.
·
Sämtliche Kosten für das
Bauleitplanverfahren “Freiflächen-Photovoltaikanlage Klein Flöthe“ sind von
dem Projektierer zu tragen.
Finanzielle Auswirkungen:
Produktsachkonto: Ergebnishaushalt Finanzhaushalt
xxxxx-xxxxx-xxxxxx xxxxx-xxxxx-xxxxxx
Mittel stehen zur Verfügung: ja/nein
Gesamtausgaben:
Jährliche Folgekosten:
Jährliche Abschreibungen: