Sachverhalt:
Gemäß § 111 Abs. 7 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) dürfen Kommunen zur Erfüllung ihrer Aufgaben Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen einwerben und annehmen oder an Dritte vermitteln, die sich an der Erfüllung ihrer Aufgaben beteiligen. Für die Einwerbung und die Entgegennahme des Angebotes einer Zuwendung ist die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte zuständig.
Da die Entscheidung über die Annahme der Spende gemäß § 26 Abs. 2 der Kommunalhaushalts- und -kassenverordnung (KomHKVO) nicht dem Verwaltungsausschuss übertragen wurde, entscheidet der Rat der Gemeinde Flöthe über die Annahme oder Vermittlung von Zuwendungen mit einem Wert von 100,01 € bis 2.000 €.
Die Wählergemeinschaft der Gemeinde Flöthe beabsichtigt für die Anschaffung eines Wandwickeltisches 340,00 Euro sachgebunden zu spenden.
Beschlussvorschlag:
Der
Rat der Gemeinde Flöthe wird gebeten, folgenden Beschluss zu fassen:
·
Der Annahme der sachgebundenen Spende in Höhe von
340,00 Euro zur Anschaffung eines Wandwickeltisches wird gemäß § 111 Abs. 7
NKomVG zugestimmt
Finanzielle Auswirkungen:
Produktsachkonto: Ergebnishaushalt Finanzhaushalt
xxxxx-xxxxx-xxxxxx xxxxx-xxxxx-xxxxxx
Mittel stehen zur Verfügung: ja/nein
Gesamtausgaben:
Jährliche Folgekosten:
Jährliche Abschreibungen: