Sachverhalt:
Mit der Drucksache Nr.:
D-XIX/011/2022 wurde dem Rat der Gemeinde Dorstadt empfohlen, die Aufgabe
„Kindertagesstättenrecht“ gem. § 98 Abs. 2 des Niedersächsischen
Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) auf die Samtgemeinde Oderwald zu
übertragen. Für das seinerzeit verwaltungsseitig vorgeschlagene Konzept konnte
jedoch nicht von allen Mitgliedsgemeinden die uneingeschränkte Zustimmung
eingeworben werden.
Diese Aufgabenübertragung war
und ist jedoch stets mit der Erwartung verbunden gewesen, dass ein organisatorischer
und finanzieller Rahmen innerhalb des Samtgemeindeverbundes geschaffen werden
muss, der von den Mitgliedsgemeinden Börßum, Cramme, Dorstadt, Flöthe,
Heiningen, Ohrum und der Samtgemeinde Oderwald gleichermaßen mitgetragen wird.
Hierzu haben in dem letzten Dreivierteljahr intensive Gespräche auf der Ebene
der Bürgermeister, in den Gemeinderäten, interfraktionell sowie auf Fraktions-
und Gruppenebene stattgefunden. Vor diesem Hintergrund wird den Räten der
Mitgliedsgemeinden und dem Rat der Samtgemeinde Oderwald nunmehr die
Aufgabenübertragung „Kindertagesstättenrecht“ unter folgenden Rahmenbedingungen
empfohlen:
1. Der Auflösungsbeschluss des Zweckverbandes
Kindergarten Oderwald soll zum 01.01.2024 herbeigeführt werden, um die
Aufgabenübertragung auf die Samtgemeinde Oderwald zum vorgenannten Termin de
facto umsetzen zu können.
2. Die Eigentumsverhältnisse der Bestandsliegenschaften
(Stichtag: 30.06.2023) bleiben unverändert. Die im Bau befindliche
Kindertagesstätte im Ortsteil Börßum zählt explizit dazu.
3. Künftige Investitionsbedarfe, insbesondere die
grundhafte Sanierung, sowie An-, Aus- und Neubauten werden von der Samtgemeinde
Oderwald getragen. Die Geltendmachung von Investitionszuwendungen und
Fördermitteln bleibt hiervon unberührt.
4. Die „Betreuung“ der Einrichtungen durch die
Bürgermeister/Gemeindearbeiter vor Ort ist weiterhin ausdrücklich gewünscht.
Die Kostenübernahme wie z.B. Kleinstreparaturen sowie Aufwendungen für Pflege
und Unterhaltung der Liegenschaften und Außenanlagen erfolgt als Kostenerstattung. Zukünftig
sollen alle Kosten, die durch den laufenden Betrieb Kindertagesstätten
verursacht werden, bei der Samtgemeinde Oderwald abgebildet werden.
5. Mit der Aufgabenübertragung (Stichtag
01.01.2024) soll als weitere Bemessungsgrundlage neben dem Belegungsanteil der
Kinder, auch die Steuerkraft der Mitgliedsgemeinden Berücksichtigung
finden. Im Wege eines dynamischen Prozesses - beginnend ab dem Haushaltsjahr
2024 - fließt die Bemessungsgröße Steuerkraft mit 25 % und die
Bemessungsgröße Belegungsanteil der Kinder mit 75 % in den jährlichen
Defizitausgleich ein. Bis zum Haushaltsjahr 2029 wird bei einer schrittweisen
Annäherung von fünf Prozentpunkten, ein jeweils hälftiger Ansatz der
vorgenannten Berechnungsgrößen erreicht werden können. Auf die der
Verwaltungsvorlage beiliegende Datei wird insoweit Bezug genommen. Auf Basis
des Haushaltsplanungsansatzes für 2022 ergeben sich für die sechs
Mitgliedsgemeinden demnach Mehrbelastungen (rot) bzw. Minderaufwendungen
(schwarz) für den Zeitraum 2024 bis 2028 wie folgt:
Börßum: 136.675 Euro
Cramme: 99.750 Euro
Dorstadt: 26.425 Euro
Flöthe: 39.725 Euro
Heiningen: 45.150 Euro
Ohrum: 68.775 Euro
Auf die jährliche Veränderung
der tatsächlichen prozentualen Anteile wird insoweit hingewiesen.
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Gemeinde Dorstadt wird gebeten, folgenden
Beschluss zu fassen:
·
Die Gemeinde
Dorstadt überträgt, die vom Landkreis Wolfenbüttel für den örtlichen Bereich
der Gemeinde übernommene Aufgabe der Förderung von Kindern in
Tageseinrichtungen (Krippe und Kindergarten) nach dem SGB VIII und den
einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften gem. § 98 NKomVG auf die
Samtgemeinde Oderwald.
·
Die
Übertragung erfolgt vorbehaltlich einer gleichlautenden Beschlussfassung der
übrigen Mitgliedsgemeinden der Samtgemeinde Oderwald.
Finanzielle Auswirkungen:
Keine
Produktsachkonto: Ergebnishaushalt Finanzhaushalt
Mittel stehen zur Verfügung:
Gesamtausgaben:
Jährliche Folgekosten:
Jährliche
Abschreibungen: