Sachverhalt:
Der Rat der Gemeinde Heiningen hat sich letztmalig im Jahr 2001 mit der Thematik „Hundesteuer“ auseinandergesetzt. Die derzeit gültige Hundesteuersatzung datiert vom 26.11.2001 und ist nach Bekanntmachung im Amtsblatt des Landkreises Wolfenbüttel zum 01.01.2002 in Kraft getreten.
Mit dem nunmehr vorliegenden Satzungsentwurf werden neben erforderlichen redaktionellen Anpassungen, die Steuersätze wie folgt angehoben:
§ 3
Steuermaßstab
und Steuersätze
(1) Die Steuer wird nach der Anzahl der
gehaltenen Hunde bemessen. Sie beträgt jährlich:
a) für den ersten Hund 100,00 Euro,
b) für den zweiten Hund 200,00 Euro,
c) für jeden weiteren Hund 400,00 Euro.
(2) Hunde, die steuerfrei gehalten werden dürfen
(§§ 4 u. 5), werden bei der Berechnung der Anzahl der gehaltenen Hunde nicht
berücksichtigt. Hunde, für die die Steuer ermäßigt wird (§ 5), werden bei
der Berechnung der Anzahl der Hunde nach Abs. 1 den in voller Höhe
steuerpflichtigen Hunden als erster Hund und ggf. weitere Hunde vorangestellt.
Von der Möglichkeit einer erhöhten Besteuerung von gefährlichen Hunden soll in dem vorliegenden Satzungsentwurf kein Gebrauch gemacht werden.
Im Zusammenhang mit aktuellen Formulierungen aus der „Mustersatzung“ des Niedersächsischen Städte-- und Gemeindebundes wird eine Neufassung der Satzung empfohlen, die eine Anpassung der vorgenannten Hundesteuersätze beinhaltet.
Beschlussvorschlag:
Der
Rat der Gemeinde Heiningen wird gebeten, folgenden Beschluss zu fassen:
- Der
vorgelegten Neufassung der Hundesteuersatzung der Gemeinde Heiningen wird
zugestimmt.
Finanzielle Auswirkungen:
Produktsachkonto: Ergebnishaushalt Finanzhaushalt
Mittel stehen zur Verfügung: ja/nein
Gesamtausgaben:
Jährliche Folgekosten:
Jährliche Abschreibungen: