Betreff
Abschluss von 4 Verträgen zur finanziellen Beteiligung von Kommunen an Windenergieanlagen (Bestandsanlagen).
Vorlage
D-XIX/029/2023
Art
Beschlussvorlage Dorstadt

Sachverhalt:

Nach § 6 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) gibt es in Bezug auf bereits bestehende Windkraftanlagen (Bestandsanlagen) unterschiedliche juristische Auslegungen über eine finanzielle Beteiligung der Windanlagenbetreiber an die Gemeinden. So wird teilweise die Ansicht vertreten, dass Anlagen, die kein Ausschreibungsverfahren durchlaufen haben und folglich keinen Zuschlag haben, nicht von § 6 EEG 2023 erfasst seien. Gemeinsam mit den an der Entwicklung eines Mustervertrages beteiligten Akteuren bewertet die Fachagentur Wind dies anders und weist hierzu auf § 100 Abs. 1 Nr. 1 b) und § 100 Abs. 2 Satz 1 EEG 2023 hin. Diese Interpretation wird auch gestützt durch Aussagen von den an der Gesetzgebung und Norminterpretation beteiligten Akteuren. Die Musterverträge wurden mit Unterstützung der Kanzlei Becker Büttner Held Rechtsanwälte PartGmbB zwischen den kommunalen Spitzenverbänden (DStGB, DST und DLT) und Verbänden der Energiewirtschaft (BDEW, BWE, VKU und WVW) entworfen.

 

Die Flöther Bürgerwind GmbH & Co. KG und die Aero-Flöth GmbH & Co. KG, Flöthe betreiben in der Gemarkung der Gemeinde Flöthe aktuell 4 Windkraftanlagen (Bestandsanlagen).

 

Die o.g. Anlagenbetreiber haben der Gemeinde Dorstadt eine finanzielle Beteiligung gem. § 6 EEG 2023 (sog. Akzeptanzabgabe) angeboten. Da für jede Anlage ein gesonderter Vertrag abzuschließen ist, wurden 4 Verträge vorgelegt. Die Verträge sind dieser Drucksache als Anlage beigefügt. Sie orientieren sich weitgehend an den bestehenden Musterverträgen.

 

Zu den Abweichungen vom Mustervertrag in den Vertragsentwürfen ist anzumerken, dass die Betreiber von Windenergieanlagen durch den Wortlaut des Gesetzes zur Umsetzung der finanziellen Beteiligung der Kommunen am Ausbau von Windenergie- und Freiflächenanlagen („…Anlagenbetreiber sollen…“) aufgefordert werden. Letztlich erfolgen die Zuwendungen aus § 6 EEG 2023 jedoch auf freiwilliger Basis. Gemeinden haben somit nach aktuell herrschender Bewertung keine formelle Möglichkeit, Betreiber zum Abschluss eines entsprechenden Vertrags zu „bewegen“ bzw. einen entsprechenden Vertragsabschluss einzufordern. Insofern sind die bestehenden Abweichungen in den vorliegenden Vertragsentwürfen zur finanziellen Beteiligung der Gemeinde Flöthe an den bestehenden Windenergieanlagen gegenüber den o.g. Musterverträgen durchaus akzeptabel.

 

In den Verträgen wurde der aktuell zulässige Höchstbetrag der finanziellen Beteiligung ohne Verpflichtung seitens der Gemeinde Dorstadt festgeschrieben. 

 

Die jährliche Höhe der Beteiligung ergibt sich aus der tatsächlich jährlich eingespeisten Strommenge bestimmt sich nach den Strommengen, die der Betreiber am Verknüpfungspunkt der jeweiligen WEA mit dem Netz an den Stromabnehmer (z.B. Direktvermarkter, Netzbetreiber) liefert.

 

Die Rechtssicherheit der Verträge ist damit gegeben.

 


Beschlussvorschlag:

Der Rat der Gemeinde Dorstadt wird gebeten, folgenden Beschluss zu fassen:

·         Mit der Flöther Bürgerwind GmbH & Co. KG und der Aero-Flöth GmbH & Co. KG werden die vorliegenden Verträge zur finanziellen Beteiligung der Gemeinde Dorstadt an 4 Windkraftanlagen (Bestandsanlagen) geschlossen.

 


Finanzielle Auswirkungen:

Produktsachkonto:                               Ergebnishaushalt                                      Finanzhaushalt

                                                                     Erträge                                                          Einzahlungen

Mittel stehen zur Verfügung:          

Gesamtausgaben:                                                                             

Jährliche Folgekosten:                                                                    

Jährliche Abschreibungen: