Grundsatzbeschluss.
Sachverhalt:
Die Vorhaltung von Bestattungsplätzen ist eine öffentliche Aufgabe, die
grundsätzlich als kommunale Pflichtaufgabe durch die Samtgemeinde wahrzunehmen
ist. Die kommunalen Friedhöfe des Samtgemeindeverbandes Oderwald befinden sich
allesamt in der Unterhaltung mehrerer kirchlicher Trägerschaften. Hierzu wurden
in der Vergangenheit entsprechende Verträge/Vereinbarungen zur Übernahme der
Verwaltung und Bewirtschaftung mit den jeweiligen Kirchengemeinden geschlossen,
die so auch noch heute Bestand haben.
Ein Anspruch der Kommune auf Vorhaltung kirchlicher Friedhöfe besteht
zweifelsfrei nicht. Insofern ist die
angemessene Unterstützung der Kirchengemeinden und Pfarrverbände – wie in der
Vergangenheit bereits seit jeher praktiziert – geboten.
Die Kostenübernahmeverpflichtung der Samtgemeinde leitet sich aus § 98
Abs. 1 Nr. 6 in Verbindung mit § 13 Satz 1 Nr. 2 b) NKomVG ab.
Auf der Grundlage zweier Samtgemeinderatsbeschlüsse vom 12.08.1981 bzw.
07.11.1984 hat die Samtgemeinde Oderwald bei umfangreichen Baumaßnahmen auf den Friedhöfen und an den
Friedhofskapellen eine Kostenbeteiligung von 1/6 der geplanten Gesamtkosten
zugesichert. Die Mitgliedsgemeinden der Samtgemeinde Oderwald wenden die
Kostenbeteiligung entsprechend an. Dieser Grundsatzbeschluss ist deshalb in
Frage zu stellen, weil der Landkreis Wolfenbüttel und die Landeskirche mittlerweile
keine Zuschüsse mehr für investive Maßnahmen an Friedhöfe leisten, so dass die
Friedhofskassen zurzeit 2/3 der Gesamtkosten übernehmen. Darüber hinausgehende
Zuschüsse wären bzw. sind auch zukünftig durch Einzelantrag an die jeweilige
Kommune zu richten.
Eine Übersicht, der in der Vergangenheit gezahlten Zuschüsse, ist der
Verwaltungsvorlage als Anlage beigefügt.
Beschlussvorschlag:
Der
Samtgemeinderat wird gebeten, folgende Beschlüsse zu fassen:
- Die Samtgemeinde Oderwald beteiligt
sich auf Antrag an dem Kostenaufwand der in kirchlicher Trägerschaft
stehenden Friedhöfe hinsichtlich
1.
des
Defizitausgleichs für die Gebührenhaushalte in voller Höhe. Mit dem Antrag sind
die Kassennachweise der letzten drei Haushaltsjahre vorzulegen.
2.
der
erforderlichen Investitionsmaßnahmen (Neubau-, Renovierungs- und
Sanierungsmaßnahmen), die der Erhaltung der Friedhöfe dienen. Gleiches gilt für
Maßnahmen an den Gebäuden (Friedhofskapellen). Die Beteiligung der Samtgemeinde
Oderwald beläuft sich hierbei auf max. 2/3 der geplanten Kosten. Die jeweilige
Kirchengemeinde hat bis zum 01.10. eines Jahres einen entsprechenden Antrag für
das darauf folgende Haushaltsjahr vorzulegen.
Produktsachkonto: Ergebnishaushalt Finanzhaushalt
55310.431800 55310.731800
Mittel stehen zur Verfügung:
Gesamtausgaben:
Jährliche Folgekosten:
Jährliche Abschreibungen: