Betreff
Defizitausgleich sowie Beteiligung an erforderlichen Investitionsmaßnahmen der in kirchlicher Trägerschaft stehenden Friedhöfe durch die Samtgemeinde Oderwald;
Grundsatzbeschluss.
Vorlage
SG-IX/326/2015
Art
Beschlussvorlage Samtgemeinde

Sachverhalt:

Die Vorhaltung von Bestattungsplätzen ist eine öffentliche Aufgabe, die grundsätzlich als kommunale Pflichtaufgabe durch die Samtgemeinde wahrzunehmen ist. Die kommunalen Friedhöfe des Samtgemeindeverbandes Oderwald befinden sich allesamt in der Unterhaltung mehrerer kirchlicher Trägerschaften. Hierzu wurden in der Vergangenheit entsprechende Verträge/Vereinbarungen zur Übernahme der Verwaltung und Bewirtschaftung mit den jeweiligen Kirchengemeinden geschlossen, die so auch noch heute Bestand haben.

 

Ein Anspruch der Kommune auf Vorhaltung kirchlicher Friedhöfe besteht zweifelsfrei nicht.  Insofern ist die angemessene Unterstützung der Kirchengemeinden und Pfarrverbände – wie in der Vergangenheit bereits seit jeher praktiziert – geboten.

 

Die Kostenübernahmeverpflichtung der Samtgemeinde leitet sich aus § 98 Abs. 1 Nr. 6 in Verbindung mit § 13 Satz 1 Nr. 2 b) NKomVG ab.

 

Auf der Grundlage zweier Samtgemeinderatsbeschlüsse vom 12.08.1981 bzw. 07.11.1984 hat die Samtgemeinde Oderwald bei umfangreichen Baumaßnahmen auf den Friedhöfen und an den Friedhofskapellen eine Kostenbeteiligung von 1/6 der geplanten Gesamtkosten zugesichert. Die Mitgliedsgemeinden der Samtgemeinde Oderwald wenden die Kostenbeteiligung entsprechend an. Dieser Grundsatzbeschluss ist deshalb in Frage zu stellen, weil der Landkreis Wolfenbüttel und die Landeskirche mittlerweile keine Zuschüsse mehr für investive Maßnahmen an Friedhöfe leisten, so dass die Friedhofskassen zurzeit 2/3 der Gesamtkosten übernehmen. Darüber hinausgehende Zuschüsse wären bzw. sind auch zukünftig durch Einzelantrag an die jeweilige Kommune zu richten.

 

Eine Übersicht, der in der Vergangenheit gezahlten Zuschüsse, ist der Verwaltungsvorlage als Anlage beigefügt.

 


Beschlussvorschlag:

Der Samtgemeinderat wird gebeten, folgende Beschlüsse zu fassen:

  • Die Samtgemeinde Oderwald beteiligt sich auf Antrag an dem Kostenaufwand der in kirchlicher Trägerschaft stehenden Friedhöfe hinsichtlich

 

1.    des Defizitausgleichs für die Gebührenhaushalte in voller Höhe. Mit dem Antrag sind die Kassennachweise der letzten drei Haushaltsjahre vorzulegen.

 

2.    der erforderlichen Investitionsmaßnahmen (Neubau-, Renovierungs- und Sanierungsmaßnahmen), die der Erhaltung der Friedhöfe dienen. Gleiches gilt für Maßnahmen an den Gebäuden (Friedhofskapellen). Die Beteiligung der Samtgemeinde Oderwald beläuft sich hierbei auf max. 2/3 der geplanten Kosten. Die jeweilige Kirchengemeinde hat bis zum 01.10. eines Jahres einen entsprechenden Antrag für das darauf folgende Haushaltsjahr vorzulegen.

 


Finanzielle Auswirkungen:

Produktsachkonto:                      Ergebnishaushalt                           Finanzhaushalt

                                                    55310.431800                               55310.731800

Mittel stehen zur Verfügung:      

Gesamtausgaben:                     

Jährliche Folgekosten:               

Jährliche Abschreibungen: