Aufstellungsbeschluss
Sachverhalt:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB), i. d. Fassung der Bekanntmachung vom
23.09.2004 (BGBL. I S. 2414), beschließt die Gemeinde in eigener Verantwortung,
Bauleitpläne aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist
ortsüblich bekannt zu machen. Nach § 1 Abs. 2 BauGB sind Bauleitpläne der
Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan
(verbindlicher Bauleitplan).
Gemäß
§ 98 Abs. 1 Nr. 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG)
erfüllt die Samtgemeinde die Aufgabe der Aufstellung des Flächennutzungsplanes.
Die
Gemeinde Heiningen beantragt eine gemeindeeigene Kleingartenfläche in eine
Wohnbaufläche umzuwandeln. Die betroffene Fläche befindet sich südlich der
Straße „Am Inselteich“ (s. Anlage 1).
Des Weiteren ist in der Gemeinde
Heiningen beabsichtigt, den Waldfriedhof mit in den Flächennutzungsplan
aufzunehmen und darzustellen (s. Anlage 2).
Beschlussvorschlag:
Der
Samtgemeinderat wird gebeten, folgenden Beschluss zu fassen:
- Die Samtgemeinde
Oderwald beschließt die Aufstellung der 11. Änderung des
Flächennutzungsplanes der Samtgemeinde Oderwald.
Produktsachkonto: Ergebnishaushalt Finanzhaushalt
51110-751110-443100 51110-751110-743100
Mittel stehen zur Verfügung: ja
Gesamtausgaben: ca. 5.000,00 €
Jährliche Folgekosten: keine
Jährliche Abschreibungen: keine