Die
Vorhaltung von Bestattungsplätzen ist eine öffentliche Aufgabe, die grundsätzlich
als kommunale Pflichtaufgabe durch die Samtgemeinde wahrzunehmen ist. Die
kommunalen Friedhöfe des Samtgemeindeverbandes Oderwald befinden sich allesamt
in der Unterhaltung mehrerer kirchlicher Trägerschaften. Hierzu wurden in der
Vergangenheit entsprechende Verträge/Vereinbarungen zur Übernahme der
Verwaltung und Bewirtschaftung mit den jeweiligen Kirchengemeinden geschlossen,
die so auch noch heute Bestand haben.
Ein
Anspruch der Kommune auf Vorhaltung kirchlicher Friedhöfe besteht zweifelsfrei
nicht. Insofern ist die angemessene
Unterstützung der Kirchengemeinden und Pfarrverbände – wie in der Vergangenheit
bereits seit jeher praktiziert – geboten.
Die
Kostenübernahmeverpflichtung der Samtgemeinde leitet sich aus § 98 Abs. 1 Nr. 6
in Verbindung mit § 13 Satz 1 Nr. 2 b) NKomVG ab.
Auf
der Grundlage zweier Samtgemeinderatsbeschlüsse vom 12.08.1981 bzw. 07.11.1984
hat die Samtgemeinde Oderwald bei umfangreichen
Baumaßnahmen auf den Friedhöfen und an den Friedhofskapellen eine
Kostenbeteiligung von 1/6 der geplanten Gesamtkosten zugesichert. Die
Mitgliedsgemeinden der Samtgemeinde Oderwald wenden die Kostenbeteiligung
entsprechend an. Dieser Grundsatzbeschluss ist deshalb in Frage zu stellen,
weil der Landkreis Wolfenbüttel und die Landeskirche mittlerweile keine
Zuschüsse mehr für investive Maßnahmen an Friedhöfe leisten, so dass die
Friedhofskassen zurzeit 2/3 der Gesamtkosten übernehmen. Darüber hinausgehende
Zuschüsse wären bzw. sind auch zukünftig durch Einzelantrag an die jeweilige
Kommune zu richten.
Hierzu
hat die Samtgemeinde Oderwald auf Ihrer Ratssitzung am 05.08.2015 folgende
Beschlüsse gefasst:
1.
Die Samtgemeinde Oderwald beteiligt sich auf
Antrag an dem Kostenaufwand der in kirchlicher Trägerschaft stehenden Friedhöfe
hinsichtlich des Defizitausgleichs für die Gebührenhaushalte in voller Höhe.
Mit dem Antrag sind die Kassennachweise der letzten drei Haushaltsjahre
vorzulegen.
2.
Die Samtgemeinde Oderwald
beteiligt sich ab dem 01.01.2016 auf Antrag an dem Kostenaufwand der in
kirchlicher Trägerschaft stehenden Friedhöfe hinsichtlich der erforderlichen Investitionsmaßnahmen
(Neubau-, Renovierungs- und Sanierungsmaßnahmen), die der Erhaltung der
Friedhöfe dienen. Gleiches gilt für Maßnahmen an den Gebäuden
(Friedhofskapellen). Die Beteiligung der Samtgemeinde Oderwald beläuft sich
hierbei auf 50 % der geplanten Kosten. Die jeweilige Kirchengemeinde hat bis
zum 01.10. eines Jahres einen entsprechenden Antrag für das darauf folgende
Haushaltsjahr vorzulegen. Dem Antrag sind 3 Kostenvoranschläge für die geplante
Maßnahme vorzulegen.
Der
Gemeinde Börßum kann zukünftig individuell bei Anträgen entscheiden, ob sie
einen Zuschuss zu geplanten Maßnahmen zusätzlich gewährt.
Produktsachkonto: Ergebnishaushalt Finanzhaushalt
Mittel stehen zur Verfügung: ja/nein
Gesamtausgaben:
Jährliche Folgekosten:
Jährliche Abschreibungen: