Aufhebungsbeschluss.
Sachverhalt:
Der Rat der Gemeinde Achim hat in seiner Sitzung am 08. Juli 1958 den
Bebauungsplan „Teilorts-zugleich Aufbauplan der Gemeinde Achim“ beschlossen. Das Plangebiet geht aus der
als Anlage 1 beigefügten Gebietskarte hervor.
Bei der Aufstellung des Bebauungsplans wurde das zu dem damaligen
Zeitpunkt erforderliche Bauleitplanverfahren aus den nachfolgend dargestellten
Gründen nicht ordnungsgemäß zum Abschluss gebracht.
Im Rahmen der Bauleitplanung war der beschlossene Bebauungsplan nach
Genehmigung durch die höhere Verwaltungsbehörde ortsüblich bekanntzumachen.
Weiterhin war zur Rechtswirksamkeit der im Plan enthaltenen Merkmale des
Aufbauplanes der Erlass einer vom Gemeinderat beschlossenen Ortssatzung
notwendig.
Weder die ortsübliche Bekanntmachung, noch der Erlass einer vom
Gemeinderat beschlossenen Ortssatzung hat stattgefunden. Die Bekanntmachung
dient dazu den Bebauungsplan mit dem Erläuterungsbericht zu jedermanns Einsicht
bereitzuhalten und über dessen Inhalt auf Verlangen Auskunft zu geben. In der
Bekanntmachung wäre darauf hinzuweisen gewesen, wo der Bebauungsplan eingesehen
werden kann. Aufgrund der fehlenden Bekanntmachung sowie der nicht
nachgekommenen Hinweispflicht liegt ein Rechtsfehler vor, infolgedessen der
Bebauungsplan „Teilorts-zugleich Aufbauplan der Gemeinde Achim“ nicht rechtswirksam geworden sind.
Auf die Prüfung, ob durch die Nachholung des versäumten Verfahren im
vorliegenden Fall die Möglichkeit dem Bebauungsplan auch rückwirkend
Rechtswirksamkeit zu verleihen und das nicht beendete Verfahren damit zum
Abschluss zu bringen, wird aus den nachfolgend dargestellten Gründen
verzichtet.
Der eigentliche Zweck, aus dem heraus der Teilorts- bzw. Aufbauplan
ursprünglich rechtswirksam erlassen werden sollten, ist mittlerweile erfüllt.
So erfolgte die Aufstellung des Bebauungsplans, um den zum Ende der 50er Jahre ackerbaulich genutzten Bereich
am östlichen Ortsrand von Achim für den damals bestehenden dringenden
Wohnbedarf zu überplanen. Mittlerweile ist das Plangebiet im Rahmen des
Erläuterungsberichtes des nicht rechtswirksamen Bebauungsplanes „Teilorts-zugleich
Aufbauplan der Gemeinde Achim“
vollständig bebaut.
Um zu vermeiden, dass der durch die tatsächliche Bebauung entstandene
Rechtsschein eines in Kraft getretenen Bebauungsplans aufrechterhalten wird,
ist die Einleitung eines Aufhebungsverfahrens zur Aufhebung des Bebauungsplans
unbedingt geboten. Weiterhin entspricht der Bebauungsplan mit seinen
Festsetzungen nach heutiger Sicht nicht mehr den städtebaulichen Anforderungen.
Nach den Vorschriften des BauGB wurden der in der
Anlage 2 beigefügte auslegungsreife Entwurf der Satzungen zur Aufhebung des
Bebauungsplans „Teilorts-zugleich Aufbauplan der Gemeinde Achim“ mit der zugehörigen
Begründung durch die Verwaltung ausgearbeitet. Die Billigung des Entwurfes wird
aus den vorstehend genannten Gründen empfohlen.
Nach der Einleitung des Aufhebungsverfahrens sowie der Beteiligung der Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange und der Billigung des Entwurfes ist in
einem weiteren Verfahrensschritt die öffentliche Auslegung des Entwurfes mit
Begründung nach § 3 Abs. 2 BauGB durchzuführen. Darüber hinaus ist nach § 4
Abs. 2 BauGB auch die Einholung der Stellungnahmen der betroffenen Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange zu dem Entwurf und der Begründung
erforderlich.
Die planungsrechtliche Zulässigkeit künftiger Bauvorhaben in
dem Gebiet, beurteilt sich nach den Maßstäben des § 34 BauGB zur Zulässigkeit
von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile. Die
bauordnungsrechtliche Zulässigkeit beurteilt sich nach den Vorschriften der
Niedersächsischen Bauordnung.
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Gemeinde Börßum wird gebeten, folgende Beschlüsse zu fassen:
·
Das Verfahren zur Aufhebung des
Bebauungsplanes „Teilorts-zugleich
Aufbauplan der Gemeinde Achim“ wird
nach § 2 Abs. 1 BauGB i. V. m. § 1 Abs. 8 BauGB förmlich eingeleitet.
·
Der sich aus der Anlage 2 ergebende Entwurf
der Aufhebungssatzung sowie die dazu gehörende Begründung werden gebilligt.
·
Von der
frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 wird gem. § 3 Abs. 1 Satz 3 abgesehen.
·
Die
frühzeitige Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gem. § 4.
Abs. 1 Baugesetzbuch ist durchzuführen.
Finanzielle
Auswirkungen:
Produktsachkonto: Ergebnishaushalt Finanzhaushalt
xxxxx-xxxxx-xxxxxx xxxxx-xxxxx-xxxxxx
Mittel stehen zur Verfügung: ja/nein
Gesamtausgaben:
Jährliche Folgekosten:
Jährliche Abschreibungen: